BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 29.06.2021, AZ 8 B 67/20, 8 B 67/20 (8 C 5/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:290621B8B67.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. November 2020, Az: 6 A 10408/20, Urteil
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 20. Februar 2020, Az: 4 K 1111/19.NW, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) unterfällt.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.