Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen; Auswirkungen eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde auf den Lauf der Verjährungsfrist; Wegfall der Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 24.06.2021, AZ III ZR 151/20, ECLI:DE:BGH:2021:240621UIIIZR151.20.0

§ 4 Abs 1 StHaftG BB, § 4 Abs 3 S 1 StHaftG BB, § 4 Abs 3 S 2 StHaftG BB, § 5 StHaftG BB, § 194 BGB

Leitsatz

1. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg sind die Regelungen der §§ 194 ff BGB in ihrer jeweils geltenden Fassung auf den Lauf der Verjährung gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg anwendbar.

2. Bei dem gemäß § 5 StHG Bbg dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Demzufolge hat der Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist.

3. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg normierte Unterbrechung der Verjährung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Sinne einer Verjährungshemmung zu verstehen ist. Jedenfalls findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (entsprechend) Anwendung. Dies führt dazu, dass die Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung wieder entfallen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Antrags Klage erhoben wird.

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9. Juni 2020, Az: 2 U 126/18, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 29. Oktober 2018, Az: 13 O 86/18

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nimmt den beklagten Trink- und Abwasserzweckverband aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten (im Folgenden auch Zedenten) auf Schadensersatz in Form der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

2

Der Beklagte erließ in der Zeit zwischen September und Dezember 2015 gegenüber den Eigentümern von insgesamt 86 Grundstücken Gebührenbescheide für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserversorgung auf der Grundlage seiner Satzung vom 12. August 2015. Die vorliegend betroffenen Eigentümer legten jeweils persönlich Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ein und beauftragten im Laufe des Widerspruchsverfahrens die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Klägerin erhob im Folgenden namens eines ihrer – insoweit exemplarisch ausgewählten – Mandanten bezüglich der Gebührensatzung Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht. Noch vor Anberaumung eines Verhandlungstermins in jenem Verfahren half der Beklagte im Juni 2016 den Widersprüchen ab und hob sämtliche Bescheide auf. Die letzten Abhilfebescheide gingen bei der Klägerin am 27. Juni 2016 ein. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Satzung im Normenkontrollverfahren erfolgte dementsprechend nicht mehr. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 bei dem Beklagten vergeblich die Erstattung der den Zedenten für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren berechneten Gebühren. Der ablehnende Bescheid vom 3. Juli 2017 ging der Klägerin am 6. Juli 2017 zu.

3

Mit ihrer am 1. Juni 2018 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diese Ansprüche – vornehmlich gestützt auf das Brandenburgische Staatshaftungsgesetz – weiter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen und teils als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer – vom Oberlandesgericht beschränkt auf den als unbegründet angesehenen Teil der Klage zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der Zulassung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

