BSG 5. Senat, Beschluss vom 04.08.2021, AZ B 5 R 168/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:040821BB5R16821B0
Verfahrensgang
vorgehend SG Bayreuth, 30. November 2020, Az: S 3 R 587/20
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Mai 2021, Az: L 19 R 632/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
1
Die Klägerin hat sich mit einem undatierten, von ihr selbst unterzeichneten und am 26.5.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben unter anderem gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 5.5.2021 gewandt und „Beschwerde“ eingelegt. Ein Zustellungsnachweis für dieses Urteil ist – anders als bei den in dem Schreiben ebenfalls aufgeführten Parallelverfahren L 19 R 512/20 und L 19 R 647/20 (Zustellung an die Klägerin am 14.5.2021) – nicht zu den Akten gelangt. Die Klägerin begehrt eine „befriedigendere Zielsituation, gerechte Entscheidung“ und in der Sache die Zahlung von Witwenrente ohne teilweise Anrechnung ihrer eigenen Rente wegen Erwerbsminderung. Hierüber hatte das LSG bereits zuvor mit Urteil vom 26.8.2020 (L 19 R 272/20) abschlägig entschieden. Trotz der Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung jenes Urteils, dass im Verfahren vor dem BSG eine Vertretung durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist, hatte die Klägerin ohne einen solchen Prozessbevollmächtigten erfolglos selbst Beschwerde und – nach Verwerfung unter Hinweis auf den Vertretungszwang – Anhörungsrüge erhoben
(vgl BSG Beschlüsse vom 19.10.2020 – B 13 R 230/20 B – und vom 24.2.2021 – B 13 R 33/20 C).
II
2
1. Nach Schließung des 13. Senats zum 1.7.2021 durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021
(vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist die Zuständigkeit für die ursprünglich unter dem Aktenzeichen B 13 R 106/21 B erfasste Streitsache gemäß Geschäftsverteilungsplan (Stand: 1.7.2021) auf den 5. Senat übergegangen.
3
2. Die Beschwerde der Klägerin ist ohne inhaltliche Befassung mit ihrem Begehren schon aus formalen Gründen als unzulässig zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Wie bereits mehrfach erläutert, kann sie eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG wirksam nur durch hier zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen
(§ 73 Abs 4 SGG). Das ist nicht geschehen und kann auch nicht mehr fristgerecht erfolgen. Da die Klägerin das Urteil des LSG vom 5.5.2021 spätestens am 25.5.2021 tatsächlich erhalten hat
(vgl § 63 Abs 2 SGG iVm § 189 ZPO), ist die einmonatige Beschwerdefrist
(vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) jedenfalls am 25.6.2021 abgelaufen.
4
Das BSG ist als oberster Gerichtshof des Bundes iS von Art 95 Abs 1 GG zur Entscheidung über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts berufen. Hierzu schreibt das Gesetz – anders als in erster und zweiter Instanz – die Mitwirkung eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten vor, der das Vorbringen des Beteiligten ordnet und auf rechtliche Relevanz prüft, ehe er es dem Gericht vorträgt. Das dient einerseits dem Schutz der Beteiligten vor Belastungen durch aussichtslose Rechtsmittel. Andererseits soll der Vertretungszwang auch einen Beitrag dazu leisten, dass die begrenzten personellen Ressourcen der Justiz zur zeitnahen Rechtsschutzgewährung effektiv eingesetzt werden können
(vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 – B 5 R 212/20 B – SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6 mwN; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.12.2020 – 1 BvR 2527/20).
5
Die Vorgehensweise der Klägerin, diesen Sachverhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen und – aus welchen Gründen auch immer – stets von Neuem Rechtsschutzbegehren ohne Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten an das BSG zu richten, wird dem nicht gerecht. Der von ihr benannte „Ansprechpartner/Vertretung“ der Diakonie erfüllt die Voraussetzungen des § 73 Abs 4 Satz 2 SGG nicht.
6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.