BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, AZ 1 BvR 2681/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211027.1bvr268120
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 11. Januar 2021, Az: 1 BvR 2681/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2020, Az: 7 W 127/20, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Oktober 2020, Az: 7 W 127/20, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß ein weiteres Mal verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.