Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran – anders als bei einem positiven Betreuervorschlag… (Beschluss des BGH 12. Zivilsenat)

BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 30.06.2021, AZ XII ZB 133/21, ECLI:DE:BGH:2021:300621BXIIZB133.21.0

§ 1897 Abs 4 BGB

Leitsatz

Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran – anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen – zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. November 2012 – XII ZB 384/12, FamRZ 2013, 286 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602).

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 1. März 2021, Az: 7 T 129/20
vorgehend AG Dillenburg, 5. März 2020, Az: 8 XVII 23/96 J

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 1. März 2021 aufgehoben, soweit darin die gemeinsame Betreuungsführung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auf den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt erstreckt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Für die im Jahr 1970 geborene, unter einer geistigen Behinderung leidende Betroffene ist seit 1996 eine Betreuung eingerichtet. Nachdem die Mutter der Betroffenen, die frühere Betreuerin, im Jahr 2016 verstorben war, wurden die Beteiligte zu 1, eine Schwester der Betroffenen, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten einschließlich der Regelung des Postverkehrs und einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten und die beiden weiteren Schwestern der Betroffenen (Beteiligte zu 3 und 4) zu Ersatzbetreuerinnen bestellt. Aufgrund von Spannungen und Meinungsverschiedenheiten über die Versorgung der Betroffenen unter ihren drei Schwestern entließ das Amtsgericht im Mai 2017 die Beteiligte zu 1 als Betreuerin und bestellte stattdessen eine Berufsbetreuerin. Im Juli 2019 erfolgte auf Wunsch der Betroffenen eine erneute Änderung hinsichtlich der Betreuerperson, indem die Beteiligte zu 1 wieder zur Betreuerin bestellt wurde, für die Bereiche der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung jedoch nur gemeinsam mit der Berufsbetreuerin, und es bei der Ersatzbetreuung durch die Beteiligten zu 3 und 4 verblieb. Im Januar 2020 wurde schließlich die Beteiligte zu 2 als neue Berufsbetreuerin bestellt.

2

Mit Beschluss vom 5. März 2020 hat das Amtsgericht diese Betreuung – allerdings ohne die Postangelegenheiten zu erwähnen (§ 1896 Abs. 4 BGB) – mit einer Überprüfungsfrist bis zum 5. März 2022 verlängert. Hiergegen haben die Beteiligten zu 3 und 4 am 2. Juli 2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 gewandt haben, weil diese psychisch krank sei und zudem wegen der Erbschaft nach dem Vater der vier Geschwister ein Interessenkonflikt bestehe. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sie außerdem beantragt, als Ersatzbetreuerinnen entlassen zu werden. Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen zum einen dahin geändert, dass es die Beteiligten zu 3 und 4 als Ersatzbetreuerinnen entlassen hat. Zum anderen hat es die Berufsbetreuerin auch für den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt als Betreuerin gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 bestellt.

3

Mit ihren Rechtsbeschwerden wenden sich die Betroffene und die Beteiligte zu 1 gegen diese letztgenannte Änderung.

II.

4

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 seien zulässig. Sie seien als Ersatzbetreuerinnen gemäß § 303 Abs. 4 FamFG berechtigt, im Interesse der Betroffenen Beschwerde gegen eine ihren Aufgabenbereich betreffende Entscheidung einzulegen. Auch die Beschwerdefrist sei nicht versäumt. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Beteiligte handele, sei eine – hier nicht erfolgte – Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erforderlich gewesen, um die Frist in Lauf zu setzen.

6

Die Beschwerden seien teilweise begründet. Die Betreuung sei zu verlängern, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Die Ersatzbetreuerinnen seien jedoch auf ihren Antrag zu entlassen. Ein Fall der tatsächlichen Verhinderung einer der beiden Hauptbetreuerinnen sei bislang nicht eingetreten und es sei auch nicht zu erwarten, dass ein Verhinderungsfall eintrete, so dass kein Bedürfnis für eine Dauerersatzbetreuerbestellung bestehe. Demgegenüber bestehe ein Bedarf, in den wesentlichen Aufgabenbereichen zwei (Haupt-)Betreuerinnen für die Betroffene zu bestellen, die die Angelegenheiten der Betroffenen nur gemeinsam besorgen könnten. Es sei vermehrt zu familiären Konflikten gekommen, die sich auch auf die Betreuung bezogen hätten. Es habe Uneinigkeit über den Wohnort der Betroffenen und die Verwendung ihrer finanziellen Mittel bestanden, zumal die Betroffene ein Wohnrecht an der elterlichen Immobilie habe, die zur Erbmasse aller vier Schwestern gehöre. Eine Ausweitung der Bestellung der Berufsbetreuerin auf alle Angelegenheiten komme hingegen mangels Bedürfnisses hierfür nicht in Betracht. Die Betreuerauswahl entspreche auch dem nach § 1897 Abs. 4 und 5 BGB zu berücksichtigenden Willen der Betroffenen. Sie habe sich im Rahmen ihrer Anhörung zwar nicht ausdrücklich für die Bestellung der Berufsbetreuerin ausgesprochen, jedoch auch nicht vorgeschlagen, diese nicht weiter zu bestellen.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind die Betroffene entsprechend § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138 Rn. 15 f. mwN) und die Beteiligte zu 1 als im Verfahren beteiligte Schwester der Betroffenen aufgrund der den erstinstanzlichen Beschluss abändernden Beschwerdeentscheidung entsprechend § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 91/20 – FamRZ 2021, 228 Rn. 16 mwN) rechtsbeschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet, weil sie zutreffend rügen, dass das Landgericht Vorbringen der Betroffenen gehörswidrig übergangen hat.

