Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache erfolglos – unzureichende Substantiierung – zudem Parallelsache zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17 bzgl der rückwirkenden Anwendung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021, AZ 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210806.1bvr271819

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, SokaSiG

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 420/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.