BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 11.08.2021, AZ 6 AV 5/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:110821B6AV5.21.0
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 15. Juli 2021, Az: 3 K 225/21, Beschluss
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/Familiengericht bestimmt.
Gründe
I
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Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht Neukölln u.a. für seine Tochter die Einleitung eines „Kinderschutzverfahrens gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB; …“ zur Beendigung der nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls angeregt, die sich u.a. aufgrund schulinterner Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes sowie zur Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen ergebe. Deren Aufhebung sowie zeitnahe familiengerichtliche Anordnungen gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung seien zur Abwehr von Schäden seiner Tochter dringend erforderlich.
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Das Amtsgericht Neukölln hat nach Anhörung des Antragstellers, der sich unter Verweis auf seine bloße Anregung zur Einleitung eines Amtsverfahrens einer Verweisung widersetzt hat, mit Beschluss vom 3. Juni 2021 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtsstreitigkeiten an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Denn der Antragsteller wende sich gegen einen Verwaltungsakt einer Schule des Landes Berlin. Im Übrigen sei das Amtsgericht Neukölln nicht zuständig, da es über kein Familiengericht verfüge. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich für unzuständig halte und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 hat es den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen.
II
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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Amtsgericht Neukölln und dem Verwaltungsgericht Berlin berufen.
5
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Zwar ist diese Vorschrift auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Amtsgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber – im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes – in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 41 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – X ARZ 69/01 – NJW 2001, 3631 <3632>). Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – X ARZ 167/13 – MDR 2013, 1242 Rn. 5 zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Sowohl das Amtsgericht Neukölln als auch das Verwaltungsgericht Berlin haben entschieden, dass der Rechtsweg zu ihnen unzulässig sei.
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2. Für eine Entscheidung über die von dem Antragsteller angeregten Maßnahmen gegenüber der Schule ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 15 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung – ZuwV) des Landes Berlin vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 18. Februar 2016 (GVBl. S. 52) zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 3. Juni 2021 hat daran nichts geändert. Denn der Antragsteller hat keinen kontradiktorischen Parteistreit um Unterlassungsansprüche gegen die Schule eingeleitet (2.1), so dass sich die Verweisung an ein Verwaltungsgericht in so qualifizierter Weise als verfahrensfehlerhaft erweist, dass sie keine Bindungswirkung zu äußern vermag (2.2).
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2.1 Die Auslegung des an das Amtsgericht gerichteten Schreibens des Antragstellers vom 10. Mai 2021 führt zu dem Ergebnis, dass dieser keine gegen die Schule gerichteten Unterlassungsansprüche in einem kontradiktorischen Parteistreit geltend machen wollte. Für solch ein gerichtliches Streitverfahren wäre der vom Amtsgericht auf § 17a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GVG gestützte Ausspruch der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn über derartige Unterlassungsansprüche hätten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Sie beträfen das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen hier dem Land Berlin zugerechnet wird. Davon erfasst würden auch von der Schule angeordnete coronabedingte Schutzmaßnahmen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 WF 343/21 – juris Rn. 8 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 1 UF 136/21 – FamRZ 2021, 1043 <1046 f.>).
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Das Begehren des Antragstellers in seinem Schreiben vom 10. Mai 2021 beschränkt sich jedoch ausdrücklich darauf, ein familiengerichtliches Einschreiten des Amtsgerichts gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzustoßen. Demzufolge liegt kein verfahrenseröffnender Sachantrag als Verfahrens- oder Prozesshandlung vor, sondern lediglich eine an das zuständige Amtsgericht/Familiengericht gerichtete Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG. Weder der Verfasser noch seine Tochter wurden dadurch zu Antragstellern im verfahrensrechtlichen Sinne (Ahn-Roth, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 24 Rn. 3). Ein Prozess- oder Verfahrensrechtsverhältnis wurde durch diese Anregung nicht begründet.
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2.2 Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 3. Juni 2021 ist unanfechtbar geworden. Die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 – 6 AV 1.16 – Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 36 Rn. 4) oder das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 – X ARZ 138/03 – NJW 2003, 2990 <2991>) getroffen hat.
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Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 1970 – 2 BvR 48/70 – BVerfGE 29, 45 <48 f.>, vom 23. Juni 1981 – 2 BvR 1107, 1124/77 und 195/79 – BVerfGE 58, 1 <45> und vom 26. August 1991 – 2 BvR 121/90 – NJW 1992, 359 <361>). Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2016 – 6 AV 1.16 – Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 36 Rn. 4, vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 41 Rn. 10 und vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1 und 2.21 – juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 – X ARZ 138/03 – NJW 2003, 2990 <2991>, vom 9. Dezember 2010 – Xa ARZ 283/10 – juris Rn. 16 und vom 18. Mai 2011 – X ARZ 95/11 – NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – VI S 7/03 – BFHE 209, 1 <3 f.>). Der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 3. Juni 2021 zugrundeliegende Verfahrensverstoß erweist sich als in dieser Weise qualifiziert, denn er führt zu einem unauflösbaren systematischen Widerspruch mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung.
