BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 20.12.2021, AZ 9 B 25/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:201221B9B25.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. März 2021, Az: 2 S 3006/20, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 26. Mai 2020, Az: 11 K 8425/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 890 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das Jahr 2018 und macht geltend, Halter der veranlagten Hunde sei nicht sie, sondern ein eingetragener Tierschutzverein, der auf ihrem Grundstück einen Gnadenhof betreibe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage, soweit sie das Halten von insgesamt achtzehn Hunden betraf, in der Berufungsinstanz mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei Halterin der Hunde, weil ihr die auf ihrem Wohngrundstück untergebrachten Tiere zeitlich und räumlich zugeordnet seien und sie dafür Einkommen und Vermögen aufwende.
II
2
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision, die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg.
3
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
„ob eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a) GG in Gestalt der Hundesteuer auch von demjenigen erhoben werden darf, der sein Einkommen in Gestalt von Spenden oder sein Vermögen in Gestalt der unentgeltlichen Überlassung eines Grundstücks einem gemeinnützigen (Tierschutz-)Verein zur Erfüllung seines Satzungszwecks, u.a. notleidende Hunde und andere Tiere zu versorgen, zur Verfügung stellt“,
nicht. Denn sie ist, soweit es nicht um die Auslegung und Anwendung von nicht revisiblem Landesrecht geht, hier jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
4
Maßgebend für den Ausgang des Klageverfahrens ist die Frage, wer „Halter“ eines Hundes im Sinne des § 2 Abs. 2 der vom Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Hundesteuersatzung der Beklagten, die ihrerseits auf § 9 Abs. 3 KAG BW beruht, ist. Dabei geht es um Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht für den Senat bindend ist (vgl. zur kommunalen Hundesteuer nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 – 10 B 4.06 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 3).
5
Soweit die Klägerin auf den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG abstellt und geltend macht, es gehe darum, unter welchen Voraussetzungen (nicht mehr) von einem besteuerbaren Aufwand im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne, bezieht sie sich zwar auf eine bundesrechtliche Vorschrift. Dass diese für die Auslegung und Anwendung der Hundesteuersatzung von Bedeutung ist, genügt für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings nicht. Denn diese setzt voraus, dass die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts sowie deren Entscheidungserheblichkeit für das anhängige Verfahren darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 9 B 15.13 – juris Rn. 5 m.w.N.).
6
Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern und dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – zusätzlichen Aufwand erfordert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 – 8 B 224.97 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 1, Urteil vom 16. Mai 2007 – 10 C 1.07 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 Rn. 12 f. und Beschluss vom 25. April 2013 – 9 B 41.12 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 4). Auf die Eigentumsfrage kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 – 8 B 224.97 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 2) und es ist auch nicht von Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient, weshalb auch die Aufnahme und Betreuung einer größeren Anzahl von Hunden allein aus Gründen des Tierschutzes die Heranziehung zu einer Hundesteuer nicht hindert (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 – 8 B 72.90 – Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus.
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Mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage will die Klägerin geklärt wissen, ob auch Geldspenden oder die unentgeltliche Grundstücksüberlassung an einen Tierschutzverein einen besteuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellen. Sie macht geltend, sie erbringe ihre Leistungen unmittelbar nur gegenüber dem Verein und nicht gegenüber den Hunden und wende ihr Einkommen und ihr Vermögen daher nicht für das Halten von Hunden auf, sondern stelle es dem Tierschutzverein zum satzungsgemäßen Umgang zur Verfügung. Sie betreibe damit keinen Aufwand hinsichtlich einer privaten Hundehaltung, sondern beschränke ihren wirtschaftlichen Aufwand auf den Verein, weshalb die Vereinshunde nicht ihrer privaten Lebensführung zugeordnet werden könnten. Mäzene und Förderer von (kleineren) Tierschutzvereinen könnten durch ihre wirtschaftliche Unterstützung nicht zu steuerpflichtigen Hundehaltern werden. Diese Frage stellt sich jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung nicht.
8
Das Berufungsgericht hat die Haltereigenschaft der Klägerin mit der Begründung bejaht, Halter eines Hundes sei derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet sei und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen und Vermögen aufwende. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin bei wertender Betrachtung aller Umstände erfüllt. Die Hunde seien auf dem von der Klägerin selbst bewohnten und dem Tierschutzverein unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstück der Klägerin untergebracht und ihr damit zeitlich und räumlich zugeordnet. Der Verein, der keine Mitgliedsbeiträge erhebe, finanziere sich in wesentlichem Umfang durch die Zuwendungen der Klägerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Jahr 2018 einen Anteil von 73 Prozent der Vereinseinnahmen bestritten habe. Wohl und Wehe des Vereins hänge maßgeblich von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Klägerin ab. Diese sei zudem Vorstandsvorsitzende des Vereins, der seinen Sitz an ihrem Wohnsitz habe, und beeinflusse maßgeblich dessen Geschicke. Das Berufungsgericht hat die Klägerin damit nicht in der Rolle einer Mäzenin des Tierschutzvereins gesehen und nicht die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung des Vereins als besteuerbaren Aufwand bewertet. Vielmehr hat es bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem finanziellen Aufwand der Klägerin und der an ihrem Wohnsitz stattfindenden Hundehaltung bejaht und daraus die von der Hundesteuersatzung geforderte Haltereigenschaft der Klägerin abgeleitet. Diese Argumentation, die hinsichtlich der getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Auslegung des Landesrechts im Revisionsverfahren bindend ist, wird durch die von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Frage gestellt.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.