BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 29.06.2021, AZ 1 B 25/21, 1 B 25/21 (1 C 16/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:290621B1B25.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Februar 2021, Az: 3 A 973/19, Urteil
vorgehend VG Leipzig, 4. Juli 2019, Az: 3 K 194/18, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
2
Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob bzw. in welchem Umfang nach § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein fachlicher Zusammenhang zwischen der durch eine akademische Ausbildung erworbenen Qualifikation und einer nachfolgenden fachfremden Beschäftigung bestehen muss.