11
Das Amtsgericht hat auf der Grundlage seines unzutreffenden Verständnisses des Begehrens des Antragstellers zu Unrecht die Konsequenz gezogen, das Verfahren an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Denn die Vorschrift des § 17a GVG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren ohne Charakter eines Parteistreits mangels „Beschreitung eines Rechtswegs“ durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1 und 2.21 – juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 WF 343/21 – juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2021 – 20 WF 70/21 – NJW 2021, 2054 Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 4 UF 90/21 – juris Rn. 10; OLG Jena, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 1 UF 136/21 – FamRZ 2021, 1043 <1048>; vgl. ferner Mayer, in: Kissel, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 62; BT-Drs. 16/6308 S. 318 zu § 17a Abs. 6 GVG). Das Verfahren nach § 1666 BGB ist ein Amtsverfahren (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 13 WF 38/18 – NJW 2018, 1619; Schwab, in: MüKo zum BGB, Bd. 10, 8. Aufl. 2020, § 1666 Rn. 223; Coester, in: Staudinger, BGB, Buch 4, 2020, § 1666 Rn. 261), so dass das an das Amtsgericht/Familiengericht gerichtete Schreiben des Antragstellers – wie bereits ausgeführt – keinen Sachantrag, sondern lediglich eine Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG enthielt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 9 WF 12/18 – FamRZ 2018, 1012). Da kein Antragsverfahren (vgl. § 23 FamFG) vorlag, durfte das Amtsgericht keine Verweisung an ein Verwaltungsgericht aussprechen. Es hätte die Sache an das zuständige Amtsgericht/Familiengericht abgeben müssen. Dieses hätte dann mangels Eröffnung des Zivilrechtswegs entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.
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Da sich auch im Falle einer fehlerhaften Verweisung an ein Verwaltungsgericht das von diesem anzuwendende Prozessrecht im Grundsatz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt, führt die Verweisung im vorliegenden Fall zu systematischen Friktionen mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung. Zwar hat der iudex ad quem auch im Falle einer fehlerhaften Verweisung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Rechtsschutzfunktion des verweisenden Gerichts zu übernehmen. Das kann aber allenfalls zu Modifikationen der zugrunde zu legenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung führen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1967 – 4 C 216.65 – BVerwGE 27, 170 <175>; Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1 und 2.21 – juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – VI S 17/05 – BFH/NV 2006, 329; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 41 VwGO/§ 17a GVG Rn. 19), nicht jedoch deren grundlegende Verfahrensgrundsätze überspielen.
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Die Verwaltungsgerichtsordnung gehorcht der Dispositionsmaxime (vgl. §§ 81, 88 und 92 VwGO) und kennt grundsätzlich nur kontradiktorische Parteistreitverfahren. Ein dem § 24 FamFG vergleichbares, von Amts wegen einzuleitendes Verfahren ist dieser Prozessordnung systemfremd und darf deshalb den Verwaltungsgerichten auch nicht im Wege der Verweisung „aufgedrängt“ werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1 und 2.21 – juris Rn. 13; vgl. Mayer, in: Kissel, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 62). Erwiese sich die vom Amtsgericht Neukölln ausgesprochene verfahrensfehlerhafte Verweisung als bindend, würde aus einem familiengerichtlichen Amtsverfahren ein kontradiktorischer Parteistreit vor dem Verwaltungsgericht. Der Antragsteller, der am Amtsgericht keine Prozesshandlung in Form eines verfahrenseinleitenden Sachantrags vorgenommen, sondern als Nichtbeteiligter lediglich bestimmte Maßnahmen angeregt hat, fände sich nunmehr in der Rolle eines Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens wieder. Das entspräche weder seinem Willen noch seiner vormaligen Stellung vor dem Amtsgericht und würde zudem Gerichtskosten für ihn auslösen, die im familiengerichtlichen Verfahren nicht anfallen. Die Annahme, eine gerichtliche Verweisung könne ein zuvor nicht bestehendes Prozessrechtsverhältnis begründen, erweist sich daher mit den Prinzipien der Verwaltungsgerichtsordnung als schlechterdings unvereinbar. Deshalb löst die vom Amtsgericht Neukölln ausgesprochene Verweisung für das Verwaltungsgericht keine Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG aus.