5

Das Oberlandesgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus § 1 Abs. 1 StHG Bbg seien verjährt (§ 4 Abs. 1 StHG Bbg, § 214 Abs. 1 BGB). Gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg verjähre der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Kenntnis hätten die Zedenten jeweils spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abhilfebescheide im Juni 2016 erhalten. Ebenso hätten sie seit der Beauftragung der Klägerin gewusst, dass für deren Tätigkeit die übliche Vergütung anfallen würde. Mit Beendigung des im Ergebnis erfolgreichen Primärrechtsschutzes wäre es den Zedenten möglich gewesen, zumindest eine – aus damaliger Sicht hinreichend erfolgversprechende – Feststellungsklage zu erheben. Die Kenntnis der exakten Höhe der im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten sei dafür nicht erforderlich gewesen. Die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG habe jeweils mit dem auf die Bekanntgabe der Abhilfebescheide folgenden Tag begonnen. Der letzte Bescheid sei der Klägerin am 27. Juni 2016 zugegangen, weshalb die Frist am 27. Juni 2017 – im Übrigen jedoch früher – geendet habe und mithin bei Eingang der Klage bereits abgelaufen gewesen sei. Die Verjährung sei zuvor auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 StHG Bbg unterbrochen worden. Zwar sei der Antrag auf Erstattung der Vorverfahrenskosten am 2. Juni 2017 beim Beklagten eingegangen. Die Zedenten hätten jedoch nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des ihren Antrag zurückweisenden Bescheids der Beklagten am 6. Juli 2017 Klage erhoben. Die verjährungsunterbrechende Wirkung des Antrags sei daher in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB rückwirkend wieder entfallen. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 sei die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg angeordnete Unterbrechung wie eine Hemmung neuen Rechts zu behandeln, obgleich der brandenburgische Landesgesetzgeber das Staatshaftungsgesetz dem neuen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angepasst habe. Bestimmungen, welche rechtlichen Wirkungen die „Unterbrechung“ auslöse, enthalte das als „allgemeine Vorschrift des Zivilrechts“ in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg in Bezug genommene Bürgerliche Gesetzbuch seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr. Insbesondere sei die in § 217 BGB a.F. geregelte Wirkung der Unterbrechung entfallen. Dies führe dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg angeordnete Unterbrechung seit dem 1. Januar 2002 wie eine Hemmung zu behandeln sei. Triftige Gründe, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg angeordnete Unterbrechung der Verjährung nicht wie eine Hemmung zu behandeln, gebe es nicht. Da die Zedenten nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Schadensersatzantrags Klage erhoben hätten, sei die Unterbrechungswirkung ihres Antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB – der sachlich mit § 210 BGB a.F. übereinstimme – entfallen. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe auch der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2017 keinen (verlängernden) Einfluss auf den Lauf der Verjährung. Die erteilte Rechtsmittelbelehrung sei nicht fehlerhaft, insbesondere nicht unvollständig gewesen. Über eine Klagefrist – die nicht bestanden habe – sei nicht zu belehren gewesen. Der Verjährungseinrede stehe schließlich nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG scheiterten an der mangelnden Darlegung des Verschuldens der Mitarbeiter des Beklagten.

II.

6

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7

Zu Recht hat die Vorinstanz etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin als verjährt angesehen.

8

1. Als Anspruchsgrundlage für den hier in Rede stehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch haben die Vorinstanzen zutreffend vor allem § 1 Abs. 1 des gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III (BGBl. II 1990, 1168) unter den dort genannten Maßgaben in Brandenburg als Landesrecht weitergeltenden Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung der Deutschen Demokratischen Republik – Staatshaftungsgesetz (StHG) – vom 12. Mai 1969 (GBl. I, 34) in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 3. September 1997 (Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. I, 104) in Erwägung gezogen (nachfolgend StHG Bbg). Nach § 1 Abs. 1 StHG Bbg tritt für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldensunabhängige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein. Gegenstand eines solchen Schadensersatzanspruchs können grundsätzlich auch – wie von der Klägerin geltend gemacht – Vorverfahrenskosten sein, die etwa durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen und im erfolgreichen Vorverfahren nicht erstattet werden (Senat, Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 14 mwN).

9

Ob eine solche Haftung gegeben ist, weil die angefochtenen Gebührenbescheide rechtswidrig waren, hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen. Ebenso kann auf sich beruhen, ob ein Schadensersatzanspruch gemäß § 2 StHG Bbg ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, weil es die Zedenten beziehungsweise die Klägerin unterlassen haben, einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 VwVfG geltend zu machen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist jedenfalls bei Eingang der Klage am 1. Juni 2018 bereits verjährt gewesen, da es die Klägerin versäumt hat, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB innerhalb von drei Monaten nach Zugang des den Kostenerstattungsanspruch ablehnenden Bescheids des Beklagten am 6. Juli 2017 Klage zu erheben.

