Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 27.12.2021, AZ 2 B 5/21, 2 B 5/21 (2 C 24/21)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 27.12.2021, AZ 2 B 5/21, 2 B 5/21 (2 C 24/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:271221B2B5.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. November 2020, Az: 2 A 960/19, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 3. Juli 2019, Az: 3 K 2020/15

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auch dann Geltung beansprucht, wenn nicht ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch und/oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit geltend gemacht wird, sondern Streitgegenstand ist, ob bestimmte Zeiten – Pausen bei gleichzeitig geforderter Einsatzbereitschaft – als „Pausen“ nach § 5 Abs. 1 AZV nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder ob sie Arbeitszeit sind.

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.