Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anschließend in der Zivilgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren wegen Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren (Beschluss des BVerwG 5. Senat)

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 08.12.2021, AZ 5 B 1/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B5B1.21.0

Leitsatz

1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet.

2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Dezember 2020, Az: 7 P EK 1/20, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2020 – 7 P EK 1/20 – aufgehoben, soweit darin der Verwaltungsrechtsweg für das abgetrennte Verfahren – 7 P EK 2/20 – für unzulässig erklärt und dieser Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen wird.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gemäß §§ 198 ff. GVG.

2

Im Januar 2010 hatte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle ein Verfahren wegen vermögensrechtlicher und weiterer Ansprüche wegen Enteignung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs und damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen anhängig gemacht. Von diesem Stammverfahren, das zunächst unter dem Aktenzeichen – 1 A 19/10 HAL – geführt und nach einer Aussetzung unter dem Aktenzeichen – 1 A 113/13 HAL – fortgesetzt wurde, trennte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 4. November 2015 unter anderem ein Verfahren wegen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ab. Dieses unter dem Aktenzeichen – 1 A 247/15 HAL – fortgeführte Verfahren verwies das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 6. November 2015 an das Amtsgericht Halle (Saale) – Landwirtschaftsgericht -. Vor dem Amtsgericht hatten die Anträge des Klägers keinen Erfolg. Die gegen den zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 18. August 2016 – 121 Lw 14/15 – gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Ww 6/19 – zurück.

3

Am 8. Oktober 2020 hat der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens erhoben, die unter dem Aktenzeichen – 7 P EK 1/20 – eingetragen worden ist. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das Verfahren, soweit der Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) – 121 Lw 14/15 – und beim Oberlandesgericht Naumburg – 2 Ww 6/19 – begehre, abzutrennen und das durch die Abtrennung entstehende neue Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2020 eingeräumt. Der Kläger sprach sich zunächst mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 für die Abgabe des Rechtsstreits aus, teilte dann aber mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 mit, dass er mit einer Abgabe nicht einverstanden sei und begehrte zudem eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 31. Dezember 2020, für deren Bewilligung das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung sah. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger damit eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) – 121 Lw 14/15 – und beim Oberlandesgericht Naumburg – 2 Ww 6/19 – begehrt. Zugleich hat es hinsichtlich dieses abgetrennten Verfahrens, welchem das Aktenzeichen – 7 P EK 2/20 – zugewiesen worden ist, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen.

4

Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des abgetrennten Entschädigungsrechtsstreits an das Oberlandesgericht hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt zunächst die ordnungsgemäße Vertretung des Landes durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz und die Bevollmächtigung des für das Ministerium auftretenden Prozessvertreters in Frage und rügt, die Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht vor Erlass des Abtrennungs- und Verweisungsbeschlusses sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Sache macht er unter anderem geltend, aufgrund der Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 35 ZPO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handele sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der nicht unnatürlich aufgeteilt werden dürfe. Das Oberlandesgericht Naumburg habe in dem das Stammverfahren – 1 A 113/13 HAL – betreffenden Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer – 1 EK 2/17 – mit Beschluss vom 8. Juni 2017 bereits entschieden, dass der Zivilrechtsweg unzulässig und eine ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei. Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen frühere Entscheidungen der Gerichte in den von ihm betriebenen Verfahren, die aus seiner Sicht rechtswidrig ergangen seien, und hält unter anderem den Abtrennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. November 2015 – 1 A 113 /13 HAL – für rechtsfehlerhaft.

5

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wendet, den Verwaltungsrechtsweg bezüglich des abgetrennten Verfahrensteils für unzulässig zu erklären und diesen Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO zulässig (1.) und begründet (2.). Da der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 130 VwGO entspr., § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO entspr. (3.)).

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1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

8

Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO, weil sie von dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist. An diese Zulassung der Beschwerde ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG gebunden.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet.

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a) Allerdings greift der Einwand des Klägers, die ihm vom Oberverwaltungsgericht zu der beabsichtigten Verweisung eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme sei wegen der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht als hinreichende Anhörung (i.S.v. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) anzusehen, nicht durch. Denn die vom Oberverwaltungsgericht zuvor eingeräumte Frist war ausreichend bemessen und der Kläger hat gegenüber dem Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Gründe für die Notwendigkeit einer Fristverlängerung geltend gemacht.