10

a) Gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg verjährt der Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 StHG Bbg innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte – oder hier die Klägerin als Vertreterin ihrer Mandanten (§ 166 Abs. 1 BGB) – Kenntnis davon erhalten hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung – hier des beklagten Zweckverbands – verursacht wurde. Diese Kenntnis hatte die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 27. Juni 2016, dem Tag des Zugangs des letzten Abhilfebescheids. Ebenso stand mit der Beauftragung der Klägerin für alle Beteiligten fest, dass mit der Beendigung des Verwaltungsverfahrens Rechtsanwaltsgebühren fällig werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Erstellung und des Zugangs einer schriftlichen Rechnung (§ 10 Abs. 1 RVG) bedurfte es für diese Kenntnis nicht. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf abgehoben, dass es für die Kenntnis von Schaden und Schädiger im Allgemeinen genügt, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine Amtspflichtverletzung als naheliegend und damit eine nicht notwendig risikolose Amtshaftungsklage – und sei es auch nur als Feststellungsklage – als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm eine Erhebung zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zB Senat, Urteile vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 82; vom 23. Juli 2015 – III ZR 196/14, NVwZ 2016, 708 Rn. 15 und vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 – zur Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB n.F. bzw. § 852 BGB a.F.; OLG Brandenburg, LKV 2008, 44, 48; ebenso Herbst in Lühmann/Herbst, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, Dritter Teil, § 4 Abs. 2 StHG Tz. 6). Eine solche Feststellungsklage war den Zedenten nach Beendigung des Primärrechtsschutzes ohne weiteres möglich und zumutbar.

11

Die Berechnung der – taggenauen – Frist richtet sich nach § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 275/09, NJW-RR 2011, 305 Rn. 22; Herbst aaO Tz. 13 f). Sie begann somit am 28. Juni 2016 zu laufen (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete mit Ablauf des 27. Juni 2017 (§ 188 Abs. 1 BGB).

12

Der Lauf der Verjährungsfrist ist entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis nicht rechtzeitig durch den Kostenerstattungsantrag vom 1. Juni 2017 gemäß § 5 StHG Bbg gehemmt beziehungsweise unterbrochen worden. Bei dem vorgeschalteten, auf Antrag des Geschädigten vor dem schadensverursachenden staatlichen Organ oder der staatlichen Einrichtung zu führenden Verfahren (§ 5 Abs. 1 StHG Bbg) handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung für eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, deren Fehlen den Zugang zu den Zivilgerichten sperrt und eine Sachentscheidung unmöglich macht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 – 2 U 46/11, juris Rn. 28; Herbst aaO § 6a StHG Tz. 17 mwN). Solche Vorschaltverfahren haben den Zweck, der Behörde eine sachliche Prüfung des Begehrens zu ermöglichen, welches den Gegenstand der Klage bilden soll. Dadurch, dass der Behörde die Gelegenheit gegeben wird, dem Gesuch stattzugeben, werden unnötige Prozesse vermieden und die Gerichte entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – VIII ZR 169/79, WM 1980, 1173, 1174 unter Hinweis zB auf §§ 10 ff des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 [StrEG], BGBl. I, 157, Art. 6 ff des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut vom 18. August 1961, BGBl. II, 1183, 1185 und Art. 8 Abs. 10 Finanzvertrag in der Fassung vom 30. März 1955, BGBl. II, 301, 381, 389 ff; Herbst aaO § 5 Abs. 1 StHG Tz. 6). Dies gilt auch für das Verfahren nach § 5 StHG Bbg. Erst gegen die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 StHG Bbg steht den Antragstellern der Rechtsweg offen (§ 6a StHG Bbg).

13

Demzufolge läuft die Verjährung durch Stellung eines Antrags auf Schadensersatz auch – zunächst – nicht weiter (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg). Der am 2. Juni 2017 kurz vor Ablauf der Jahresfrist beim Beklagten eingegangene und am 3. Juli 2017 (abschlägig) beschiedene Antrag auf Schadensersatz in Form der Erstattung der den betreffenden Anliegern bei der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten konnte den Eintritt der Verjährung vor Eingang der Klage am 1. Juni 2018 gleichwohl nicht verhindern, da die in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bestimmte Dreimonatsfrist nicht gewahrt wurde.

14

aa) Welche Rechtswirkungen § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg im Einzelnen auslöst, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Vielmehr gelten für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung, das heißt eine solche auf die jeweils geltende Fassung des Gesetzes (Herbst aaO § 4 Abs. 3 StHG Tz. 1, siehe zum Umfang des Schadensersatzes auch § 3 Abs. 2 StHG Tz. 1). Seit der Wiedervereinigung und der Überführung des Staatshaftungsgesetzes in Landesrecht richtet sich die Beurteilung der Folgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Herbst aaO).

