BSG 2. Senat, Beschluss vom 16.08.2021, AZ B 2 U 25/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:160821BB2U2521B0
Verfahrensgang
vorgehend SG Hannover, 16. Mai 2016, Az: S 58 U 44/17
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25. Januar 2021, Az: L 6/3 U 111/19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
2
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 – 1 BvR 1382/10 – NJW 2011, 1497).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.