BSG, Beschluss vom 23.02.2022, AZ B 9 SB 74/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:230222BB9SB7421B0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.9.2020 auf der Grundlage eines von S1 (Nervenarzt und Internist) am 13.12.2019 erstatteten Gutachtens verneint.
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Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 1.6.2021 ausgeführt, dass nach vorläufiger Prüfung die Bewertung mit einem Gesamt-GdB von 40 nicht zu beanstanden sei. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt. Für die Stellung eines Antrags nach § 109 SGG werde eine Frist bis zum 6.7.2021 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 30.6.2021 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Antrag gestellt, den Nervenarzt S2 als Sachverständigen nach § 109 SGG mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Mit Verfügung vom 23.8.2021 hat der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, bislang sei weder eine von der Klägerin unterschriebene Kostenverpflichtungserklärung eingegangen noch liege eine Zahlungsanzeige der Landesoberkasse über den angeforderten Kostenvorschuss vor. Deshalb sei beabsichtigt, den Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG abzulehnen. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25.8.2021 erwidert, dass der Antrag fristgerecht gestellt worden sei. Eine Kostenverpflichtungserklärung sei dem Gerichtsschreiben vom 1.6.2021 nicht beigefügt gewesen. Mit einer weiteren Verfügung vom 15.9.2021 hat der Berichterstatter ausgeführt, dass maßgeblich nur die nicht fristgerechte Einzahlung des Kostenvorschusses bleibe. Die angeblich nicht beigefügte Kostenverpflichtungserklärung spiele für die Beurteilung der Frage einer Verzögerung keine Rolle. Mit Schriftsätzen vom 28.9. und 19.10.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ablehnungsgesuche gegen den Berichterstatter wegen Befangenheit mit der Begründung erhoben, dass der Berichterstatter durch die Aussage in der Verfügung vom 15.9.2021, dass die Kostenverpflichtungserklärung „angeblich“ nicht übersandt worden sei, ihren Prozessbevollmächtigten der „Lüge“ bezichtigt habe. Das LSG hat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters mit Beschlüssen vom 12.10.2021
(L 12 SF 3253/21 RG) und vom 20.10.2021
(L 12 SF 3252/21 AB) die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 22.10.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Berichterstatter erneut abgelehnt.
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Das LSG hat mit Urteil vom selben Tag unter Mitwirkung des abgelehnten Berichterstatters die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Klägerin habe ihr in der mündlichen Verhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch erneut damit begründet, der Berichterstatter habe ihren Prozessbevollmächtigten als „Lügner“ dargestellt. Es habe aber bereits mit Beschlüssen vom 12.10.2021 und 20.10.2021 unanfechtbar entschieden, dass der vorgebrachte Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertige. Deshalb handele es sich hier um eine bloße Formalentscheidung, bei der der abgelehnte Richter mitentscheiden dürfe. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Klägerin keinen höheren GdB als 40 festgestellt habe. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen S1 stünden das Ausmaß der Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Gebiet und die hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen fest. Gründe dafür, dass sich der Senat hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Gutachten von Amts wegen bei einem, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht benannten Sachverständigen auf nervenärztlichem Fachgebiet einzuholen, lägen nicht vor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin seit der Begutachtung durch den Sachverständigen S1.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde – wie vorliegend – darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Die Klägerin rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht
(§ 103 SGG) durch das LSG. Sie habe in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass ihre Teilhabe so eingeschränkt sei, dass ein GdB von 50 bestehe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet beantragt. Diesem Antrag sei das LSG zu Unrecht nicht nachgekommen. Bereits in der Berufungsbegründung habe sie ausgeführt, dass der Sachverständige S1 die bei ihr vorliegenden Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zutreffend gewürdigt habe. So habe er das bei ihr bestehende Fibromyalgie-Syndrom trotz eindeutiger Diagnose nicht berücksichtigt. Zudem hätten die behandelnden Ärzte ihr Panikattacken, Antriebslosigkeit und eine soziale Phobie mit schwerer depressiver Episode attestiert. Demgegenüber habe der Gutachter S1 nur eine mittelgradige Depression angenommen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte zur Feststellung eines GdB von wenigstens 50 geführt.
