Anordnung der Auslagenerstattung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren – Gegenstandswertfestsetzung (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat)

BVerfG 2. Senat, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.10.2021, AZ 2 BvC 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211008.2bvc000821

§§ 96aff BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 8/21, Beschluss

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.