BSG, Beschluss vom 18.08.2021, AZ B 9 SB 23/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:180821BB9SB2321B0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin, die einen Grad der Behinderung von 100 hat und der die Merkzeichen G, B, H und aG zuerkannt sind, begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF. Wie zuvor bereits das SG hat auch das LSG den geltend gemachten Anspruch verneint. Der Klägerin sei wegen ihres Leidens die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig unmöglich
(Urteil vom 18.2.2021).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat
(§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen
(stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.8.2020 – B 9 V 5/20 B – juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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- Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
- „Kann es einer verletzlichen, schwerbehinderten Klägerin zugemutet werden, eine öffentliche Veranstaltung gleich welcher Art wie Theater, Oper, Konzert, Kino, Sportveranstaltung, Besuch eines Gottesdienstes zu besuchen, obwohl der betroffenen Person bewusst ist, dass sie sich emotional nicht steuern kann, dadurch auffällt und weitere emotionale Verletzungen dadurch erfährt, wenn sie die negativen Kommentare der anderen Besucher erfährt?“
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Sie hat damit bereits keine abstrakt generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts
(§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Dies ist jedoch unverzichtbar. Denn nur dann kann das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen
(stRspr; zB Senatsbeschluss vom 18.2.2021 – B 9 SB 43/20 B – juris RdNr 5 mwN). Vielmehr handelt es sich im Kern um eine Fragestellung tatsächlicher Art bezogen auf die nach Ansicht der Klägerin in ihrem Einzelfall vorliegenden Umstände, deren Würdigung durch das LSG sie im Übrigen für fehlerhaft hält. Soweit sich die Klägerin bezogen auf ihre Fragestellung gegen die richterliche Überzeugungsbildung
(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) in ihrem Fall wendet, kann sie hiermit auch im Rahmen einer Grundsatzrüge von vornherein nicht gehört werden.
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Aber selbst wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zum Anwendungsbereich des Merkzeichens RF formulieren ließe, was nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht ist, hat die Klägerin weder deren Klärungsfähigkeit noch deren Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
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Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen des LSG beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann
(BSG Beschluss vom 10.11.2008 – B 12 R 14/08 B – juris mwN). Insofern hätte die Klägerin in Bezug auf die von ihr formulierte Fragestellung aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat
(§ 163 SGG) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik entschieden werden muss. Zwar schildert die Klägerin in der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist ihren Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, so wie sie das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, oder ist sie – wie hier – lediglich fragmentarisch, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der jeweiligen Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG als Beschwerdegericht, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen
(BSG Beschluss vom 27.6.2018 – B 5 RE 11/17 B – juris RdNr 11 mwN). In diesem Kontext sei lediglich angemerkt, dass das LSG im angefochtenen Urteil unter Berufung auf die als sachverständige Zeugin gehörte Neurologin L es verneint hat, dass die Klägerin „Veranstaltungen stört oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffällt“. Warum die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sein sollten, hat die Klägerin weder aufgezeigt noch gerügt.
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Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdebegründung skizzierten Problemstellung nicht hinreichend dargetan. Sie erwähnt zwar den Senatsbeschluss vom 9.11.2017
(B 9 SB 35/17 B – SozR 4-3250 § 69 Nr 23). Die Klägerin unterzieht sich aber nicht der notwendigen Mühe, sich mit diesem Senatsbeschluss und der weiteren – vom LSG in der angefochtenen Entscheidung auch zitierten – Senatsrechtsprechung zum Merkzeichen RF inhaltlich auseinanderzusetzen. Sie versäumt es demzufolge, auf dieser Grundlage zu prüfen, ob sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Problemstellung ergeben. Ist dies aber der Fall, so gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt
(vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 22.3.2018 – B 9 SB 78/17 B – juris RdNr 12 mwN). Der Senat hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 9.11.2017
(aaO RdNr 11) unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass das Merkzeichen RF nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden kann, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der auf gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck dieses Merkzeichens würde sonst in sein Gegenteil verkehrt. Deshalb darf es nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen. Das Merkzeichen RF steht besonders empfindsamen Behinderten auch nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen willen meiden. Die Klägerin hat auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des LSG auch keine „äußerste Randsituation“ aufgezeigt, in der nach der Senatsrechtsprechung
(aaO) möglicherweise etwas anderes gelten könnte. Dass die Klägerin die vom LSG in ihrem Einzelfall getroffene Entscheidung für falsch hält, genügt für die Zulassung der Revision nicht.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.