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Soweit Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
(§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung, der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können
(vgl BSG Beschluss vom 3.4.2020 – B 9 SB 71/19 B – juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.2.2017 – B 9 SB 41/16 B – juris RdNr 6, jeweils mwN). Diese Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
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Die Klägerin hat bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt zu haben. Für die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG muss der Beschwerdeführer einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, der ein hinreichend konkretes Beweisthema, ein zulässiges Beweismittel und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzt
(BSG Beschluss vom 27.8.2020 – B 9 SB 4/20 B – juris RdNr 10 mwN). Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache
(vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 – B 9 SB 31/20 B – juris RdNr 6 mwN). Dafür ist die unter Beweis gestellte Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen
(vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021, aaO mwN).
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Gemessen hieran fehlt es dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag an der konkreten Angabe eines Beweisthemas. Insbesondere lässt der Antrag nicht erkennen, welche im Einzelnen bezeichneten Tatsachen konkret bewiesen werden sollen. Im Kontext der geltend gemachten Feststellung eines höheren GdB wäre der Antrag auf den Beweis des Vorliegens bestimmter Gesundheitsstörungen zu richten gewesen. Denn der GdB ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsstörung
(Teil A Nr 2 Buchst a der in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Das Vorliegen bestimmter, bei der Klägerin tatsächlich oder vermeintlich vorliegender Gesundheitsstörungen wird mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag aber nicht unter Beweis gestellt. Solchen „Beweisanträgen“, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein Gericht jedoch nicht nachzugehen
(vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 33/11 R – juris RdNr 26 mwN).
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Zudem hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der allein maßgeblichen rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll. Die bloße Darstellung, weshalb aus ihrer Sicht weitere Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht
(vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 – B 9 SB 88/16 B – juris RdNr 8). Soweit die Klägerin meint, das LSG habe sich bei seiner Entscheidungsfindung auf ein annähernd zwei Jahre altes und damit veraltetes Sachverständigengutachten gestützt, hat sie es versäumt, eine potentiell entscheidungserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands substantiiert darzulegen
(vgl BSG Beschluss vom 13.6.2013 – B 13 R 485/12 B – juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.3.2004 – B 9 SB 43/03 B – juris RdNr 6). Wenn die Klägerin im Übrigen moniert, dass das LSG – wie zuvor bereits das SG – dem Gutachten des Sachverständigen S1 gefolgt ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG
(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), womit sie nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte.
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b) Den formellen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, soweit die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) und einen Verstoß gegen § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO rügt, weil das LSG ihr in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2021 gestelltes drittes Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit im angefochtenen Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als offensichtlich unzulässig verworfen und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in der Sache entschieden habe.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG
(zB BSG Beschluss vom 22.12.2021 – B 9 SB 42/21 B – juris RdNr 24; BSG Beschluss vom 23.5.2018 – B 8 SO 1/18 BH – juris RdNr 8) kann die wiederholte Praxis eines Klägers, einen beteiligten Richter wegen seiner Ansicht nach jeweils unzutreffender rechtlicher Bewertungen und verfahrensrechtlicher Vorgehensweisen abzulehnen, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Zugleich wird es auch als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn Ablehnungsgesuche erneut auf einen Sachverhalt gestützt werden, über den bereits – rechtskräftig – entschieden worden war, dass er die Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründete
(vgl BSG Beschluss vom 22.12.2021, aaO; BGH Beschluss vom 17.3.2008 – II ZR 313/06 – juris; BVerwG Beschluss vom 18.2.1998 – 11 B 30/97 – juris RdNr 10). Es ist anerkannt, dass solche rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuche vom Gericht auch ohne eine vorherige dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters
(§ 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist
(vgl BSG Beschluss vom 22.12.2021, aaO, RdNr 22; BSG Beschluss vom 7.9.2016 – B 10 SF 2/16 C – juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 29.11.2017 – 10 B 5/17 – juris RdNr 1).
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Weshalb hier der Fall bezogen auf das dritte Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Berichterstatter anders liegen sollte, zeigt sie nicht schlüssig auf. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass sie bereits zwei Ablehnungsgesuche gegen den Berichterstatter wegen des (Haupt-)Vorwurfs, dass dieser ihren Prozessbevollmächtigten durch die Verfügung vom 15.9.2021 der „Lüge“ bezichtigt habe, gestellt habe und beide Ablehnungsgesuche vom LSG rechtskräftig zurückgewiesen worden seien. Genau auf diesen Umstand hat die Klägerin aber nach ihrem eigenen Vorbringen auch ihr in der mündlichen Verhandlung gestelltes drittes Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter gestützt, sodass das LSG erneut über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, über den es bereits – rechtskräftig – entschieden hatte, dass er die Befangenheit des abgelehnten Berichterstatters nicht begründete.
