Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen einen Haftbefehl – Erzwingungshaft (Beschluss des BGH 1. Zivilsenat)

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2021, AZ I ZB 30/21, ECLI:DE:BGH:2021:180621BIZB30.21.0

§ 570 Abs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 802g Abs 1 ZPO

Leitsatz

Erzwingungshaft

Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 3. Mai 2021, Az: 13 T 3/21
vorgehend AG Kiel, 12. September 2019, Az: 21 M 1672/19

Tenor

Der Antrag des Schuldners, die Vollziehung des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2021 auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Kostenrechnung. Am 12. September 2019 erließ das Amtsgericht gegen den Schuldner den verfahrensgegenständlichen Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 ZPO. Der Schuldner sei in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 15. Mai 2018 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Schuldner am 14. Januar 2021 ausgehändigt worden. Auf seine sofortige Beschwerde vom selben Tag hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass das Datum des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft statt auf den 15. Mai 2018 auf den 5. September 2019 lautet. Dagegen richtet sich die von der Einzelrichterin in den Gründen des Beschlusses zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. Ferner beantragt er, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

2

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.

3

Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat; die Vorschrift gilt nach § 575 Abs. 5 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend. Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2018, 531 Rn. 22). Nach ihrem ausdrücklich weiten Wortlaut schließt die Vorschrift auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 – Aufschiebende Wirkung; Beschluss vom 16. Mai 2012 – I ZB 52/11, juris Rn. 6; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 570 Rn. 2).

4

Eines zusätzlichen Aussetzungsbeschlusses bedarf es somit nicht. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO.

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