Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 01.03.2022, AZ 2 B 22/21, 2 B 22/21 (2 C 3/22)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 01.03.2022, AZ 2 B 22/21, 2 B 22/21 (2 C 3/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:010322B2B22.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2021, Az: OVG 6 B 3.21, Urteil
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 17. Februar 2017, Az: 2 K 350/14

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, wie im Dienstunfallrecht das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in der Konstellation einer verbalen Äußerung eines Beamten gegenüber anderen und sich daran anschließender einseitiger körperlicher Einwirkung dieser, aufgrund derer ersterer einen Körperschaden erleidet, auszulegen ist.

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nummer 10.8 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.