Beschluss des BPatG München 25. Senat vom 09.12.2021, AZ 25 W (pat) 527/20

BPatG München 25. Senat, Beschluss vom 09.12.2021, AZ 25 W (pat) 527/20, ECLI:DE:BPatG:2021:091221B25Wpat527.20.0

Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die IR-Markeninhaberin sucht für die am 14. Dezember 2018 international registrierte Bildmarke 1 460 038

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um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für folgende Dienstleistungen nach:

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Klasse 36:

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Currency exchange operations; money exchange; currency exchange office services; providing information on currency exchange rates; providing foreign currency; currency trading; real-time online currency trading; financial information in the form of currency exchange rates; currency exchange rates; forecasting of currency exchange rates; foreign exchange market; computerized financial services relating to the exchange of foreign currency; preparing and listing information on currency exchange rates; currency swaps; providing information on currency exchange rates; money exchange agency services; advisory services relating to the exchange of a foreign currency; financial database services relating to currency exchange; exchange and transfer of cash; providing currency exchange rate lists; currency exchange offices; cash, checking and remittance services; electronic transfer of funds via telecommunications; automated payment services; money transfer services; electronic payment services; real estate agencies; debt recovery agencies; financial analysis; banks with direct access, e.g. via the Internet or telephone (home banking); bank information; banking operations; mortgage banking; credit information bureaus; collection of rents; advice on financial matters; advice on insurance matters; finance management; financial valuation in insurance, banking and real estate; financial consulting; financial information; financial operations; financial services; creation of investment funds; financial security funds services; stock exchange quotations; stock exchange brokerage; financial guarantees as bails; information about insurance; capital investments; capital deposits; electronic capital transfer; debit and credit card services; service of debit and credit cards; issuing of debit and credit cards; insurance brokering; expert opinions for tax purposes; sponsorship and financial patronage; financial sponsoring of sports activities; financial sponsorship and financing of television, film and radio programs; stock broking; insurance brokerage; financial loans; financial transactions; insurance; currency exchange; finance management; real estate management; asset management.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, Internationale Markenregistrierung, hat mit Beschluss vom 27. Januar 2020 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124, 113 und 37 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6
quinquies B PVÜ verweigert.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass der schutzsuchenden Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Bildmarke bestehe aus zwei symbolischen Euro- bzw. Dollarzeichen und weise damit einen unmittelbar verständlichen, beschreibenden Sinngehalt auf. Sowohl die Fachkreise als auch die Verbraucher würden in der IR-Marke zwei Symbole für die Währungen „Euro“ und „Dollar“ erkennen, die jeweils von kreisförmigen Gebilden umschlossen seien. Dabei erweckten diese den Anschein von Münzen. Der Verkehr werde die IR-Marke daher ohne gedankliche Zwischenschritte als einen sachlichen Hinweis dahingehend verstehen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geld- und Bankgeschäften, Transaktionen finanzieller Art, Finanzdienstleistungen, Wechselkursen, Finanzinformationen, Geldwechsel- und Immobiliengeschäften stünden, die mittels Euro oder Dollar abgewickelt würden. Soweit sich der schutzsuchenden Marke nicht entnehmen lasse, in welcher Art und Weise die Währungssymbole im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen zu verstehen seien, führe auch dies nicht zu ihrer Schutzfähigkeit. Eine gewisse begriffliche Unschärfe des betreffenden Zeichens stehe einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. Auch die grafische Ausgestaltung könne dieses nicht überwinden. Die kreisförmige Umrandung und die unterschiedlichen Schattierungen der beiden Symbole seien einfache grafische Stilmittel, an die sich der Verkehr durch eine häufige werbemäßige Verwendung hinreichend gewöhnt habe.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Auch wenn die beiden Bildbestandteile der schutzsuchenden Marke als Euro- bzw. Dollarsymbol erkennbar seien, fehle dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Insbesondere reiche ein noch so geringer Grad an Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Weiterhin komme es entscheidungserheblich allein auf das Zeichen in seiner Gesamtheit an. Eine zergliedernde Betrachtungsweise verbiete sich hingegen. In seiner maßgeblichen Gesamtheit bringe das Zeichen die beanspruchten Dienstleistungen jedoch mit keiner bestimmten Währung in Verbindung. Es verknüpfe in grafisch anspruchsvoller und phantasievoller Weise zwei Währungssymbole, ohne auf eine bestimmte Dienstleistung hinzuweisen. Gerade weil die schutzsuchende Marke zwei verschiedene Währungen kombiniere, weise sie keinen konkreten Sinngehalt auf. Im Übrigen weise jede kommerzielle Dienstleistung einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit Geld auf. Der Verkehr werde das Zeichen daher nicht als Sachinformation dahingehend verstehen, in welcher Währung die betreffenden Dienstleistungen zu bezahlen seien. Weiterhin sei zwischen zwei Währungssymbolen und den Dienstleistungen „Versicherungs- oder Immobiliengeschäfte“ kein nachvollziehbarer sachlicher Zusammenhang erkennbar. Die Markenstelle habe im Übrigen nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Dienstleistungen differenziert, für die die IR-Marke Schutz nachsuche. Sie sei insgesamt ausreichend vage und fantasievoll, so dass es sich zumindest um eine schutzfähige, sprechende Marke handele. Im Übrigen sei ihr in den Benelux-Staaten sowie in Zypern, Finnland, Rumänien und Lettland Schutz gewährt worden.

