Beschluss des BGH 1. Strafsenat vom 09.03.2022, AZ 1 StR 498/21

BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 09.03.2022, AZ 1 StR 498/21, ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR498.21.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Traunstein, 14. Juli 2021, Az: 7 KLs 220 Js 28064/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Juli 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die Anordnung der „Wertersatzeinziehung“ aus einem vorangegangenen Urteil gegen den Angeklagten aufrechterhalten worden ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil sich die Urteilsgründe nicht zur Höhe des Einziehungsbetrages in dem früheren Urteil verhalten und unklar ist, ob und in welcher Höhe die Anordnung bereits vollstreckt ist.

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