11

Ebenso wenig verfängt die Rüge des Klägers, dass das beklagte Land im Verfahren nicht wirksam durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung (nunmehr Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz – im Folgenden: Ministerium) vertreten werde und an der Bevollmächtigung seines Vertreters Zweifel bestünden. Unabhängig davon, dass dieser Einwand im Falle seiner Berechtigung bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen könnte, weil das beklagte Land im hier gegenständlichen Streit um die Rechtswegverweisung nicht notwendig gehalten war, einen Antrag zu stellen bzw. eine Stellungnahme abzugeben, teilt der Senat weder die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Vertreters noch an der Befugnis des Ministeriums, das Land im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. Die Übertragung der Vertretung auf das Ministerium ergibt sich vielmehr, was im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keinen Bedenken unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 – BFHE 240, 516 Rn. 30 ff.), aus dem einschlägigen Runderlass über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Teil 1 Kapitel 1 Absatz 2 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, Beschluss der Landesregierung, Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 – 5002-202.4 -, MBl. LSA 2013 S. 204, zuletzt geändert durch Runderlass vom 4. November 2020, MBl. LSA 2020, S. 447, – im Folgenden: Gemeinsamer Runderlass -). Die vom Kläger angeführte Vertretung des Landes durch den Ministerpräsidenten umfasst gerade nicht die Vertretung im allgemeinen Rechtsverkehr und bei allgemeinen Rechtsstreitigkeiten (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 Satz 2 des Gemeinsamen Runderlasses). Für die Verfahren nach §§ 198 bis 201 GVG gibt es auch keine (Sonder-)Regelung, wonach das Land durch die Präsidenten der oberen Gerichte oder den Generalstaatsanwalt vertreten wird (Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gemeinsamen Runderlasses), so dass es bei der Vertretung durch das zuständige Fachministerium bleibt.

12

b) Die Beschwerde des Klägers ist jedoch deshalb begründet, weil und soweit er beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe von dem Verfahren – 7 P EK 1/20 – zu Unrecht einen Teil abgetrennt, weshalb es für das abgetrennte Verfahren – 7 P EK 2/20 – nicht (isoliert) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig habe erklären und dieses Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg verweisen dürfen. Die auf § 93 Satz 2 VwGO gestützte Trennung dieses Verfahrens von dem Verfahren – 7 P EK 1/20 – erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem von dem Kläger im Verfahren – 7 P EK 1/20 – geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, den das Oberverwaltungsgericht nicht durch eine Abtrennung aufspalten durfte. Dies unterliegt in der vorliegenden Konstellation auch der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

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aa) Die der Verweisung vorgelagerte Abtrennungsentscheidung gemäß § 93 Satz 2 VwGO wäre zwar nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angreifbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Sie unterliegt aber der Nachprüfung im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung. So ist für das Revisionsverfahren anerkannt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung nur untersagt ist, soweit die unanfechtbare Vorentscheidung unmittelbar Gegenstand einer Revisionsrüge ist. Dagegen kann der Rechtsmittelführer solche Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften und auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Sachentscheidung durchschlagen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 – 9 B 53.07 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 und vom 10. Februar 2015 – 6 B 3.15 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 106 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Für das Rechtsmittelverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss gilt nichts Anderes, so dass – wie hier vom Kläger – gerügt werden kann, eine Verweisung sei schon deshalb wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers rechtswidrig, weil die vorausgegangene Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – X ARZ 61/15 – NJW-RR 2015, 957 Rn. 14 f.).

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bb) Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abtrennung des Verfahrens – 7 P EK 2/20 – von dem Verfahren – 7 P EK 1/20 – steht mit der von ihm als Rechtsgrundlage herangezogenen Regelung des § 93 Satz 2 VwGO nicht im Einklang. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Eine Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mindestens zwei Ansprüche verfolgt. Dieser Begriff deckt sich mit demjenigen des Streitgegenstands oder prozessualen Anspruchs, der durch den Klageantrag (Rechtsschutzbegehren) sowie den diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet (vgl. zum sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 Rn. 17 und Beschluss vom 9. Juli 2014 – 9 B 63.13 – NVwZ-RR 2014, 856 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Daher verstößt es gegen § 93 Satz 2 VwGO, Prozessstoff abzutrennen, der keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 6 B 3.15 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 106 Rn. 19 f. m.w.N.). So liegt es hier.