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Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, Internationale Markenregistrierung, vom 27. Januar 2020 aufzuheben.

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Der Senat hat die IR-Markeninhaberin mit gerichtlichem Schreiben vom 10. März 2021 darauf hingewiesen, dass er die IR-Marke in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht für schutzfähig erachte und ihr die Ergebnisse seiner Recherche übersandt.

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Auf diesen Hinweis hat die IR-Markeninhaberin den hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 zurückgenommen und zugleich angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der Sache hat sie entgegnet, dass die vom Senat vorgelegten Rechercheergebnisse zwar Währungssymbole zeigten. Diese seien jedoch aufgrund ihrer Ausgestaltung mit der phantasievollen Darstellung der schutzsuchenden IR-Marke in keiner Weise vergleichbar. Dies betreffe beispielsweise die Überlappung der beiden kreisrunden Währungssymbole und die mit einem Yin-Yang-Zeichen vergleichbare kontrastreiche Farbwahl. Soweit der Senat auf das von der Firma Mastercard verwendete Zeichen verwiesen habe, das gleichfalls zwei kreisrunde, sich überlappende Objekte aufweise, sei dem zu entgegen, dass es Mastercard als Marke benutze und rechtlich verteidige. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Zeichen von Dritten benutzt werde und gebräuchlich sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36, Internationale Markenregistrierung, die Schriftsätze der IR-Markeninhaberin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 10. März 2021 und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der schutzsuchenden Marke für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert, da es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 
quinquies B Nr. 2 PVÜ).

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1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 –; FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).

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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH, a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

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Gemessen an diesen Maßstäben kann der IR-Marke

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keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Sie wird vom angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 ausschließlich als Sachangabe in obigem Sinn verstanden.

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a) Die schutzsuchende Bildmarke zeigt zwei gleich große, schwarz-weiße, kreisförmige Objekte, die perspektivisch hintereinander angeordnet sind, so dass das Linke das Rechte teilweise überdeckt. Das linke Element weist einen breiten schwarzen Rand auf und enthält in der Mitte das Zeichen „€“, das als Symbol für die Währung „Euro“ allgemein gebräuchlich ist. Das rechte Element ist insgesamt schwarz, wobei sich in seiner Mitte vor dem dunklen Hintergrund das Zeichen „$“ invers abhebt, das wiederum das übliche Symbol für die Währung „Dollar“ darstellt. Wegen der kreisrunden Form der beiden Objekte und den darin jeweils mittig angeordneten Währungssymbolen erinnert die IR-Marke an die abstrakte Darstellung von zwei Münzen. Der angesprochene Verkehr der Finanzexperten und an Finanzen interessierten Durchschnittsverbraucher wird sie daher in dem Sinne auffassen, dass die beanspruchten Dienstleistungen in sachlichem Zusammenhang mit den Währungen „Euro“ und „Dollar“ stehen. So kann das Gesamtzeichen zum Ausdruck bringen, dass die so gekennzeichneten Tätigkeiten in Euro oder Dollar vergütet werden oder die beiden Währungen zum Gegenstand haben.

