BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 22.12.2021, AZ 9 B 26/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:221221B9B26.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. März 2021, Az: 2 S 2005/20, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 21. Mai 2015, Az: 3 K 621/14, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 952,59 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Im Streit steht die haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Herstellers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers. Im ersten Rechtsgang hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 1.18 – BVerwGE 164, 225) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerhaftung der Klägerin nach der Satzungsnorm der Beklagten im konkreten Fall grundsätzlich bestätigt, die Sache jedoch an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil noch Feststellungen dazu fehlten, ob die Satzungsnorm generell mit dem Bestimmtheitserfordernis in Einklang stehe. Die Klägerin wendet sich nunmehr gegen das erneute Berufungsurteil.
II
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
3
A. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
4
Das Berufungsgericht hält die Haftungsnorm in § 2 Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten (VStS), wonach der vom Aufsteller verschiedene Eigentümer von Spielautomaten neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner für die Vergnügungssteuer haftet, mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz für vereinbar, weil sie verfassungskonform dahin eingeschränkt werden könne, dass dies nur dann gelte, wenn die zivilrechtlichen Eigentümer auch wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte im Sinne des § 39 AO seien. Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Verfahrensmangel getroffen.
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1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des vorangegangenen Revisionsurteils (§ 144 Abs. 6 VwGO) dadurch, dass das Berufungsgericht die Vorgabe, eine verfassungskonforme Auslegung der Haftungsnorm komme nur in Betracht, wenn der Sachgrund für die Haftung im Regelfall gegeben sei und der im Einzelfall herangezogene Haftungsschuldner das seine Inanspruchnahme sachlich rechtfertigende Kriterium gewissermaßen nicht nur „zufällig“ erfülle, für zu weitgehend hält (a) und ferner dadurch, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftungsnorm nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung abgestellt habe (b).
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a) Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 – BVerwGE 145, 122 Rn. 22, Beschluss vom 29. April 2019 – 2 B 25.18 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 12 und 21; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 144 Rn. 25).
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Soweit das Berufungsgericht die Vorgabe des Revisionsurteils, eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 VStS komme nur in Betracht, wenn diese Vorschrift aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Regelfall zur Anwendung gelange, für zu weitgehend hält (VGH Mannheim, Urteil vom 23. März 2021 – 2 S 2005/20 – juris Rn. 73 im Folgenden VGH Mannheim, juris) und für die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung genügen lassen will, dass ein relevanter Anwendungsbereich der Vorschrift verbleibe (VGH Mannheim, juris Rn. 72), wendet es sich zwar gegen die tragende rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das Revisionsgericht, seine Entscheidung kann aber hierauf nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Denn ungeachtet seiner Rechtsauffassung stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die vom Aufsteller verschiedenen Eigentümer von Geldspielgeräten in dem hier relevanten Zeitraum im Anwendungsbereich der Vergnügungssteuersatzung im Regelfall auch die wirtschaftlichen Eigentümer der Spielgeräte waren und somit im Regelfall ein sachlicher Grund für ihre haftungsrechtliche Inanspruchnahme bestand (VGH Mannheim, juris Rn. 74). Damit hätte das Berufungsgericht auch bei Vermeidung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 144 Abs. 6 VwGO nicht zu einem sachlich günstigeren Ergebnis für die Klägerin kommen können (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 56).
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b) Das Berufungsurteil kann auch nicht auf dem geltend gemachten unzutreffenden Verständnis des nach dem Revisionsurteil maßgeblichen Zeitpunkts für die noch zu treffenden Feststellungen beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Zeitlich maßgeblich für diese Feststellungen ist nach dem Revisionsurteil das Inkrafttreten der Haftungsnorm. Das Urteil gibt in seinem Tatbestand (Rn. 2) das Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in den Fassungen vom 23. Mai 2006 bzw. 15. Dezember 2009 wieder. Für die hier inmitten stehende Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Satzungsnorm ist aber der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens maßgeblich. Deshalb kommt es darauf an, ob die Haftungsnorm zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. des Inkrafttretens der für den noch im Streit stehenden Zeitraum von März bis Juni 2011 geltenden Satzung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 im Jahr 2009 hinreichend bestimmt war. Im Übrigen heißt es auch in der Hinweisverfügung an die Beteiligten vom 15. Januar 2019 im Revisionsverfahren, es gehe um die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten in den hier anwendbaren Fassungen von Mai 2006 und Dezember 2009. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die Formulierung des Revisionsurteils zum „umstrittenen Zeitraum“ (Rn. 34) auf den streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum bezieht (juris Rn. 75), übersieht es, dass an dieser Stelle nicht die Eigentümerhaftung im konkreten Fall (Rn. 19 ff.), sondern die generelle Gültigkeit der Satzungsnorm behandelt wird (Rn. 29 ff.).
