Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 14.06.2021, AZ 4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 14.06.2021, AZ 4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:140621B4B31.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Mai 2020, Az: 8 S 1081/19, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 16. Dezember 2014, Az: 13 K 2249/13

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 59 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Zeiten einer „faktischen“ Zurückstellung einer Bauvoranfrage seit ihrer Ablehnung dann nicht auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind, wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans abgelehnt worden ist.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.