15

(1) Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 war die Unterbrechung der Verjährung in den §§ 208 bis § 217 BGB a.F. geregelt. § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg entspricht insoweit inhaltlich § 210 BGB a.F. (Herbst aaO), wonach etwa dann, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde abhing, die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung eines Güteantrags unterbrochen wurde. Damit wurde die sonst bei Erhebung der Klage oder einer gleichgestellten Handlung (§ 209 BGB a.F.) eintretende Unterbrechungswirkung (§ 217 BGB a.F.) vorverlegt, weil sich die Dauer des behördlichen Vorverfahrens nicht abschätzen ließ (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2001, § 210 Rn. 1; MüKoBGB/Grothe, 4. Aufl. <2001>, § 210 Rn. 1). Gemäß § 217 BGB a.F. war die bis zur Unterbrechung der Verjährung verstrichene Zeit nicht zu berücksichtigen; stattdessen begann mit Beendigung der Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Voraussetzung dafür war gemäß § 210 Satz 1 letzter Halbsatz BGB a.F. allerdings, dass binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs Klage erhoben oder ein Güteantrag angebracht wurde. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1999 (III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 31; dem folgend wohl BeckOGK/Dörr, § 839 BGB Rn. 979 [Stand: 1. Mai 2021]) § 210 Satz 1, letzter Halbsatz BGB a.F. auf einen Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz nicht angewandt hat, wird hieran nicht festgehalten. Vielmehr hat der Senat im Fall eines mit § 5 StHG Bbg vergleichbaren Vorschaltverfahrens bereits mit Urteil vom 24. März 1977 entschieden, dass nach Wortlaut und Sinn des § 210 BGB a.F. durch die Stellung eines Entschädigungsantrags die Verjährung während der Dauer des behördlichen Verfahrens unter der auflösenden Bedingung unterbrochen wird, dass der Anspruchsberechtigte binnen drei Monaten nach der Erledigung seines Entschädigungsgesuchs Klage erhebt (III ZR 19/75, VersR 1977, 646, 647 zu Art. 8 Abs. 6 und 7 Finanzvertrag). Bei der in § 210 BGB a.F. bestimmten Dreimonatsfrist handelte es sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung dazu führte, dass die Verjährungsunterbrechung rückwirkend und unabhängig von einer etwaigen Klagefrist wieder entfiel (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – VIII ZR 169/79 aaO S. 1175; Peters aaO Rn. 5; Grothe aaO Rn. 5).

16

(2) Hiernach wäre der Schadensersatzanspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht verjährt, da die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des ablehnenden Bescheids Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten erhoben hat. An diesem Ergebnis hat sich durch die Neufassung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 nichts geändert. Seither enthält das Bürgerliche Gesetzbuch mit § 212 BGB n.F. nur noch eine einzige den früheren Unterbrechungstatbeständen der §§ 208 und 216 BGB a.F. entsprechende Vorschrift, die terminologisch den Begriff der Unterbrechung durch den des Neubeginns der Verjährung ersetzt. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (Nr. 1) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (Nr. 2). Im Übrigen wurden die bisherigen Unterbrechungstatbestände jeweils in eine Hemmung der Verjährung umgewandelt. Dementsprechend sieht auch § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbsatz 1 BGB n.F. – als Nachfolgeregelung zu § 210 BGB a.F. – in dem Fall, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbsatz 1 BGB n.F.), eine Hemmung der Verjährung vor. Ebenso wie § 210 BGB a.F. zur Verjährungsunterbrechung macht § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbsatz 1 BGB n.F. die Fortdauer der hemmenden Wirkung im Rahmen eines notwendig vorgeschalteten Verfahrens bei einer Behörde aber davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Verstreicht die Frist, entfällt die Hemmung rückwirkend (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 107; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204 Rn. 392 [Stand: 1. März 2021]); Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 16. Aufl., § 204 Rn. 33).