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a) Im Ergebnis noch zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 3 und 4 eingelegten (Erst-)Beschwerden ausgegangen.

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Deren Beschwerdeberechtigung folgt allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, weil der Betreuer nach dieser Vorschrift nur zur Einlegung des Rechtsmittels im Namen des Betroffenen, nicht aber aus eigenem Recht berechtigt ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 – XII ZB 333/13 – FamRZ 2014, 470 Rn. 5 f. und vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 357/19 – FamRZ 2020, 539 Rn. 9). Sie ergibt sich jedoch aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil die beiden Schwestern der Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sind.

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Auch die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Wie das Landgericht letztlich zu Recht erkannt hat, ist sie nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG dadurch in Lauf gesetzt worden, dass das Amtsgericht seinen Beschluss den Beteiligten zu 3 und 4 durch Aufgabe zur Post im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG bekanntgegeben hat. Vielmehr wäre hierfür eine Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG iVm §§ 166 ff. ZPO erforderlich gewesen. Das folgt zwar, anders als das Landgericht meint, nicht aus der Beteiligtenstellung als solcher, aber aus § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Denn der Beschluss des Amtsgerichts entsprach jedenfalls insoweit nicht dem erklärten Willen der Beteiligten zu 3 und 4, als diese sich gegen jede weitere Betreuungsführung durch die Beteiligte zu 1 ausgesprochen hatten.

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b) Mit Erfolg machen die Rechtsbeschwerden allerdings geltend, dass die vom Landgericht vorgenommene Erstreckung der gemeinsamen Betreuungsführung durch die Beteiligten zu 1 und die Berufsbetreuerin auf den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt rechtsfehlerhaft ist.

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aa) Der Angriff der Rechtsbeschwerden, das Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen des freien Willens der Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB getroffen, geht indes ins Leere.

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Die Beteiligten zu 3 und 4 haben sich mit ihren Beschwerden nicht gegen die Betreuung als solche, sondern nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin und gegen ihre eigene Bestellung als Ersatzbetreuerinnen gewandt. Die Rechtsmittel waren damit auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und die (weitere) Betreuerbestellung umfassenden erstinstanzlichen Einheitsentscheidung darstellt. Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerden hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist daher allein die Frage der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 475/19 – FamRZ 2020, 778 Rn. 15 mwN). Zudem wenden sich die Rechtsbeschwerden nicht dagegen, dass das Landgericht die Bestellung der Ergänzungsbetreuerinnen auf deren Wunsch hin aufgehoben hat.

14

bb) Die Rechtsbeschwerden rügen jedoch mit Recht, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung zur Betreuerauswahl den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.

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(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht Äußerungen eines Beteiligten oder einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 240/17 – FamRZ 2018, 1593 Rn. 8).

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(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene habe nicht im Sinne von § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB vorgeschlagen, die Berufsbetreuerin nicht weiter als Betreuerin zu bestellen. Damit übergeht es jedoch, dass die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht – wenn auch laut Protokoll „auf Drängen ihrer Schwester“ – angegeben hat, nur von der Beteiligten zu 1 betreut werden zu wollen. Vor allem bleibt aber gänzlich unerwähnt, dass die Betroffene im Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2021 ausdrücklich auch die Bestellung der Berufsbetreuerin zum Verfahrensgegenstand gemacht und beantragt hat, diese als Betreuerin zu entlassen. Dass sie diese eindeutig formulierte Ablehnung einer Betreuung durch die Berufsbetreuerin anschließend aufgegeben hätte, ist weder festgestellt noch ergibt es sich aus dem Protokoll der Anhörung im Beschwerdeverfahren. Mithin ist rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass die Betroffene den gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB grundsätzlich beachtlichen Wunsch geäußert hat, die Berufsbetreuerin nicht zur Betreuerin zu bestellen, das Landgericht diesen Wunsch aber unberücksichtigt gelassen hat.

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(3) Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.

18

Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 FamFG soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 21. November 2012 – XII ZB 384/12 – FamRZ 2013, 286 Rn. 13 mwN und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 601/17 – FamRZ 2018, 1602 Rn. 18 ff. mwN). Nichts anderes gilt, wenn es um die Auswahlentscheidung für einen bestimmten Teilbereich des Aufgabenkreises geht.

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An der Berücksichtigung des negativen Betreuervorschlags der Betroffenen im Zusammenhang mit der Bestimmung der Betreuerperson für den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zur Entscheidung gestellten Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt fehlt es vorliegend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit zu einer anderen Betreuerauswahl gekommen wäre, hätte es die im Hinblick auf die Berufsbetreuerin geäußerte ablehnende Haltung der Betroffenen in seine Erwägungen einbezogen.

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3. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, soweit das Landgericht für den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt eine gemeinsame Betreuungsführung durch die Beteiligten zu 1 und die Berufsbetreuerin angeordnet hat, und die Sache ist insoweit nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

21

Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich bei seiner erneuten Entscheidung über die Betreuerauswahl für den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt auch mit den rechtlichen Einwänden der Rechtsbeschwerden gegen die Bestellung mehrerer Betreuer (§§ 1899 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) auseinanderzusetzen.

22

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

  • Dose
  • Schilling
  • Nedden-Boeger
  • Botur
  • Guhling