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c) Soweit die Klägerin rügt, die Zurückweisungsbeschlüsse des LSG vom 12.10. und 20.10.2021 hätten sich mit den gegen den abgelehnten Richter gerichteten Vorwurf, ihren Prozessbevollmächtigen mit der Verfügung vom 15.9.2021 der „Lüge“ bezichtigt zu haben, nur unzureichend auseinandergesetzt, hat sie einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
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aa) Im Hinblick auf § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie – wie hier – von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann
(vgl Senatsbeschluss vom 7.6.2018 – B 9 V 69/17 B – juris RdNr 6;BSGBeschluss vom 24.5.2013 – B 1 KR 50/12 B – juris RdNr 5). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat
(BSG Beschluss vom 6.8.2019 – B 9 V 14/19 B – juris RdNr 10;BSG Beschluss vom 18.5.2017 – B 10 ÜG 2/17 BH – juris RdNr 9;BSGBeschluss vom 27.10.2009 – B 1 KR 51/09 B – SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 6; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.11.2018 – 1 BvR 436/17 – juris RdNr 12). Entsprechende substantiierte Darlegungen der Klägerin enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dass das LSG sich ihrer Ansicht nach in den Zurückweisungsbeschlüssen vom 12.10. und 20.10.2021 mit dem Vorwurf, dass der Berichterstatter ihren Prozessbevollmächtigten mit seiner Verfügung vom 15.9.2021 der „Lüge“ bezichtigt habe, nur unzureichend auseinandergesetzt habe, in dem es im Beschluss vom 20.10.2021 lediglich ausgeführt habe, es sei nicht zu erkennen, wie sich aus der Verwendung des Wortes „angeblich“ ergebe, dass der abgelehnte Richter befangen sein könnte, zumal es, wie bereits im Beschluss vom 12.10.2021 dargelegt, auf die Kostenverpflichtungserklärung nicht ankomme, reicht hierfür nicht.
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bb) Auch soweit die Klägerin rügt, dass das LSG versäumt habe, zu den Ablehnungsgesuchen eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters einzuholen und diese ihr vor der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zur Kenntnis- und Stellungnahme zuzuleiten, genügt ihr Vortrag nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels.
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Zwar sieht § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO ausdrücklich vor, dass der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung zum Inhalt des Ablehnungsgesuchs abzugeben hat. Ihr Fehlen ist aber dann unschädlich, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist
(BSG Beschluss vom 11.10.2016 – B 12 KR 39/16 B – juris RdNr 4) oder der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht
(BSG Beschluss vom 27.6.2019 – B 5 R 1/19 B – juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 23.10.2017 – B 4 AS 49/17 BH – juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 29.3.2007 – B 9a SB 18/06 B – SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 11c). Weshalb es hier dennoch notwendig einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu den Ablehnungsgesuchen bedurft hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil der Inhalt der Verfügung des abgelehnten Richters vom 15.9.2021, aus der die Klägerin den ihren Ablehnungsgesuchen zugrunde liegenden Vorwurf ableitet, dass dieser ihren Prozessbevollmächtigten der „Lüge“ bezichtigt habe, nach ihrem eigenen Vortrag anhand der Gerichtsakten eindeutig feststellbar ist.
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Soweit die Klägerin in diesem Kontext weiter moniert, dass ihr vor der Entscheidung des LSG über ihre Ablehnungsgesuche dienstliche Äußerungen des abgelehnten Richters hierzu nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden seien, hat sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
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§ 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten
(§ 128 Abs 2 SGG; vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 – B 9 SB 88/16 B – juris RdNr 9 mwN) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Insoweit verletzt ein Gericht Art 103 Abs 1 GG, wenn es sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Richters allein auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters stützt, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, weil es einer Entscheidung dann Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde
(vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 – B 12 KR 67/13 B – juris RdNr 14 mwN). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin jedoch nicht.
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Weitere Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist zudem die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.10.2019 – B 8 SO 19/18 BH – juris RdNr 8). Dies hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. So hätte ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung zu dem dort gestellten Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung des LSG eine dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zur Stellungnahme einfordern können. Dass er dies getan oder das LSG ihrem Prozessbevollmächtigen diese Möglichkeit verwehrt habe, behauptet die Klägerin nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein Röhl Othmer