BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.03.2022, AZ I ZA 1/22, ECLI:DE:BGH:2022:110322BIZA1.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 2. Dezember 2021, Az: 16 T 13843/21
vorgehend AG München , 8. Dezember 2020, Az: 1516 M 11540/20
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2021 ist unzulässig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, durch den das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer des eingelegten Rechtsmittels wegen dessen Zurücknahme für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO analog), ist die Rechtsbeschwerde – mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – I ZB 5/21, juris Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 516 Rn. 29). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
- Koch
- Löffler
- Schwonke
- Odörfer
- Wille