17

(3) Der Landesgesetzgeber hat es unterlassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg dem neuen Verjährungsrecht anzupassen. Aus dem Umstand, dass die Norm weiterhin die Unterbrechung der Verjährung bestimmt und das neue Recht für den der Unterbrechung entsprechenden Neubeginn der Verjährung keinen mit § 210 BGB a.F. übereinstimmenden Tatbestand mehr enthält, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nunmehr die Notwendigkeit entfallen ist, zur Aufrechterhaltung der Wirkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg die dreimonatige Frist zur Klageerhebung nach Zugang der ablehnenden Verwaltungsentscheidung einzuhalten.

18

Es kann dabei offenbleiben, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG seit der Schuldrechtsreform ergänzend dahin auszulegen ist, dass seit dem 1. Januar 2002 statt der „Unterbrechung“ der Verjährung deren „Hemmung“ gemeint oder ob – dem Wortlaut der Norm folgend – weiterhin eine Unterbrechungswirkung beziehungsweise ein Neubeginn der Verjährung entsprechend § 212 BGB n.F. anzunehmen ist. Denn selbst wenn man weiterhin von einer Verjährungsunterbrechung statt einer Hemmung ausgehen wollte, wäre ihre Wirkung vor Erhebung der Klage wieder entfallen.

19

§ 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg, dessen Regelungsgehalt sich in der dort angeordneten Unterbrechungswirkung erschöpft, normiert nicht, welche Folgen die Unterbrechung hat, wie lange sie andauert und was für ihre Beendigung gilt. Dies bestimmt sich über die – dynamische – Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts, mithin des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wobei dies ausdrücklich nicht nur für den Lauf und die Hemmung der Verjährung, sondern auch für die Unterbrechung gilt. Damit richten sich alle Rechtswirkungen der – in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg gerade nicht abschließend geregelten – Verjährungsunterbrechung sowie die mit ihrer Beendigung verbundenen Folgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner jeweils maßgeblichen Fassung.

20

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F., soweit es das dort geregelte Verwaltungsverfahren anbelangt, als Nachfolgenorm des § 210 BGB a.F. (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040, 116) auf den vorliegenden Sachverhalt (jedenfalls) entsprechend anzuwenden ist und mangels Erhebung der Klage innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist nach Erledigung des an den Beklagten gerichteten Gesuchs dessen Wirkung – ob es nun zu einer Unterbrechung oder zu einer Hemmung der Verjährung führte – rückwirkend wieder entfallen ist. Zwar regelt § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechend der Neugestaltung des Verjährungsrechts die Voraussetzungen nicht mehr für die Unterbrechung, sondern für die Hemmung der Verjährung im Fall, dass eine Klage nur nach einer behördlichen Vorentscheidung zulässig ist. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der brandenburgische Gesetzgeber durch die schlichte Nichtanpassung von § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg an das neue Verjährungsrecht den Willen hatte, die bisherigen Wirkungen des § 210 BGB a.F. zu beseitigen. Es entspricht vielmehr weiterhin der geschilderten Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung, die Nachfolgeregelung dieser Vorschrift, § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, jedenfalls entsprechend auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg anzuwenden. Der Regelungsgehalt von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ist im Vergleich mit der früheren Unterbrechungsnorm des § 210 BGB a.F. inhaltlich im Kern unverändert geblieben, weshalb die neue Vorschrift ohne weiteres entsprechend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann.

21

bb) Dem lässt sich – entgegen der Auffassung der Revision – nicht mit dem Argument begegnen, dass bereits § 210 BGB a.F. – und damit ebenso § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F. – bei der Prüfung der Verjährung nach dem Staatshaftungsrecht wegen eines spezialgesetzlichen Charakters von § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg hätte unberücksichtigt bleiben müssen.

