BPatG München 26. Senat, Beschluss vom 07.02.2022, AZ 26 W (pat) 61/20, ECLI:DE:BPatG:2022:070222B26Wpat61.20.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 227 212.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Kätker und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. März 2020 und vom 24. Juli 2020 werden aufgehoben.
Gründe
I.
1
Die Wortfolge
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THE HAT PAL
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ist am 21. August 2019 unter der Nummer 30 2019 272 212.2 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klassen 14, 20 und 25.
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Mit Beschlüssen vom 2. März 2020 und 24. Juli 2020, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der
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Klasse 14: Juwelier- und Schmuckwaren aus Edelmetall; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Juwelier- und Schmuckwaren aus unedlen Metallen; Juwelierwaren aus Silber; Juwelierwaren für den persönlichen Gebrauch; Juwelier- und Schmuckwaren für die persönliche Zierde; Juwelier- und Schmuckwaren aus Gold; Juwelierwaren aus Edelmetall; Juwelierwaren aus Gold; Schmuckwaren, eingefasst in nicht edlen Metallen; Schmuckwaren aus edlem Metall; Clips aus Silber [Schmuckwaren]; dekorative Anstecknadeln [Schmuckwaren]; wertvolle Schmuckwaren; Schmuckwaren aus Edelmetalllegierungen; Schmuckwaren für Hüte; Schmuckwaren, mit Edelmetall plattiert; dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwaren] für den persönlichen Gebrauch; Schmuckwaren aus Edelmetall; Artikel aus Schmuckwaren; Schmuckwaren für den Kopf; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; halbedle Schmuckwaren; Schmuckwaren; Schmuckwaren, angefertigt aus edlen Metallen; Anhänger [Schmuckwaren] aus allgemeinen Metallen; Schmuckwaren für den persönlichen Gebrauch; unechte Schmuckwaren; Anhänger für Schlüssel [Schmuckgegenstände]; Anhänger für Schlüsselringe; Edelmetallschlüsselanhänger; aus Edelmetall bestehende Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger als Juwelierwaren; Schlüsselanhänger aus Metall; Schlüsselanhänger [aus Edelmetall]; Schlüsselanhänger, nicht aus Metall; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger aus Kunstleder; Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger aus Lederimitat; Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselanhänger aus unedlem Metall; Schlüsselanhänger [Schmuckgegenstände oder Anhänger]; Hutschmucknadeln; Hutverzierungen aus Edelmetall; dekorative Anstecknadeln aus Edelmetall; Schmucknadeln; Schmucknadeln für Hüte; Schmucknadeln zur Verwendung an Hüten; Anhänger [Schmuck]; mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Anhänger; Edelmetallanstecker für Kleidung; Anhänger für Schlüsselringe und Schlüsselketten; Edelmetallschmuckpins; Kleinteile für Schmuckwaren;
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Klasse 20: Hutgestelle; Hutregale [Möbel]; Huthalterungen [Haken] nicht aus Metall; angepasste Möbelschutzhüllen; Huthaken, nicht aus Metall; Hutständer; Hutständer aus Metall; Badezimmerhaken, nicht aus Metall; Befestigungsmaterialien aus Kunststoff; Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kleiderhaken, nicht aus Metall [Einrichtungsartikel]; Kleideraufhänger; Kleiderhaken; Kleiderhaken [Einrichtungsartikel], nicht aus Metall; Kleiderhaken [Einrichtungsartikel]; Ständer, nicht aus Metall; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Kleiderbügel; Kleiderbügel, Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Kleiderbügel, nicht aus Metall; Kleiderbügel [nicht metallisch]; verdeckte Befestigungsvorrichtungen, nicht aus Metall; Schrankhalterungen, nicht aus Metall; Kleiderschrank-Organisator [Einrichtungsartikel]; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Garderobenständer; Garderobenkleiderhaken; Garderoben; Regalelemente; Wandregale; Wandregale [Möbel], nicht aus Metall; Wandhalterungen, nicht aus Metall [ausgenommen für Bauzwecke]; Kleiderständer [nicht aus Metall]; Kleiderständer [Möbel]; Kleiderständer; Garderobenständer [Möbel]; Haken für Wandbehänge, nicht aus Metall; Kunststoffmöbel; Wandhaken, nicht aus Metall; Klemmen aus Kunststoff; Klemmen, nicht aus Metall; Vitrinen; Vitrinen [Möbel]; Haken, nicht aus Metall;
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Klasse 25: Baseballcaps; Baseballmützen; Baseballkappen; Strickmützen; Baskenmützen; Skimützen; Pelzmützen; künstliche Pelzmützen; Schiebermützen; Kochmützen; Schirme für Mützen; Knotenmützen; Mützenschirme; Bommelmützen; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Sportmützen; Bademützen; Golfmützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für den Sport; bestickte Bekleidungsstücke; Blendschutzschirme als Kopfbedeckungen; Freizeitkleidung; Fedoras [Hüte]; Strohhüte; Damenhüte; Sportkappen und -hüte; Hüte; Strandhüte; Sonnenhüte; kleine Hüte; Regenhüte; Glockenhüte; Modische Hüte; Fischerhüte; Toques [Hüte]; Kappen mit Schirmen; Schirmkappen; Kappenschirme; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfbedeckungen; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Mannschaftssportbekleidung; Sportbekleidung; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Sportbekleidungsstücke; Sportkleidung; Trainingsbekleidung.
