BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 27.08.2021, AZ 1 BvR 1260/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210827.1bvr126021
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 7. Juni 2021, Az: 1 BvR 1260/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
1
Nachdem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 7. Juni 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat er die Erstattung seiner Auslagen nach § 34a BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Die für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten als den Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.