BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 05.10.2021, AZ 9 B 14/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B9B14.21.0
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 2. Februar 2021, Az: 15 KF 37/17, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
3
Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt die vom Kläger aufgeworfene Frage,
welche inhaltlichen Gründe für den Maßstab zu benennen sind, um die Prüfung der Flurbereinigungsbehörde bei der Einleitungsentscheidung gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG zu ermöglichen, wenn offenkundige Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen können, vorhanden sind,
nicht die Zulassung der Revision.
4
1. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Soweit sie sich fallübergreifend beantworten lässt, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
5
a) Ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden, so kann nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Ein solches Unternehmensflurbereinigungsverfahren kann nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits eingeleitet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich die Prüfung, ob aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, nicht darauf beschränken, ob der Zugriff auf die durch das Unternehmen betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens im Wege der Enteignung abstrakt zulässig wäre. Eine derart eingeschränkte, nur auf das generelle Vorliegen eines gesetzlichen Enteignungstatbestandes abstellende Prüfung ließe den notwendigen konkreten Bezug zu den für das Vorhaben insgesamt benötigten Flächen vermissen und würde dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht gerecht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist deshalb die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre (BVerwG, Urteile vom 14. März 1985 – 5 C 130.83 – BVerwGE 71, 108 <122 f.> und vom 1. Juni 2017 – 9 C 4.16 – BVerwGE 159, 104 Rn. 22). Ob die Enteignungsvoraussetzungen vorliegen, hat zunächst die für den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens zuständige Enteignungsbehörde zu prüfen. Dies erfasst auch und gerade die Frage, ob der Vorhabenträger für das von ihm konkret beantragte Vorhaben zuständig ist. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein Straßenprojekt, so erstreckt sich die Prüfung auf die Bestimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die Enteignungsbehörde hat indes nur interne Wirkung. Erst durch den Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde nach § 87 FlurbG ergeht eine anfechtbare Behördenentscheidung mit Außenwirkung, die eine inzidente Überprüfung dieser Feststellung ermöglicht. Dies bedeutet, dass die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach außen verantworten muss und somit auch die Zulässigkeit der Enteignung zu überprüfen hat. Dabei kann sie sich jedoch im Regelfall an der begründeten Einschätzung der fachkundigen Enteignungsbehörde orientieren. Eine nachvollziehende Kontrolle ist regelmäßig ausreichend, allerdings im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Beschlusses über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auch geboten (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 9 C 4.16 – BVerwGE 159, 104 Rn. 23, 25 f.).
7
Besonderes gilt in diesem Zusammenhang für die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, dem (nur) zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben das Enteignungsrecht zusteht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Einwendungen gegen die Baulastträgerschaft betreffen in erster Linie die Planfeststellung; ihnen haben die Planfeststellungsbehörde und gegebenenfalls das Gericht im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. Eine diesbezügliche zusätzliche Vollkontrolle durch die Flurbereinigungsbehörde – und gegebenenfalls nachfolgend das Flurbereinigungsgericht – wäre von daher überschießend. Auf der anderen Seite darf die Flurbereinigungsbehörde allerdings offenkundige Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen, nicht unberücksichtigt lassen. Andernfalls könnte die mit dem Einleitungsbeschluss verbundene Veränderungssperre (§ 34 FlurbG) unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Betroffenen eingreifen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 9 C 4.16 – BVerwGE 159, 104 Rn. 27). Bedenken gegen die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers müssen die Flurbereinigungsbehörde und das Flurbereinigungsgericht daher nachgehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 9 C 4.16 – BVerwGE 159, 104 Rn. 30).
8
b) Die vom Kläger darüber hinaus aufgeworfene Frage nach den für den Maßstab zu benennenden inhaltlichen Gründen, mit der er geklärt wissen möchte, nach welchen Kriterien die Prüfung der Zuständigkeit des Baulastträgers zu erfolgen hat, lässt sich nicht fallübergreifend beantworten. In welche der in § 3 Abs. 1 NStrG genannten Straßengruppen die Straße, die Anlass für die Unternehmensflurbereinigung ist, einzuordnen ist, wer für sie nach den §§ 43 und 48 NStrG Träger der Straßenbaulast ist und welche Kriterien dafür jeweils ausschlaggebend sind, ist vielmehr jeweils eine Frage des Einzelfalls. Die vorgenannten Fragen bestimmen sich zu dem nach den landesrechtlichen Regelungen der §§ 3, 43 und 48 NStrG, mithin nach Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann und an dessen Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO im Revisionsverfahren gebunden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 – 9 B 28.20 – NVwZ-RR 2021, 647 Rn. 7 m.w.N.).
9
c) Ein weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht aus dem vom Kläger auszugsweise wiedergegebenen Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport. Soweit darin die Ansicht geäußert wird, eine Prüfung der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers durch die Enteignungsbehörde widerspreche § 42 Abs. 2 NStrG, bezieht sich die Kritik auf den – hier nicht vorliegenden – Fall, in dem der Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gestellt wird.
10
2. Schließlich ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht aus dessen Kritik an den vom Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zuständigkeit des Baulastträgers angelegten Maßstäben. Ebenso wenig folgt sie aus dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorliegen offenkundiger, schwerwiegender Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründender Umstände verneint, statt die Umstände, aus denen das Bundesverwaltungsgericht solche Zweifel abgeleitet habe, näher zu überprüfen. Denn abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 1. Juni 2017 – 9 C 4.16 – (Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 20 Rn. 31 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 159, 104>) geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers umfassend nachgegangen ist, rügt der Kläger mit seiner Kritik lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Darauf lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht stützen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. November 2020 – 9 B 40.19 – NVwZ-RR 2021, 326 Rn. 15).
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.