Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 30.06.2021, AZ 8 B 48/20, 8 B 48/20 (8 C 6/21)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 30.06.2021, AZ 8 B 48/20, 8 B 48/20 (8 C 6/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:300621B8B48.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Mai 2020, Az: OVG 1 B 6.19, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 5. April 2019, Az: 4 K 527.17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – jeweils auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Beschwerdevorbringen führt auf die klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV die Festsetzung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur zulässt, wenn diese Bedeutung für Berlin als Ganzes in dem Sinne haben, dass sie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.