BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 14.02.2022, AZ 3 B 21/21, 3 B 21/21 (3 C 6/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:140222B3B21.21.0
§ 132 VwGO
Leitsatz
Zur Streitwertfestsetzung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach VO (EU) Nr. 1307/2013.
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. Juni 2021, Az: 6 BV 19.98, Urteil
vorgehend VG Regensburg, 15. November 2018, Az: RO 5 K 17.1331, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 1. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 233,23 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates die Mitgliedstaaten ermächtigt, in das nach dieser Vorschrift zulässige Verzeichnis von Flächen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, aufzunehmen, so dass im konkreten Einzelfall nicht mehr zu prüfen ist, ob diese nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit stark einschränkt.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung sind die Zahlungsansprüche, auf deren Grundlage dem Kläger im Bezugsjahr 2015 die Basisprämie sowie die Greeningprämie bewilligt werden könnten. Mit diesem Wert allein ist die wirtschaftliche Bedeutung der Zahlungsansprüche jedoch nur unzureichend erfasst. Die Zahlungsansprüche sind nicht nur Voraussetzung und Grundlage für die Gewährung der Direktzahlungen im Jahr 2015, sondern auch in den Folgejahren. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche auch in den Folgejahren nutzt. Selbst dann, wenn er seinen Betrieb verkleinert oder veräußert, ist anzunehmen, dass er seine Zahlungsansprüche wirtschaftlich verwertet. Allerdings ist richtig, dass die einem Zahlungsanspruch hinterlegten Beträge jährlich neu festgesetzt werden. Auch trifft es zu, dass die einem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche nicht stets voll ausgeschöpft werden und dass Bewilligungen auf ihrer Grundlage an weitere Voraussetzungen, etwa an die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen geknüpft sind. Unter Berücksichtigung dieser Unwägbarkeiten und der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erachtet der Senat es als angemessen, den Ausgangsbetrag von (2 798,91 € [Basisprämie] + 1 294,38 € [Greeningprämie] =) 4 093,29 € um das 2,5-fache auf 10 233,23 € zu erhöhen (vgl. zum Ganzen auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 S 212/17 – NVwZ-RR 2018, 286).