11
Der Verwaltungsgerichtshof trifft jedoch auch die Feststellung, dass bereits im Jahr 2008 von den Aufstellunternehmen deutlich mehr Geräte gemietet und geleast als gekauft worden sind (juris Rn. 77 f.). Danach sind bereits zu diesem Zeitpunkt Leasingverträge bzw. Mietverträge in der Spielgerätebranche der Regelfall gewesen. Das Berufungsgericht hält diese Annahme ausdrücklich auch unter Berücksichtigung des Einwands der Klägerin, Mietgeräte hätten sich auf dem Spielgerätemarkt erst später durchgesetzt (juris Rn. 80 ff.) für zutreffend. Die Vorinstanz wäre also auch dann zu keinem anderen Ergebnis gekommen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die zu treffenden Feststellungen das Jahr 2009 ist.
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2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem es sich auf das Gutachten von V. gestützt und zu dem Regelfall der Überlassung von Geldspielgeräten sowie zu den Vertriebsformen im Satzungsgebiet der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 C 2.11 – BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N), ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <208 f.> und vom 28. Februar 2007 – 3 C 38.05 – BVerwGE 128, 155 Rn. 59; jeweils m.w.N.).
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Ein derartiger Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat die Haftungsnorm einschränkend dahin ausgelegt, dass der mit dem Aufsteller nicht identische Eigentümer der Geräte nur dann haften soll, wenn er auch deren wirtschaftlicher Eigentümer ist (juris Rn. 62) und hat für seine Überzeugung, dass diese Voraussetzung regelmäßig im Stadtgebiet der Beklagten vorliegt, das Gutachten von V. herangezogen. Hiernach seien im Bundesgebiet bereits im Jahre 2008 von den Aufstellunternehmen deutlich mehr Geräte gemietet und geleast als gekauft worden und dies sei auch für das Stadtgebiet der Beklagten aussagekräftig (juris Rn. 77 ff.). Spezialfälle des Leasings, die nicht dem Modell entsprächen, dass der zivilrechtliche Eigentümer als Vermieter oder Leasinggeber auch der wirtschaftliche Eigentümer sei, spielten bei Geldspielgeräten regelmäßig keine Rolle und Sicherungsübereignungen von Geldspielgeräten hätten eine untergeordnete Bedeutung und seien deshalb zu vernachlässigen (juris Rn. 91 ff.).
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Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Überzeugungsbildung verfahrensfehlerhaft war. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht unter Missachtung gesetzlicher Beweisregeln erheblichem Vortrag nicht nachgegangen. Es hat seine Überzeugung zu den typischen Überlassungsverhältnissen bei Geldspielgeräten auf der Grundlage der Aussagen im Gutachten V. gebildet und lediglich die Gegenbehauptungen der Klägerin als unsubstantiiert angesehen, weil sie trotz Aufforderung nicht belegt werden konnten (juris Rn. 80 ff.). Soweit die Beschwerde auf Passagen aus dem früheren Berufungsurteil verweist, wonach der haftungsbegründende Tatbestand von der Beklagten zu „beweisen“ ist, steht dies nicht in Widerspruch dazu. Diese Passagen beziehen sich nicht auf die Feststellungen zur Gültigkeit der Haftungsnorm, sondern auf den haftungsbegründenden Tatbestand im konkreten Fall. Dass dessen Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Revisionsurteil (Rn. 19 ff.) für das Berufungsgericht sogar bindend (§ 144 Abs. 6 VwGO) festgestellt.