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(1) Bei dem vom Kläger im Verfahren – 7 P EK 1/20 – geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG handelt es sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Mehrheit von Streitgegenständen, sondern um einen einheitlichen Streitgegenstand. Streitgegenstand der vom Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht erhobenen allgemeinen Leistungsklage (Entschädigungsklage) ist der auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte prozessuale Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der im Antrag bezeichneten Leistung; einheitlicher und untrennbarer Streitgegenstand des Entschädigungsverfahrens nach § 198 ff. GVG ist daher der – hier in bestimmter Höhe auf Entschädigung für immaterielle und materielle Nachteile gerichtete – für die Überlänge eines bestimmten Ausgangsverfahrens geltend gemachte Kompensationsanspruch (vgl. dazu Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 121 Rn. 66; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 173 Rn. 47). Diesen prozessualen Anspruch darf das Gericht, bei dem er anhängig ist, nicht in zwei Verfahren aufspalten, wenn er sich seinerseits auf ein einheitliches Ausgangsverfahren (Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG) bezieht, dessen Überlänge im Entschädigungsverfahren gerügt wird. Gerichtsverfahren in diesem Sinne ist das gesamte gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 16 f.).

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Der Kläger begehrt im Verfahren – 7 P EK 1/20 – eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer des zunächst beim Verwaltungsgericht Halle unter dem Aktenzeichen – 1 A 113/13 HAL – (ursprünglich 1 A 19/10 HAL) anhängigen Verfahrens, soweit dieses nach seiner Abtrennung durch Beschluss vom 4. November 2015 zunächst unter dem Aktenzeichen – 1 A 247/15 HAL – fortgeführt, dann mit Beschluss vom 6. November 2015 an das Amtsgericht Halle (Saale) – Landwirtschaftsgericht – verwiesen und dort durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Landwirtschaftsgericht – vom 18. August 2016 – 121 Lw 14/15 – zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2019 – 2 Ww 6/19 – rechtskräftig beendet wurde. Dieses im Entschädigungsrechtsstreit als überlang gerügte Ausgangsverfahren weist einen einheitlichen Streitgegenstand auf. Sein Gegenstand ist durch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bzw. daran geknüpfte Ersatzansprüche und dem diesem Begehren zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt gekennzeichnet; es stellt sich damit als ein einheitliches Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG dar, welches zunächst bei dem Verwaltungsgericht anhängig gewesen ist und nach der Abtrennung und Verweisung bei den ordentlichen Gerichten geführt und beendet wurde.

17

(2) Der einheitliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist nicht durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht Halle in die Zivilgerichtsbarkeit aufgespalten worden. Vielmehr ist das Verfahren durch die rechtskräftige Verweisung lediglich in bindender Form dem formell richtigen Rechtsweg zugeordnet worden, während die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG bestehen geblieben sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 4 EntV 18/12 – juris Rn. 51 sowie LSG Halle, Beschluss vom 6. August 2020 – L 10 SF 33/18 EK – juris Rn. 5 f.). Weder durch die Abtrennung noch durch die rechtswegübergreifende Verweisung ist ein neuer Streitgegenstand entstanden oder der bisherige neu anhängig gemacht worden. Dem entspricht es, dass bei einem durch Abtrennung entstandenen Verfahren hinsichtlich der Einleitung i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens im Stammverfahren anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 Rn. 128 ff. m.w.N.).

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Der Umstand, dass das als überlang gerügte Ausgangsverfahren zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig gewesen und im Anschluss an die bindende Verweisung in der Zivilgerichtsbarkeit fortgeführt und abgeschlossen worden ist, führt nicht aus sonstigen Gründen dazu, dass der einheitliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens mit der Folge aufgespalten worden ist, dass im Entschädigungsverfahren nach § 198 ff. GVG zwei Streitgegenstände vorliegen. Ist ein Ausgangsverfahren – wie hier – von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 4 EntV 18/12 – juris Rn. 50 und – im Hinblick auf die entsprechende Verweisung in die Sozialgerichtsbarkeit – LSG Halle, Beschluss vom 6. August 2020 – L 10 SF 33/18 EK – juris Rn. 5 f.; Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 <Stand November 2021>, § 51 Rn. 73.1).