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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das aus drei englischen Wörtern zusammengesetzte Anmeldezeichen werde von hinreichend maßgeblichen Teilen der allgemeinen Verkehrskreise und erst recht von Handelstreibenden im Sinne von „Der Hut-Freund“ bzw. „Der Hut-Kumpel“ verstanden. Zwar gehöre „pal“ nicht zum englischen Grundwortschatz, aber die angesprochenen Schmuckwaren-, Möbel- und Bekleidungshändler verstünden das der Welthandelssprache Englisch entstammende Wort im Sinne von „Freund“ schon aus den Wortbildungen „pen pal“ für „Brieffreund/in“, „e-pal“ für „E-Mail-Freund/in“ und „bosom pal“ für Busenfreund/in. Das Begriffsverständnis werde maßgeblich dadurch gefördert, das Komposita aus einer generischen Produktbezeichnung als Bestimmungswort und dem Grundwort „Freund/e“ üblich und auch die Wortverbindung „Hutfreund“ nachweisbar seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen daher als werblich anpreisenden Hinweis auf die Zielgruppe oder die Anbieter der beanspruchten Waren auffassen. Die angemeldeten Juwelier- und Schmuckwaren der Klasse 14 könnten für die Verzierung von Hüten sowie für Hutfreunde bestimmt sein oder in Hutform oder mit Verzierung durch einen Hut angeboten werden. Die Möbelwaren der Klasse 20 könnten zur Aufhängung, Aufbewahrung oder Präsentation von Hüten geeignet sein und sich daher an Hutfreunde richten, zumal auch Kleiderhaken und -bügel als Multifunktionshaken bzw. mit speziellen Aufhängungen für Hüte und Mützen erworben werden könnten. Da die Waren der Klasse 25 aus verschiedenen Hüten bestünden, würden diese durch die angemeldete Bezeichnung unmittelbar beschrieben, oder es handele sich um Bekleidungsstücke mit kopfbedeckender Funktion, also um mit Hüten eng verwandte Produkte, so dass das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen vermittle. Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge sei ungeachtet der durchgehenden Verwendung von Großbuchstaben sprach- und werbeüblich gebildet und werde vom Verkehr nur als beschreibende Angabe wahrgenommen. Abgesehen davon, dass es sich bei den angeführten Voreintragungen überwiegend um bereits länger zurückliegende Eintragungsentscheidungen handele, denen schon wegen der zwischenzeitlichen markenrechtlichen Fortentwicklung keine besondere Bedeutung zukomme, entfalteten diese keine Bindungswirkung.
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Gegen diese Entscheidung haben ursprünglich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitanmelder S… Beschwerde eingelegt. Da nur eine
Beschwerdegebühr entrichtet worden ist, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. April 2021 festgestellt worden, dass die Beschwerde des Mitanmelders als nicht eingelegt gilt.