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3. Die Beschwerde meint zu Unrecht, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht (§ 128 Satz 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem er es unterlassen habe, Feststellungen dazu zu treffen, welche Geldgewinnspielgeräte welchen Herstellers mit welchen Vertragsverhältnissen im streitgegenständlichen Betrachtungszeitraum im Satzungsgebiet der Beklagten aufgestellt und betrieben worden seien, und ob die dem Fall der Klägerin gleich zu bewertenden Fallkonstellationen den Regelfall ausmachten.
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Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 9 B 53.11 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 30. Dezember 2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 4). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt kein Aufklärungsmangel vor.
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat Feststellungen für das Bundesgebiet insgesamt getroffen und geschlussfolgert, dass diese auch aussagekräftig für das Stadtgebiet der Beklagten sind, weil ein großer Anteil der Eigentümer von Geldspielgeräten diese bundesweit vertreibe, sodass regelmäßig keine regional beschränkten Besonderheiten bei der Ausgestaltung schuldrechtlicher Überlassungsverhältnisse bestünden (juris Rn. 79). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb auf der Grundlage dieses materiell-rechtlichen Standpunkts weitere Feststellungen erforderlich waren.
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b) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht abgelehnte Beiziehung von Vergnügungssteueranmeldeformularen der Jahre 2005 – 2010 aus dem Stadtgebiet der Beklagten. Die Klägerin habe zu den Überlassungsverhältnissen bei den von ihr in Verkehr gebrachten Geräten trotz Aufforderung keine Angaben gemacht und Feststellungen in Bezug auf andere Unternehmen könnten nicht getroffen werden, weil die Beklagte nicht über entsprechende Informationen verfüge und am Verfahren nicht beteiligte Unternehmen nicht zur Auskunft verpflichtet seien (juris Rn. 85). Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl die Beiziehung der Formulare zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geeignet sein könnte.
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c) Die Vorinstanz hat schließlich die Mitwirkungspflicht der Klägerin bei der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung nicht unangemessen dadurch ausgeweitet, dass sie zu Lasten der Klägerin gewertet hat, dass diese als einer der größten deutschen Hersteller von Geldspielgeräten trotz ausdrücklicher Aufforderung keine allgemein für das Bundesgebiet gültigen Aussagen zur Ausgestaltung ihrer eigenen Überlassungsverhältnisse gemacht habe (juris Rn. 83).
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Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Feststellung der typischen Überlassungsverhältnisse auf das Gutachten von V. zu den Gegebenheiten im Jahre 2008 und hält die Gegenbehauptung der Klägerin zu den Verhältnissen in den Jahren 2005 – 2010 für nicht hinreichend substantiiert, weil die Behauptung einer grundlegenden Veränderung in der Ausgestaltung der Überlassungsverhältnisse erst seit dem Jahr 2010 im Hinblick darauf nicht schlüssig sei, dass die neuen Vorgaben der Spielverordnung bereits zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten seien und die Klägerin ihre Behauptung trotz Aufforderung nicht habe belegen und nachvollziehbar erläutern können (juris Rn. 82 f.). Damit werden der Klägerin keine unangemessenen Mitwirkungspflichten für die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse aufgebürdet.
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4. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen den Anforderungen aus § 128 VwGO von einer vollumfänglichen Prüfung des Streitfalls im Berufungsverfahren abgesehen (a) sowie durch die nach § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgenommene Änderung des Haftungsbescheides und der Zahlungsaufforderung unklar tenoriert (b), greift nicht durch.
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a) Das Berufungsgericht hat gemäß § 128 VwGO auch nach Zurückverweisung durch ein Revisionsurteil den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen und dabei auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) besteht nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch neue Tatsachenermittlungen ändern kann. Die Vorinstanz ist nach der Zurückverweisung durch § 144 Abs. 6 VwGO lediglich an die „rechtliche“ Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden; keine Bindung besteht hinsichtlich der Tatsachen, die der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Ändert sich nach der Zurückverweisung der entscheidungserhebliche Streitstoff, so wird der revisionsgerichtlichen Entscheidung insoweit gleichsam die Tatsachengrundlage entzogen; dies gilt auch dann, wenn es sich um das Entdecken oder Auffinden „alter“, also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegender, damals vom Tatsachengericht aber noch nicht festgestellter oder übersehener Tatsachen handelt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 – BVerwGE 145, 122 Rn. 23 ff.).
