BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 07.10.2021, AZ 4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B4B4.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. November 2020, Az: 10 A 1230/19, Beschluss
vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. Februar 2019, Az: 5 K 4808/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.
3
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.