Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache bzgl Besetzung von Stellen am BFH – Verwerfung mehrerer unzulässiger Ablehnungsgesuche (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2021, AZ 2 BvR 2099/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211216.2bvr209921

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Oktober 2021, Az: 6 CE 21.2552, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Oktober 2021, Az: 6 C 21.2555, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. September 2021, Az: 6 CE 21.2082, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. September 2021, Az: 6 C 21.2192, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. September 2021, Az: 6 C 21.2079, Beschluss

vorgehend VG München, 23. Juli 2021, Az: M 5 E 21.1681, Beschluss

vorgehend VG München, 22. Juli 2021, Az: M 5 E 21.1681, Beschluss

vorgehend VG München, 21. Juli 2021, Az: M 5 E 21.1681, Beschluss

vorgehend VG München, 26. April 2021, Az: M 5 E 21.1681, Beschluss

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

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1. Die gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie gegen den Richter Maidowski gerichteten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

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a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

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Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 <5>) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 Rn. 15>).

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Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen oder Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

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b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

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Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnungsgesuche unter anderem damit, dass die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter entweder an allen oder an einigen Entscheidungen über von ihr angestrengte Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 2 BvR 877/16, 2 BvR 2143/19 und 2 BvR 1335/21 beteiligt gewesen seien. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 – 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 – 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.N.). Da die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, bietet die fehlende Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die ins Blaue hinein getätigte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch den nicht begründeten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2021 – 2 BvR 2143/19 – eine im Verfahren vor dem Richterdienstgericht des Bundes begangene „Aktenverfälschung“ habe vertuscht werden sollen, offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters darzulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ferner die Bearbeitungsdauer früherer Verfassungsbeschwerdeverfahren offensichtlich kein Indiz für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters, sondern vielmehr der jeweiligen Arbeitsorganisation beziehungsweise der Auslastung der Dezernate geschuldet.

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Ebenfalls ungeeignet zur Darlegung der Besorgnis der Befangenheit ist die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf den Besuch einer Delegation des Bundesfinanzhofs unter der Leitung seines damaligen Präsidenten beim Bundesverfassungsgericht am 23. März 2015. Die Delegation wurde von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts zu Fachgesprächen empfangen, untere anderem betreffend den vorläufigen Rechtsschutz gegen Steuerbescheide bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Norm sowie die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gestaltungen bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Steuernormen (vgl. Pressemitteilung 19/2015 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2015). Die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, dabei habe eine nachhaltige und negative Stimmungsmache gegen sie stattgefunden, entbehrt jeglicher Grundlage.

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2. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.

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a) Die Verfassungsbeschwerde ist lediglich bezogen auf die beiden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2021 innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden. Bezüglich sämtlicher anderer angegriffenen Entscheidungen ist sie verfristet.

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aa) Sofern sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2021 und insofern auch gegen den vorhergehenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2021 wendet, ist die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten. Der Beschluss über die Beschwerde vom 7. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2021 zugestellt, sodass die am 9. November 2021 erhobene und am 22. November 2021 vollständig begründete, mit Anlagen versehene Verfassungsbeschwerde außerhalb der Monatsfrist eingegangen ist.

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bb) Hinsichtlich der beiden anderen nicht anfechtbaren Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2021 ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden, sodass auch sämtliche vorhergehende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht mehr fristwahrend zum Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf die Beschlüsse vom 27. September 2021 bezogenen Anhörungsrügen sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG offen zu halten.

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Gehört ein Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; stRspr). Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird (BVerfGK 20, 300 <302 f.>). Dies prüft das Bundesverfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (BVerfGK 11, 203 <205 f.>). Die Beschwerdeführerin hat in ihren auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2021 bezogenen Anhörungsrügen der Sache nach keinen Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr hat sie sich im Kern gegen die rechtliche Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 27. September 2021 gewandt und ihre Unzufriedenheit mit der Ausführlichkeit dieser Beschlüsse geäußert.

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b) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2021 wendet, mit denen ihre Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 27. September 2021 verworfen worden sind, stellt sich die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer als unzulässig dar. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten und sich nicht darin erschöpfen, dass sie einer Beschwer durch die mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung nicht abhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 43 mw.N., und vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 -, Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidungen über die Anhörungsrügen weder dargetan noch ersichtlich.

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c) Ungeachtet des Vorstehenden entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Substantiierung.

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aa) Nach den genannten Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie – und insbesondere – mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).

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bb) Soweit die Beschwerdeführerin sich inhaltlich gegen die Entscheidungen der Fachgerichte und der Verwaltung wendet, die mit ihrem Begehren, die Ernennung des Konkurrenten zum Präsidenten des Bundesfinanzhofs einstweilen zu verhindern, in Verbindung stehen, hat sie jedenfalls für einen Teil der von ihr mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen nicht dargelegt, dass für diesen Antrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

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Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wird nämlich auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht deutlich, dass sie trotz ihrer Bewerbung vom 19. Juni 2020 überhaupt ein Interesse am Statusamt der Präsidentin des Bundesfinanzhofs hat. Der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie lediglich das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof anstrebe, ist sie jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Stattdessen führt sie umfassend dazu aus, dass der für das Amt des Präsidenten des Bundesfinanzhofs ausgewählte Bewerber mit ihr nicht nur um das Amt des Gerichtspräsidenten, sondern zwangsläufig auch um das Amt eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof konkurriere, sodass die Aussetzung seines Bewerbungsverfahrens ihr eine zusätzliche Möglichkeit eröffne, das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof übertragen zu bekommen. Es ist indes nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin selbst bei Aufhebung der entsprechenden fachgerichtlichen Entscheidungen und der angegriffenen Auswahlentscheidung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz ihrem Ziel, zur Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof ernannt zu werden, näherkommen würde. Denn auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung wäre das Amt des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesfinanzhofs und nicht das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof zu besetzen. Da § 4 FGO in Verbindung mit § 21f GVG zwingend vorsieht, dass mit diesem Amt des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesfinanzhofs der Vorsitz in einem Senat des Bundesfinanzhofs verbunden ist, ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin – ohne Präsidentin werden zu wollen – auf die mit diesem Amt verbundene Vorsitzendenstelle ernannt werden könnte. Die zugrundeliegenden Normen des § 4 FGO in Verbindung mit § 21f GVG greift die Beschwerdeführerin nicht an.

18

Danach fehlt es an der Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte und des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz rügt. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot darauf stützt, dass die Entscheidung bezüglich der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs in den fachgerichtlichen Verfahren falsch gewesen sei, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich hat sie auch bezogen auf sämtliche ihrer Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Februar 2021 kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, da nicht erkennbar ist, wie diese zu ihren Gunsten ausfallen sollte, wenn sie nicht das Amt der Präsidentin des Bundesfinanzhofs anstrebt. Dies betrifft auch sämtliche ihrer Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung vom 20. Juli 2020 und die Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 21. Dezember 2020, die über die Rüge der Auswahlentscheidung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz einer Überprüfung zugänglich wären. Unabhängig von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist allerdings auch im Übrigen ein substantiierter Vortrag dagegen nicht ansatzweise ersichtlich.

19

cc) Soweit die Beschwerdeführerin weitere Grundrechtsverstöße rügt, bezüglich derer das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus den genannten Gründen zweifelhaft ist, legt sie einen solchen Grundrechtsverstoß ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dar. Für die „hilfsweise“ begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union fehlt es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.