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Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht gerecht geworden. Im ersten Rechtsgang hatte es festgestellt, dass von den im Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2011 veranlagten Geldspielgeräten lediglich drei Geräte nachweislich von der Klägerin an den Aufsteller geliefert worden und vier Monate lang (März bis Juni 2011) in der Gaststätte aufgestellt gewesen seien; im Übrigen verbiete die fehlende Nachweisbarkeit eine Steuerhaftung. Auch für die Höhe der Haftungsschuld gehe es zulasten der Beklagten, dass die Zahlen zum Kasseninhalt nicht belastbar seien. Deshalb hafte die Klägerin nur in Höhe der vom Kasseninhalt unabhängigen satzungsgemäßen monatlichen Mindeststeuer von 50 € pro Geldspielgerät, mithin in Höhe von 150 €. Hieraus ergab sich der tenorierte Ausspruch der teilweisen Aufhebung des Haftungsbescheids. Im Revisionsverfahren und im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs erhob die Klägerin gegen diese Ermittlung des Haftungsbetrags keine Einwände. Deshalb bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, in weitere Tatsachenermittlungen einzutreten und der Tenor blieb unverändert.
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b) Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler bei der Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO auf. Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch vielmehr auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützt. Die Rüge, eine den Haftungsbescheid abändernde Festsetzung der Leistungsverpflichtung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das Gericht komme nicht in Betracht, weil die Entscheidung über die Höhe der Leistungsverpflichtung hier im Ermessen der Beklagten liege, geht deshalb ins Leere. Zwar trifft es zu, dass die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Steuerbehörde steht (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO); dies hindert aber nicht eine nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids durch die Gerichte auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 13).
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Geldleistungsverwaltungsakte wie der hier gegenständliche Haftungsbescheid sind grundsätzlich teilbar. So wie der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (§ 88 VwGO) die Anfechtungsklage oder auch ein Rechtsmittel von sich aus auf einen Teilbetrag der durch den Abgabenbescheid geforderten Gesamtsumme beschränken kann, muss auch das Gericht ermitteln, ob der Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit“) aufrechterhalten bleiben kann; dafür hat es sich erforderlichenfalls der Hilfestellung der beklagten Behörde zu bedienen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139 Rn. 40 und vom 27. November 2019 – 9 C 4.19 – BVerwGE 167, 137 Rn. 32).
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Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geprüft, in welcher Höhe der angefochtene Haftungsbescheid aufrechterhalten bleiben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat − insoweit ohne Änderung gegenüber dem ersten Rechtsgang − festgestellt, für welche der der Besteuerung unterworfenen Geldspielgeräte das Eigentum der Klägerin und welcher Kasseninhalt (§ 3 Abs. 1 VStS) dieser Geräte in den einzelnen Monaten nachgewiesen worden ist.
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Der unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 4. Juli 2013 – X B 91.13 – Rn. 16 f.) in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand, bei der haftungsmäßigen Inanspruchnahme für jeden Anmeldungszeitraum handele es sich jeweils um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der hinreichend bestimmt sein müsse und diese Anforderung sei bei dem hier für mehrere Anmeldezeiträume zusammengefassten Haftungsbescheid nicht erfüllt, weil die auf den jeweiligen Zeitabschnitt entfallenden Beträge nicht getrennt ausgewiesen und festgesetzt worden seien und die Höhe der Haftung von der zunächst lediglich im Wege der Schätzung ermittelten Vergnügungssteuer abweiche, betrifft nicht die Anwendung der Verfahrensregelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern die materielle Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids.
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Schließlich entspricht der Ausspruch des Berufungsurteils
„Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2013 und deren Widerspruchsbescheid am 27. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer einen Betrag in Höhe von 600 € und die Zahlungsaufforderung einen Betrag in Höhe von 300 € übersteigt.“
der üblichen Tenorierung bei Teilaufrechterhaltung eines Geldleistungsverwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht unklar. Im Zusammenhang mit den Urteilsgründen ergibt sich für den Haftungsschuldner ohne Weiteres, wie der Haftungsbetrag von 600 € ermittelt worden ist und dass sich – wegen der bereits erfolgten Inanspruchnahme des Verpächters − die Zahlungsaufforderung auf 300 € beschränkt.