22

(1) Allein aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg – wie schon zuvor das Staatshaftungsgesetz der DDR – eine eigene Regelung zur Verjährungsunterbrechung enthält und sich nicht ausschließlich auf den Verweis in das Zivilrecht beschränkt, lässt sich nicht der Schluss ziehen, deswegen dürften weder § 210 BGB a.F. noch § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F. bei der Beurteilung der Verjährung von Ansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz – auch nicht ergänzend – herangezogen werden. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision gerade in Ansehung dessen, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG (nur) „im Übrigen“ auf das allgemeine Zivilrecht verweist. Im Gegenteil ist die ergänzende Verweisung auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg – insbesondere wegen der Bezugnahme auf die die Verjährungsunterbrechung betreffenden Vorschriften – gerade dahin zu verstehen, dass die einen vergleichbaren Sachverhalt regelnden zivilrechtlichen Normen auch dann anwendbar sein sollen, wenn sie – in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg nicht vorgesehene, dort aber auch nicht ausgeschlossene – Rechtsfolgen enthalten. Insoweit kann dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 StHG Bbg selbst keine Ausschlussfrist enthält, keine Bedeutung beigemessen und insbesondere daraus nicht gefolgert werden, die Ausschlussfrist in § 210 BGB a.F. oder einer Nachfolgebestimmung habe für die Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz nicht gelten sollen.

23

(2) Überdies traf auch der Zweck des § 210 BGB a.F. auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg zu, was für § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F. gleichermaßen gilt. Dieser Zweck besteht darin, die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechungswirkung der Klage (bzw. jetzt deren Hemmungswirkung) zum Schutz des Bürgers wegen der unkalkulierbaren Dauer des vorgeschalteten behördlichen Verfahrens vorzuziehen, um nachteilige Folgen zu vermeiden (vgl. Grothe aaO, 4. Aufl., Rn. 1). Dann ist es nur konsequent, von ihm auch nach Abschluss des Vorschaltverfahrens zeitnah die Erhebung der Klage zu verlangen, um diese Wirkung zu erhalten. Das behördliche Verfahren und das nachfolgende Klageverfahren sind insoweit als Einheit zu betrachten. Der Schutz des Anspruchstellers vor Rechtsnachteilen, die ihm durch das Erfordernis, vor Erhebung der Klage ein Verwaltungsverfahren führen zu müssen, entstehen können, wird dadurch ausreichend gewahrt. Anlass, ihm wegen des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens zugleich eine über dessen Dauer hinausgehende Verlängerung der Verjährungsfrist zuzubilligen, wodurch sich die kurze Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG Bbg mehr als verdoppeln kann, besteht hingegen nicht. Warum das Verfahren nach § 5 StHG Bbg insoweit anders behandelt werden sollte als sonstige Fälle vorgeschalteter behördlicher Verfahren (wie etwa nach §§ 10 ff StrEG, aaO, §§ 17 ff, 25 SchutzbereichsG [BGBl. I 1956, 899], Art. 6 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut, aaO, §§ 8 ff der Verordnung über die Vertretung des Bayerischen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u.a. [BayGVBl. 1950, 115] oder über § 220 BGB a.F. das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff VwGO), ist nicht erkennbar. Einen nachvollziehbaren Grund für die Privilegierung der Anspruchsdurchsetzung nach dem Staatshaftungsgesetz im Vergleich zu den genannten anderen Verfahren gibt es nicht.

24

b) Eines Hinweises im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem die Anträge der Mandanten der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ablehnenden Bescheid (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StHG Bbg) auf die Frist des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F. bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht. Die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung stehende Verlängerung der Klagefrist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 232, §§ 233 ff ZPO zu gewähren, passen auf die vorliegende Fallgestaltung nicht und hätten auf den Eintritt der Verjährung auch keinen Einfluss. Die in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bestimmte Dreimonatsfrist ist, ebenso wie die des § 210 BGB a.F., eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 aaO) und keine § 74 VwGO entsprechende prozessuale Klagefrist.

25

c) Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht als rechtmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen, dass der Beklagte die – rechtskundige – Klägerin in seinem ablehnenden Bescheid nicht gesondert auf die Frist in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F. hingewiesen hat.

26

2. Dass das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wegen fehlenden Verschuldens abgelehnt hat, nimmt die Revision hin und ist auch nicht zu beanstanden.

  • Herrmann
  • Remmert
  • Arend
  • Böttcher
  • Kessen