Soziales

Beschluss des BSG 2. Senat vom 12.08.2021, AZ B 2 U 77/21 B

BSG 2. Senat, Beschluss vom 12.08.2021, AZ B 2 U 77/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:120821BB2U7721B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Koblenz, 4. August 2020, Az: S 15 U 185/18
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. April 2021, Az: L 3 U 173/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. April 2021 – L 3 U 173/20 – Rechtsanwalt P, Z, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin, ihr Rechtsanwalt P für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 6.4.2021 – L 3 U 173/20 – beizuordnen, ist abzulehnen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

2

a) Die gerichtliche Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte (sog Notanwalt) gemäß § 202 SGG iVm § 78b ZPO, auf die sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beruft, ist abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass sie einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hier für sie tätig geworden ist.

3

b) Auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der von ihm benannten Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann erfolgen, wenn PKH zu gewähren ist
(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO). Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. PKH ist deshalb nicht zu gewähren, weil die Klägerin die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form
(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden
(BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen.

4

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung des LSG beruhen kann) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 – 1 BvR 1382/10 – NJW 2011, 1497).

6

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.