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b) Hiervon ausgehend wird der angesprochene Verkehr die schutzsuchende Marke ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen

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„Currency exchange operations; money exchange; currency exchange office services; providing information on currency exchange rates; providing foreign currency; currency trading; real-time online currency trading; financial information in the form of currency exchange rates; currency exchange rates; forecasting of currency exchange rates; foreign exchange market; computerized financial services relating to the exchange of foreign currency; preparing and listing information on currency exchange rates; currency swaps; providing information on currency exchange rates; money exchange agency services; advisory services relating to the exchange of a foreign currency; financial database services relating to currency exchange; exchange and transfer of cash; providing currency exchange rate lists; currency exchange offices; currency exchange“

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dem Wechseln von Geld, insbesondere von „Euro“ in „Dollar“ und umgekehrt, dienen. Gerade die Überlappung der beiden kreisförmigen Objekte, die als Euro- bzw. Dollarmünzen verstanden werden können, legt nahe, dass mit Hilfe der so gekennzeichneten Tätigkeiten (unter anderem) die beiden Währungen getauscht werden.

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In Verbindung mit den Dienstleistungen

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„cash, checking and remittance services; electronic transfer of funds via telecommunications; automated payment services; money transfer services; electronic payment services; real estate agencies; debt recovery agencies; financial analysis; banks with direct access, e.g. via the Internet or telephone (home banking); bank information; banking operations; mortgage banking; credit information bureaus; collection of rents; advice on financial matters; advice on insurance matters; finance management; financial valuation in insurance, banking and real estate; financial consulting; financial information; financial operations; financial services; creation of investment funds; financial security funds services; stock exchange quotations; stock exchange brokerage; financial guarantees as bails; information about insurance; capital investments; capital deposits; electronic capital transfer; debit and credit card services; service of debit and credit cards; issuing of debit and credit cards; insurance brokering; expert opinions for tax purposes; sponsorship and financial patronage; financial sponsoring of sports activities; financial sponsorship and financing of television, film and radio programs; stock broking; insurance brokerage; financial loans; financial transactions; insurance; finance management; real estate management; asset management“

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ist die IR-Marke allgemein ein Symbol für das Geld, das von den betreffenden Dienstleistern gezahlt, transferiert, verwaltet, zum Gegenstand ihrer Beratung gemacht oder als Gegenleistung für die Erbringung der entsprechenden Dienste akzeptiert wird. Dies betrifft auch die Geschäfte, die sich mit Versicherungen oder Immobilien beschäftigen und in Euro oder in Dollar abgewickelt werden können. Darüber hinaus werden oben genannte Dienstleistungen auch zur Deckung sogenannter „Währungsrisiken“ angeboten. Der schutzsuchenden Marke kommen somit im einschlägigen Dienstleistungszusammenhang verschiedene Bedeutungen zu. Diese Mehrdeutigkeit begründet jedoch nicht ihre Unterscheidungskraft, zumal alle Deutungsmöglichkeiten sachbezogen sind (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8, Rn. 188 ff. m. w. N.).

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Nach den Feststellungen des Senats sind ähnliche Bildzeichen, nämlich kreisförmige Objekte, die in ihrer Mitte ein gebräuchliches Währungssymbol aufweisen, sowohl zur Illustration von Zahlungsmöglichkeiten als auch als Hinweis auf das Wechseln von Geld allgemein gebräuchlich, so dass sie vom angesprochenen Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Auf das Anlagenkonvolut 2, das der IR-Markeninhaberin mit dem schriftlichen Hinweis des Senats vom 10. März 2021 übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genommen. In den darin enthaltenen Belegen finden sich ähnliche bildliche Darstellungen, mit denen Währungen und Zahlungsmodalitäten piktogrammartig zum Ausdruck gebracht werden. So wird beispielsweise auf die Möglichkeit, bestimmte Waren und Dienstleistungen mit einer sogenannten Kryptowährung zu bezahlen, durch das Anbringen der Darstellung einer stilisierten Münze mit einem mittig angeordneten Bitcoin-Symbol an der Eingangstüre des betreffenden Geschäftslokales aufmerksam gemacht. Folglich wird der angesprochene Verkehr die schutzsuchende Marke in einem sehr weiten Produktzusammenhang als Sachhinweis verstehen.

