Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 24.02.2022, AZ 4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 24.02.2022, AZ 4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B4BN31.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Mai 2021, Az: 1 KN 21/16, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.