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Zwar geht das Oberverwaltungsgericht der Sache nach zu Recht davon aus, dass mit § 173 Satz 2 VwGO (i.V.m. §§ 198 ff. GVG) eine Regelung über die Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit an die Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen worden ist (vgl. etwa zu der durch die entsprechende Verweisungsnorm des § 155 Satz 2 FGO vorgenommenen Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit für Entschädigungsklagen an die Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 – BFHE 240, 516 Rn. 20). Sachlich zuständig sind dabei gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 200 und 201 Abs. 1 GVG entspr. die Oberverwaltungsgerichte, denen die Entscheidung über solche gegen ein Land gerichtete Entschädigungsklagen zugewiesen sind, deren als überlang gerügte Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geführt worden sind, wohingegen das Bundesverwaltungsgericht über Klagen gegen den Bund zu entscheiden hat (vgl. etwa Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 173 Rn. 42; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 102 VwGO Rn. 54). Demgegenüber ist die Zuständigkeit für Klagen auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer von Verfahren der Zivilgerichte nach § 201 Abs. 1 GVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof zugewiesen (vgl. etwa Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 201 GVG Rn. 1).

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Allerdings folgt aus diesen Zuweisungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und die ordentliche Gerichtsbarkeit andererseits nicht, dass der einheitliche Streitgegenstand eines Entschädigungsverfahrens nach § 198 GVG, dessen als überlang gerügtes Ausgangsverfahren zunächst in der einen Gerichtsbarkeit anhängig gewesen und nach einer Verweisung in der anderen Gerichtsbarkeit fortgeführt und beendet worden ist, rechtswegbezogen in zwei unterschiedliche Streitgegenstände zerfällt und in entsprechende Haftungsabschnitte aufzuteilen ist. Diese Rechtsfolge lässt sich weder der Regelung des § 201 Abs. 1 GVG über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte noch derjenigen Norm – hier § 173 Satz 2 VwGO – entnehmen, welche durch die Verweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz die Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit eröffnet. Sie lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Gesetzgeber habe – wie das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3802 S. 16 und 25) ausführt – das Anliegen verfolgt, die Entscheidungszuständigkeit der „jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit“ zu wahren und dadurch sicherzustellen, dass über das Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ der Verfahrensdauer sachkundig geurteilt wird. Soweit dieses gesetzgeberische Anliegen verfolgt worden ist, hat es in das Gesetz allein dadurch Eingang gefunden, dass für den Regelfall eines Ausgangsverfahrens, welches in einer Gerichtsbarkeit anhängig gewesen ist, mit der Regelung des § 201 Abs. 1 GVG – wie oben dargelegt – eine klare Zuordnung getroffen worden ist. Demgegenüber ist eine Aussage darüber, dass ein Entschädigungsanspruch in dem hier in Rede stehenden Ausnahmefall einer rechtswegübergreifenden Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens stets bei den Entschädigungsgerichten zweier Gerichtsbarkeiten geltend zu machen ist, weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen noch lässt sich dies aus dem mit der Regelung des § 201 GVG verfolgten Zuordnungszweck entnehmen.

21

Dies folgt auch nicht (mittelbar) aus der Bestimmung des § 200 Satz 1 und 2 GVG, wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land haftet, während für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, die Haftung des Bundes besteht. Insoweit vermag das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung nicht erfolgreich darauf zu stützen, dass in den Fällen des § 200 Satz 1 und 2 GVG für ein als überlang gerügtes Ausgangsverfahren, das im Instanzenzug sowohl bei Gerichten eines Landes als auch bei einem Bundesgericht anhängig gewesen ist, die Zuständigkeit unterschiedlicher Entschädigungsgerichte begründet sein kann. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich in ihr die Klagen jeweils gegen den Bund bzw. ein Land und damit gegen unterschiedliche Haftungsschuldner zu richten haben und das Gesetz damit für diese Fallkonstellation gemäß § 200 GVG i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG – je nachdem, ob das Land oder der Bund oder beide für eine Verzögerung im jeweiligen Bereich ihrer Gerichte in Anspruch genommen werden sollen – eine getrennte gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf dasselbe streitgegenständliche Ausgangsverfahren ausdrücklich vorsieht.