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c) Nach Auffassung des Senats rechtfertigt auch die konkrete grafische Gestaltung der in Rede stehenden Marke keine andere Beurteilung. Zwar können beschreibende Zeichenbestandteile durch ihre besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ aufweisen. An ihn sind jedoch umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher die fragliche Angabe als Sachangabe in Erscheinung tritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks des Zeichens bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 – Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 – Turbo II; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Es handelt sich bei den beiden kreisförmigen Bestandteilen der in Frage stehenden IR-Marke um vergleichsweise schlichte Grafiken, die – wie oben ausgeführt – in sehr ähnlicher Weise bereits umfassend benutzt werden, um die Währungen „Euro“ und „Dollar“ symbolisch darzustellen. So werden entsprechende Darstellungen im Internet vielfach als sogenannte „Vektoren“ (einfache Gebrauchsgrafiken) gegen geringes Entgelt zum Download angeboten (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis des Senats vom 10. März 2021). Dabei erscheint insbesondere die Wahl des Schwarz-Weiß-Kontrastes alles andere als sonderlich phantasievoll. Weiterhin ist auch die konkrete Kombination der beiden Bildbestandteile nach Auffassung des Senats nicht so ungewöhnlich, dass der Verkehr diese für sich genommen als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen könnte. Dies zeigt schon das Zeichen, das der Kreditkartenanbieter Mastercard unabhängig davon, ob es als Marke geschützt ist oder nicht, verwendet. Die Darstellung zweier gleich großer, nebeneinander angeordneter und sich teilweise überlappender kreisrunder bzw. münzenartiger Objekte mit einer Währungsangabe kann im Zusammenhang mit Geldgeschäften kaum als eigenartig angesehen werden. Soweit die IR-Markeninhaberin in der beschwerdegegenständlichen Darstellung eine schutzbegründende „Ying-Yang-Symbolik“ erkennen will, bedarf es hierfür zu vieler Gedankenschritte, die der Verkehr regelmäßig nicht anstellen wird. Insgesamt erschöpft sich die schutzsuchende Marke damit in einer einfachen Kombination gängiger Stilmittel und Symbole, an die der Verkehr durch häufige werbemäßige als auch sachbeschreibende Verwendung umfassend gewöhnt ist, so dass sie auch in ihrer maßgeblichen Gesamtheit nicht individualisierend wirken können.

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d) Zur Auffassung der IR-Markeninhaberin, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 200).

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Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht ausreichend differenziere, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht in jedem Fall erforderlich ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzfähigkeit des betreffenden Zeichens verneint wird, gesondert zu prüfen. Je ähnlicher sich die betreffenden Produkte oder Tätigkeiten sind und je weiter der sachbeschreibende bzw. werbliche Sinngehalt des betreffenden Zeichens ist, desto weniger ist es angezeigt, einer rein formalistischen Vorgehensweise folgend jede einzelne Ware oder Dienstleistung mit sich inhaltlich wiederholender Begründung abzuhandeln. Insofern ist der angegriffene Beschluss auch insoweit nicht zu beanstanden.

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e) Der Verweis der IR-Markeninhaberin auf bereits erfolgte Schutzgewährungen in den Benelux-Staaten, Finnland, Rumänien, Lettland und Zypern gibt zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die Bewilligung des Markenschutzes wird in der Regel nicht begründet, so dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Entscheidungskriterien nicht möglich ist. Zudem kommt Voreintragungen oder vorangegangenen Schutzbewilligungen grundsätzlich keine Bindungs- oder Indizwirkung zu, da es sich auch im vorliegenden Fall nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Dies hindert den Senat jedoch nicht, seine eigene Auffassung kritisch zu hinterfragen. Dennoch vermag er nicht zu erkennen, welche die Unterscheidungskraft begründende Eigenart die in Rede stehende IR-Marke aufweist. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit dem Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020 betreffend das Aktenzeichen T-665/19, mit dem die Zurückweisung der Anmeldung eines identischen Bildzeichens als Unionsmarke für ähnliche Dienstleistungen der Klasse 36 wegen fehlender Unterscheidungskraft durch das EUIPO bestätigt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2021 betreffend das Aktenzeichen C-114/21 P).

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2. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die IR-Markeninhaberin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 zurückgenommen hat.

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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Senat hat die Frage der Unterscheidungskraft anhand allgemein anerkannter Kriterien geprüft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher weder zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).