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Der Beschwerdeführer trägt vor, das englische Wort „pal“ gehöre nicht zum Grundwortschatz und werde vom überwiegenden Teil der relevanten Verkehrskreise nicht verstanden. Dies erkenne man schon daran, dass der Großteil der deutschen Verbraucher den Bezahldienst „PayPal“ nicht wie das englische Wort „pal“ ausspreche. „Pal“ bedeute „Kamerad, Kumpel“ und nicht „Freund“ im Sinne von „Liebhaber“ einer Kategorie von Sachen, wie bei „Holzfreund“ (BPatG 26 W (pat) 204/95) und MüesliFreund (BPatG 25 W (pat) 554/14). Ein Hutfreund wäre im Englischen ein „hat enthusiast“ oder ein „hat fan“. „Pen pal“ sei kein Freund von Stiften und „bosom pal“ kein Freund von Brüsten. „Pal“ drücke eine emotionale Verbundenheit zwischen zwei Menschen im Sinne einer Freundschaft aus und keine Liebhaberei gegenüber einer Objektgattung. Deshalb werde das Anmeldezeichen auch nicht als Sachinformation über den Adressaten- oder Anbieterkreis aufgefasst. Wenn ein Verbraucher das angemeldete Wortzeichen auf dem eingenähten Etikett eines Hutes oder über der Tür eines Hutladens lese, werde er es als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen. Aber selbst wenn der Verkehr das Anmeldezeichen als „Der Hutfreund“ verstünde, wäre nicht einzusehen, weshalb für Kleiderbügel, verdeckte Befestigungsvorrichtungen oder andere Waren ohne Bezug zu Hüten ein Schutzhindernis vorliegen solle. Ferner sei eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „PAL“ eingetragen, nämlich „THE WINE PAL“ (2079604), „SOCCER PAL“ (2082644), „PEDIGREE PAL“ (2102991), „KNITTING PAL“ (2083758), „Pet Pal“ (39634012), „bottle pal“ (39727698), „Aqua Pal“ (39811077) und „Lense Pal“ (30142028). Diese Voreintragungen seien zumindest ein Indiz dafür, dass ein inländischer Betrachter ein derart gebildetes Zeichen nicht als reine Zielgruppenangabe auffasse.
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Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 2. März 2020 und 24. Juli 2020 aufzuheben.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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1. Zunächst ist festzustellen, dass nur der im Rubrum als Anmelder und Beschwerdeführer Bezeichnete die Beschwerde eingelegt hat, obwohl die beanspruchte Wortfolge zusammen mit dem im Rubrum genannten Beteiligten angemeldet worden ist. Denn es steht durch Beschluss vom 14. April 2021 rechtskräftig fest, dass die Beschwerde des Mitanmelders als nicht eingelegt gilt, weil er keine Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet hat. Der Mitanmelder ist jedoch als notwendiger Streitgenosse anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 – Altix; BPatG GRUR 1979, 696– Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt 1999, 129 ff.).
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2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „
THE HAT PAL“ als Marke stehen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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a) Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
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aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungsraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16– DüsseldorfCongress).
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bb) Diesen Anforderungen wird das angemeldete Wortzeichen „
THE HAT PAL“ gerecht.
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aaa) Die beanspruchten Waren der Klassen 14, 20 und 25 richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachhandel für Schmuckwaren, Möbel und Bekleidung.
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bbb) Die Wortfolge setzt sich aus den Bestandteilen „THE“, „HAT“ und „PAL“ zusammen.
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(1) Der englische Artikel „the“ entstammt dem Grundwortschatz und bedeutet im Deutschen „der, die, das“ (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 104).
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(2) Das englische Substantiv „hat“ gehört zum Grundwortschatz und wird mit „Hut“ übersetzt (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 52).
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(3) Das Element „PAL“ kann sowohl ein Wort als auch eine Abkürzung sein.
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(3.1) Das Hauptwort „pal“ wird in der englischen Umgangssprache mit den Bedeutungen „Kamerad, Kumpel, Kumpan, Spezi, Freund“ verwendet (dict.leo.org/englisch-deutsch/pal; Langenscheidt, Großwörterbuch Englisch, Teil 1, 2010 S. 692; Pons Großwörterbuch Englisch, 2014, S. 776; The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl., 1999, S. 1025). Das Internet Lexikon leo.dict.org verzeichnet unter „pal“ zudem u. a. die Zusammensetzungen „best pal“ für „bester Freund“, „pen pal“ für „Brieffreund“ und „bosom pal“ für „Busenfreund“.
