BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 19.10.2021, AZ 8 B 10/21, 8 B 10/21 (8 C 12/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:191021B8B10.21.0
§ 41 Abs 2 S 3 VwVfG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2020, Az: 2 LB 108/17, Urteil
vorgehend VG Greifswald, 6. Dezember 2016, Az: 4 A 401/13
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 15 630,43 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn die Posteingänge des Adressaten dokumentiert werden, die Dokumentation für den fraglichen Zeitraum aber nicht mehr verfügbar ist.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.