Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.02.2022, AZ 1 BvR 2434/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220223.1bvr243421

§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 5. Oktober 2021, Az: B 4 AS 119/21 C, Beschluss
vorgehend BSG, 19. August 2021, Az: B 4 42/21 BH, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. April 2021, Az: L 21 AS 1012/18, Beschluss

vorgehend SG Münster, 12. März 2018, Az: S 11 (15,10,8) AS 129/08, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 – 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 – 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 – 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 – 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

2

Vorliegend ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Außerdem bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bereits eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.