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(3.1.1) Das Wort „pal“ mit den vorgenannten Bedeutungen gehört jedoch nicht zum englischen Grundwortschatz (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 52; Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000; Häblein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2000 PONS die 1000 wichtigsten Wörter Englisch Grundwortschatz, 2007).
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(3.1.2) Es ist zwar Teil des Namens des bekannten Bezahldienstes „PayPal“, aber die Bedeutung des Bestandteils „Pal“ ist dem inländischen Durchschnittsver-braucher unbekannt. In einem Artikel auf der Website „futurezone.de“ vom 13. Dezember 2019, also fast vier Monate nach dem Anmeldezeitpunkt, wird die richtige Aussprache von „PayPal“ wie folgt erläutert: „Was pay bedeutet, dürfte dir klar sein, wenn du der englischen Sprache in ihren Grundbegriffen mächtig bist. Aber was soll diese komische Kombination mit Pal? Wie Chip berichtet, bedeutet PayPal soviel wie „Bezahlfreund“. Im Englischen heißt „Pal“ nämlich „Freund“ oder „Kumpel“. Wieso sich die falsche Aussprache im Deutschen eingeschlichen hat, ist unklar“ (https://www.futurezone.de/digital-life/article227903213/paypal-ausspra-che-so-geht-dir-der-name-richtig-ueber-die-lippen.html).
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(3.1.3) Auch der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; a. a. O. Rdnr. 30 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido)(EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka), dürfte den Bedeutungsgehalt des Wortes „pal“ nicht kennen. Zwar gehört es als englisches Wort einer Welthandelssprache an. Mit seiner Bedeutung „Kamerad, Kumpel, Kumpan, Spezi, Freund“ stellt es aber weder einen Fachbegriff noch eine im Wirtschaftsverkehr wichtige Wareneigenschaft oder ein geläufiges Werbewort in der Schmuck-, Möbel- oder Bekleidungsbranche dar, dessen Kenntnis zumindest vom Fachverkehr erwartet werden kann. Vielmehr handelt es sich um ein im Inland unbekanntes Wort der Umgangssprache, das in keinem englischen Grundwortschatz verzeichnet ist.
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(3.2) „PAL“ ist aber auch das deutsche Kraftfahrzeugkennzeichen für „Palau“ sowie die Abkürzung einer Vielzahl englischer Begriffe, wie z. B. „Paradox Application Language“, „Programmable Array Logic“ oder „Phase Alternating/Alternation Line“, von denen die letzte Bedeutung im Inland am bekanntesten ist, weil „PAL“ ein spezielles Farbfernsehsystem bezeichnet, nach dem u. a. in Deutschland noch bis vor kurzem gesendet und empfangen wurde (Duden – Das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. 2011, S. 331; https://www.abkuerzungen.de/result.php? searchterm=PAL&language=de; https://abkuerzun-gen.woxikon.de/abkuerzung/ PAL.php; https://de.wikipedia.org/wiki/Pal; BPatG 30 W (pat) 72/94 – PALCOM/PALCOLOR/PALplus). Obwohl gerade in den letzten Jahren auch Palettenmöbel sehr populär geworden sind, konnte nicht festgestellt werden, dass „PAL“ als beschreibende Abkürzung für „Palette“ oder „Palettenmöbel“ verwendet wird. Die Bezeichnungen „EPAL“ für Europalette und „Cone Pal“ für Einwegpaletten aus Wellpappe werden ausschließlich markenmäßig eingesetzt.
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ccc) Der angemeldeten Wortfolge „THE HAT PAL“ kommen daher aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Gesamtbedeutungen „Der Hut PAL“ oder „Der Hut Farbfernsehsystem“ zu.
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cc) Mit diesen Bedeutungen hat das Anmeldezeichen zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt am 21. August 2019 weder eine Sachaussage über die zurückgewiesenen Waren der Klassen 14, 20 und 25 getroffen noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen vermittelt. Abgesehen davon, dass die Gesamtbedeutung „Der Hut PAL“ völlig unverständlich ist, haben die versagten Schmuck-, Möbel- und Bekleidungswaren auch keinen Bezug zu einem speziellen Farbfernsehsystem. Die beanspruchte Wortfolge ist daher in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.
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b) Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der zurückgewiesenen Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.