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B. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
32
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde hält in Anknüpfung an die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Revisionsurteil, eine verfassungskonforme Einschränkung einer zu weit gefassten Haftungsnorm komme nur dann in Betracht, wenn jedenfalls im Regelfall auch ohne die betreffende Einschränkung ein hinreichender Sachgrund bestehe (Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 1.18 – BVerwGE 164, 225 Rn. 31), für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn im Hinblick auf die in dem Gesamtbild des Eigentümers als „Regelfall“ zusammengefassten Einzelfälle der hinreichende Sachgrund für die Haftung in einer bloßen Mehrheit, nicht aber in einer deutlich überwiegenden Zahl der Fälle vorliegt,
falls nein,
ob von signifikanten Ausnahmefällen, die einen Sachgrund der Haftung im „Regelfall“ ausschließen, bereits dann auszugehen ist, wenn in dem relevanten Markt vertragliche Gestaltungen gebräuchlich sind, aufgrund derer der zivilrechtliche Eigentümer nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist und
falls nein,
ob der Sachgrund der Haftung im „Regelfall“ jedenfalls zu verneinen ist, wenn von der Gesamtzahl der von der Haftungsnorm erfassten Fälle die Anzahl derjenigen, bei denen ein Sachgrund für die Haftung fehlt, zwar unter 50 % liegt, aber 5 % übersteigt oder ob dies zumindest bei einer Quote, die das Mehrfache von 5 % ausmacht, der Fall ist.
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Die aufgeworfenen Fragen verfehlen indes die nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht geht davon aus, dass von den Aufstellunternehmen bereits im Jahre 2008deutlichmehr Geräte gemietet und geleast als gekauft worden sind (juris Rn. 78 f.). Dies wäre auch in dem angestrebten Revisionsverfahren zu Grunde zu legen und deshalb würde sich die aufgeworfene Frage, ob der hinreichende Sachgrund für die Haftung auch bereits in einer bloßen Mehrheit ohne Vorliegen einer deutlich überwiegenden Zahl der Fälle bejaht werden kann, nicht stellen. Damit entfallen auch die beiden Folgefragen.
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Auch die Klärung der Fragen,
ob für die tatsächlichen Feststellungen zu den Regelfällen ausschließlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der haftungsbegründenden Norm maßgeblich ist und
falls nein, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn sich das quotale Verhältnis der in dem Gesamtbild des Eigentümers als „Regelfall“ zusammengefassten Einzelfälle erst im Nachhinein, d.h. nach Inkrafttreten einer sich auf die Typisiere[u]ng stützenden Haftungsnorm, so geändert hat, dass nunmehr der Sachgrund der Haftung für den „Regelfall“ zu bejahen ist,
kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht erwartet werden. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensfehler das deutliche Überwiegen von Miet- und Leasingverhältnissen und damit im konkreten Fall nach den Vorgaben des vorgehenden Revisionsurteils die Anwendbarkeit der Haftungsnorm für Zeiträume ab dem Jahr 2008 und damit vor dem Inkrafttreten der Norm in der Fassung vom 15. Dezember 2009 festgestellt. Damit ist die erste Frage nicht entscheidungserheblich und die Folgefrage entfällt.
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Entsprechendes gilt schließlich für die Frage,
ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn eine typisierende Haftungsnorm es erforderlich macht, im Normvollzug zur Gewährleistung der Belastungsgleichheit jeweils geeignete Feststellungen zu treffen, ob jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt noch von einem Sachgrund für die Haftung im „Regelfall“ ausgegangen werden kann.
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In dem angestrebten Revisionsverfahren hätte der Senat von der nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, dass der Sachgrund für die Haftung in den Regelfällen der Anwendung der Satzungsnorm ab ihrem Inkrafttreten in der Fassung vom 15. Dezember 2009 durchgehend bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums im Juni 2011 vorgelegen hat.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.