BSG 5. Senat, Beschluss vom 11.08.2021, AZ B 5 R 167/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:110821BB5R16721B0
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 23. August 2018, Az: S 24 R 1087/18
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. April 2021, Az: L 13 R 3498/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
1
Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 29.4.2021 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.4.2021 mit einem am 26.5.2021 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Die Fristverlängerung ist bis zum 29.7.2021 gewährt worden. Mit Schreiben vom 5.8.2021 haben die früheren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
2
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründungsfrist kann unter den Voraussetzungen des § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bis zu einem Monat verlängert werden. Bis zum Ablauf dieser verlängerten Begründungsfrist am 29.7.2021 ist keine Begründung bei Gericht eingegangen.
3
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.