22

Schließlich folgt für die hier in Rede stehende Fallkonstellation der rechtswegübergreifenden Anhängigkeit des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens auch nichts Anderes aus der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Kläger sein Entschädigungsbegehren hinsichtlich eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens auf den Ausgleich des Nachteils für eine Instanz beschränken kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 60 f.). Denn der maßgebliche Grund für die prozessuale Zulässigkeit dieser Beschränkung der Entschädigungsklage liegt in der auch im Entschädigungsverfahren geltenden Dispositionsbefugnis des Klägers gemäß § 88 VwGO. Allein dieser kann den Streitgegenstand durch die vorgenannte Beschränkung beeinflussen. Eine Befugnis des Entschädigungsgerichts, den vom Kläger geltend gemachten prozessualen Anspruch ohne dessen Zutun zu begrenzen bzw. den von ihm geltend gemachten einheitlichen Streitgegenstand zum Zwecke einer (Teil-)Verweisung abzutrennen, besteht hingegen nicht. Zudem bleibt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats – auch im Falle der prozessual zulässigen Beschränkung des Entschädigungsbegehrens durch den Kläger – Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Prüfung, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 61 und vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 12).

23

Mithin kommt auch für die vorliegende Konstellation einer rechtswegüberschreitenden Anhängigkeit eines der Entschädigungsklage zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens der in § 17 Abs. 2 GVG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz zum Tragen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Dieser Grundsatz wird zudem durch die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vertieft, der zu entnehmen ist, dass eine darauf gestützte Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig ist, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Dies schließt eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit entsprechender (Teil-)Verweisung aus (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 – Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 und vom 19. November 1997 – 2 B 178.96 – juris; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

24

(3) Aus den gesamten vorgenannten Erwägungen folgt, dass die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, dann nicht zulässig ist, wenn – wie hier – das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist. Dementsprechend ist der zunächst in einem anderen Rechtsweg anhängige Verfahrensabschnitt des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens von dem nach einer bindenden Verweisung zuständigen Entschädigungsgericht in die Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer einzubeziehen, wenn die Entschädigungsklage – wie hier – gegen denselben Beklagten (hier das beklagte Land) gerichtet ist.

25

3. Da der angegriffene Verweisungsbeschluss auf der unzulässigen Verfahrenstrennung beruht, ist er aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage des zulässigen Rechtswegs in dem abgetrennten Verfahren mit dem Aktenzeichen – 7 P EK 2/20 – ist, so dass der Senat die vorausgehende unzulässige Abtrennung von dem Verfahren – 7 P EK 1/20 – nicht selbst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufheben bzw. die getrennten Verfahren selbst verbinden und über die Rechtswegzuständigkeit und Verweisung des (Gesamt-)Verfahrens entscheiden kann.

26

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die in seinem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2020 ausgesprochene Abtrennung aufzuheben ist und die getrennten Verfahrensteile wieder zu verbinden sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht wird sodann darüber zu entscheiden haben, ob der Verwaltungsrechtsweg für das wieder verbundene Verfahren für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG insgesamt an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen ist. Dabei weist der Senat darauf hin, dass er der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts folgt, soweit dieses angenommen hat, dass einem Kläger – in einer rechtswegübergreifenden Konstellation wie der vorliegenden – kein Wahlrecht zusteht, und zwar weder hinsichtlich des Rechtswegs noch hinsichtlich des sachlich zuständigen Gerichts. Die dafür hier vom Kläger angeführte Regelung des § 35 ZPO kommt insoweit weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung, weil diese Rechtsnorm – wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausführt – nur die Entscheidung zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten (Gerichtsständen) zum Gegenstand hat. Überdies ist eine planwidrige Gesetzeslücke, die allenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Regelung rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. Die Frage, ob ein Wahlrecht eines Entschädigungsklägers anzuerkennen ist, wenn ein Ausgangsrechtsstreit länderübergreifend abgegeben wurde (vgl. dazu BT-Drs. 17/3802 S. 25; Pabst, in: MüKo-ZPO, 6. Auf. 2022, § 200 GVG Rn. 2), stellt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht und bedarf daher hier keiner Klärung.

27

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich. Denn die Kosten in dem „Verfahren vor dem angegangenen Gericht“ sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Das Beschwerdegericht hat daher über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2016 – 5 B 74.15 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühr gesetzlich bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 – juris Rn. 22).