Beschluss des BVerwG 6. Senat vom 08.12.2021, AZ 6 B 6/21

BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 08.12.2021, AZ 6 B 6/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B6B6.21.0

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 5. März 2021, Az: 4 LB 84/20, Beschluss
vorgehend VG Lüneburg, 25. Oktober 2019, Az: 6 A 453/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt nach Einstellung des Verfahrens im Übrigen noch die Feststellung, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die die Beklagte im Rahmen der Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden des Beigeladenen erlassen hat, rechtswidrig war, soweit darin Mahngebühren des Beigeladenen in Höhe von insgesamt 9,10 € aufgeführt waren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage unter Änderung des insoweit stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hat es nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene, im Wortlaut mehrfach variierte Frage, ob

„die Vorschrift des Art. 70 (1) GG, wonach die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, [es] verbietet […], eine Vorschrift des nds. Landesrechts (hier: § 67 (1) NVwVG) dafür als RGrdl heranzuziehen, dass eine nicht der Gesetzgebungshoheit des Landes Nds. unterfallende jPdöR in Hamburg (hier: NDR) Mahngebühren von einer in Nds. wohnhaften Person (hier: der KI.) fordert und vollstrecken lässt“,

bzw. ob

„Art. 70 (1) GG ein Verbot dafür enthält, dass eine außerhalb des betreffenden Landes (hier: Nds.) ansässige jPdöR (hier: NDR) – also quasi ein Landesfremder – sich einer Rechtsnorm (hier: § 67 (1) NVwVG) des – aus seiner Sicht – fremden Landes, dessen Gesetzgebungsgewalt er nicht unterliegt, bedient, um Mahngeb. zu fordern“,

oder anders ausgedrückt, ob

„Art. 70 (1) GG [es] verbietet […], dass ein Land (hier: Nds.) kraft seiner auf das Gebiet seines Territoriums beschränkten Gesetzgebungsgewalt einem Exterritorialen (hier: dem NDR), der nicht seiner Gesetzgebungsgewalt unterliegt, das Recht zuspricht, Mahngeb. fordern zu dürfen“,

rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die aufgeworfene Frage offensichtlich zu verneinen ist und daher keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren bedarf.

4

Nach der von der Beschwerde als bundesverfassungsrechtlicher Maßstab herangezogenen Kompetenzverteilungsregel des Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist hier nicht eröffnet. Denn die Art. 70 ff. GG verteilen die Gesetzgebungsbefugnisse auf Bund und Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 2 BvK 1/00 – BVerfGE 103, 332 <357>). Dass im vorliegenden Fall eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes berührt sein könnte, macht die Beschwerde jedoch – zu Recht – nicht geltend. Vielmehr beanstandet sie der Sache nach, dass das Berufungsgericht die Gesetzgebungsbefugnis eines Landes für die Regelung der Vollstreckung von Forderungen einer durch Staatsvertrag mit anderen Ländern errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts angenommen hat. Für die horizontale Kompetenzabgrenzung zwischen den Ländern enthält Art. 70 Abs. 1 GG jedoch keine Vorgaben.

5

Dass das übrige revisible Recht ein an die Länder gerichtetes Verbot enthält, für ihr Gebiet die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen einer durch Staatsvertrag errichteten Rundfunkanstalt mit Sitz in einem anderen Bundesland zu regeln und hierbei auch die Vollstreckung von Mahngebühren zu ermöglichen, legt die Beschwerde nicht dar (§ 133 Abs. 3 VwGO). Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass weder dem Grundgesetz noch sonstigem Bundesrecht Vorgaben für die Frage der Zuständigkeit für die Vollstreckung des als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhobenen Rundfunkbeitrags zu entnehmen sind. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), bei dem es sich nach § 13 RBStV i.V.m. Art. 99 GG um ausnahmsweise revisibles Landesrecht handelt (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – BVerfGE 149, 222 Rn. 50 ff.), belässt es bei der Regelung, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV), verweist also auf das jeweilige Landesrecht. Damit haben die vertragschließenden Länder in Kauf genommen, dass für das Vollstreckungsverfahren in jedem Land unterschiedliche Regelungen gelten können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 6.20 – NVwZ-RR 2021, 705 Rn. 19 zur Vollstreckung von Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Ob für öffentlich-rechtliche Geldforderungen derjenigen Rundfunkanstalten, die – wie im Fall des beigeladenen Norddeutschen Rundfunks (NDR) – von mehreren Ländern betrieben werden, etwas anderes gilt, hängt von den zugrunde liegenden staatsvertraglichen Regelungen ab (vgl. zur grundsätzlichen Kompetenz der Länder zum Abschluss von Verträgen und zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen: BVerwG, Urteile vom 5. November 1965 – 7 C 119.64 – BVerwGE 22, 299 <306> und vom 15. Juli 2020 – 6 C 6.19 – BVerwGE 169, 177 Rn. 34). Das im vorliegenden Fall zuständige Berufungsgericht hat diese – als Landesrecht nicht revisiblen – Regelungen dahingehend ausgelegt, dass Bescheide des Beigeladenen über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen in Niedersachsen ungeachtet des Umstands, dass der Beigeladene seinen Sitz außerhalb Niedersachsens hat, nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vollstreckt werden und der Beigeladene als Vollstreckungsgläubiger danach auch für die Mahnung zuständig ist. An diese Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz wäre der Senat im Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), da eine Unvereinbarkeit des festgestellten Bedeutungsgehalts des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, – wie ausgeführt – nicht besteht.

6

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <209 f.>; Beschluss vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).

8

Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. Januar 2020 und 1. März 2021 nicht eingegangen. Darin sei vorgetragen worden, dass das Land Niedersachsen nach Art. 70 Abs. 1 GG nur die in ihm selber befindlichen Behörden des Landes, der Kreise, der Kommunen usw. zur Erhebung von Mahngebühren ermächtigen dürfe, und dass Art. 70 Abs. 1 GG es dem Land Niedersachsen verbiete, einen Verwaltungsträger außerhalb seines Landesgebietes (hier: den NDR) zum Erheben von Mahngebühren zu ermächtigen. Ferner habe der Kläger ausgeführt, dass Art. 70 Abs. 1 GG die Länder nicht berechtige, Regelungen für juristische Personen zu treffen, die in dem betreffenden Land keinen Sitz haben, und es dem Land Niedersachsen verbiete, mit der Regelung des § 67 Abs. 1 NVwVG dem in Hamburg ansässigen NDR eine Gläubigerstellung für das Fordern von Mahngebühren zuzusprechen. Hätte das Oberverwaltungsgericht den Inhalt der beiden genannten Schriftsätze zur Kenntnis genommen, wäre die Berufung ohne Erfolg geblieben.

9

Dieses Beschwerdevorbringen lässt eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat das erwähnte Vorbringen des Klägers im Tatbestand des Beschlusses dahingehend zusammengefasst, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz könne dem Beigeladenen keine Befugnisse verleihen, weil es sich bei ihm nicht um eine in Niedersachsen ansässige juristische Person handele (BA S. 6). In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht sodann auf § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV verwiesen, wonach Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, und ausgeführt, der Anwendbarkeit des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene seinen Sitz außerhalb Niedersachsens habe (BA S. 9). Damit hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsauffassung des Klägers geprüft hat, ihr aber im Ergebnis nicht folgt. Eine eingehendere Begründung war nicht erforderlich, da schon der argumentative Ausgangspunkt des Klägers – wie ausgeführt – auf einem grundlegenden Fehlverständnis des normativen Gehalts des Art. 70 Abs. 1 GG beruht.

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung von Ziffer 1.3 und 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.