BSG 13. Senat, Beschluss vom 08.06.2021, AZ B 13 R 205/20 B, ECLI:DE:BSG:2021:080621BB13R20520B0
§ 62 SGG, § 103 Abs 1 SGG, § 117 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 124 SGG
Verfahrensgang
vorgehend SG Darmstadt, 6. Dezember 2016, Az: S 14 R 595/13, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. Juni 2020, Az: L 2 R 82/17, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2020 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
I. Das Hessische LSG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23.6.2020 einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 14.10.2020 begründet hat.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängel
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 – B 12 KR 2/10 B – juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 – B 13 R 259/19 B – juris RdNr 4). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend darstellt
(vgl zu dieser Darlegungsanforderung BSG Beschluss vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14 – juris RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 10.10.2017 – B 13 R 234/17 B – juris RdNr 5). Ihrem Gesamtvorbringen ist zwar noch zu entnehmen, dass das LSG den geltenden gemachten Anspruch verneint hat, weil die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als ein Jahr gedauert habe und die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei, nach Überzeugung des LSG nicht durch den Nachweis besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift widerlegt werden konnte. Die Klägerin zeigt aber allenfalls bruchstückhaft auf, welche Tatsachen das LSG insbesondere zu den Umständen der Eheschließung festgestellt hat. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen
(BSG Beschluss vom 31.5.2017 – B 5 R 358/16 B – juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 – B 13 R 309/14 B – juris RdNr 3 f). Aber auch im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.
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Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
(§ 103 Abs 1 Halbsatz 1 SGG). Sie bringt vor, das LSG habe zu Unrecht von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren benannt habe, die aber auch vom SG nicht vernommen worden seien. Die bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Klägerin legt jedoch nicht dar, insoweit einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt und diesen bei Erhalt der Anfrage zu einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung
(§ 124 Abs 4 Satz 2 SGG) aufrechterhalten oder neue Beweisanträge gestellt zu haben
(vgl zu diesem Darlegungserfordernis allgemein BSG Beschluss vom 29.3.2007 – B 9a VJ 5/06 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 – B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B – juris RdNr 14 mwN; bezogen auf Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung BSG Beschluss vom 9.3.2016 – B 1 KR 6/16 B – juris RdNr 4 f mwN;BSG Beschluss vom 7.2.2017 – B 13 R 389/16 B – juris RdNr 9). Ihr pauschaler Hinweis auf „ihre Beweisangebote erster Instanz“ reicht insoweit nicht aus. Zudem macht die Klägerin selbst nicht geltend, bei Abgabe ihrer Einverständniserklärung gegenüber dem LSG deutlich gemacht zu haben, dass sie weiteren Aufklärungsbedarf sehe.
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Die Klägerin rügt ferner sinngemäß eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung
(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), indem sie ua vorbringt, sie habe im Zeitpunkt der Eheschließung nicht um die Schwere der Erkrankung des Versicherten gewusst; der die Trauung vollziehende Standesbeamte habe mit Schreiben vom 8.7.2020 bestätigt, es habe eine „normale“ Trauung stattgefunden und er habe nicht den Eindruck einer besonderen Dringlichkeit der Eheschließung gehabt; das LSG habe nicht angemessen gewürdigt, dass durchaus ein Dreivierteljahr zwischen Verlobung und Eheschließung vergehen könne und eine Chemotherapie auch bei gutartigen Tumoren angezeigt sein könne, und habe seine Feststellungen insgesamt unter Verstoß gegen Denkgesetze getroffen. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde – anders als die Revision selbst – von vornherein nicht gestützt werden
(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dass die Klägerin die angegriffene Entscheidung offensichtlich für unzutreffend hält, kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen
(stRspr; vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 24.3.2021 – B 13 R 14/20 B – juris RdNr 13 mwN).
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Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, im Berufungsurteil werde weder das genannte Schreiben des Standesbeamten erwähnt noch darauf eingegangen, dass sie und der Versicherte schon 30 Jahre vor der Heirat gemeinsam gewirtschaftet hätten, zudem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht
(§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) rügen wollen, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel anforderungsgerecht bezeichnet. Ausgehend von ihren Ausführungen hat das LSG die Umstände der Eheschließung einer Gesamtbetrachtung und Abwägung unterzogen, mithin überhaupt Ausführungen zu diesem für die Klägerin zentralen Punkt gemacht. Entscheidungsgründe fehlen aber nicht bereits dann, wenn die Gründe (vermeintlich) sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind
(stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.10.2017 – B 1 KR 18/17 B – juris RdNr 6 mwN).
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Indem die Klägerin vorbringt, das LSG stütze sich im Wesentlichen auf die beigezogenen medizinischen Unterlagen, von dessen Inhalt sie erstmals im gerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangt habe, legt sie auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) anforderungsgerecht dar. Die Klägerin macht gerade nicht geltend, keine Kenntnis von der Beiziehung der Unterlagen gehabt zu haben. Indem sie hervorhebt, erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens vom Inhalt dieser Unterlagen und damit vom Ausmaß der Erkrankung des Versicherten erfahren zu haben, wendet sie sich im Kern wiederum gegen die Beweiswürdigung des LSG. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wie ausgeführt nicht gestützt werden.
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Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das LSG habe anders als das SG davon abgesehen, sie und eine ihrer Töchter zu befragen bzw als Zeugin zu hören, zudem sinngemäß einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
(§ 117 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG) rügen will, ist auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Die Wiederholung einer bereits in der ersten Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung ist nur ausnahmsweise notwendig, wenn die erste Vernehmung verfahrensrechtlich fehlerhaft war oder wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht abweichen, insbesondere die bejahte Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen, oder eine protokollierte Aussage anders als das Erstgericht verstehen, oder die Aussage des Zeugen hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeit sowie des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will
(BSG Beschluss vom 6.6.1989 – 12 BK 1/89 – SozR 1750 § 398 Nr 1, juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 29.11.2016 – B 9 V 45/16 B – juris RdNr 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl 2014, § 398 RdNr 4 ff; vgl auch BSG Urteil vom 18.2.1988 – 6 RKa 24/87 – BSGE 63, 43 = SozR 2200 § 368a Nr 21, juris RdNr 16). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die gerichtliche Befragung der Beteiligten
(BSG Urteil vom 28.11.2007 – B 11a/7a AL 14/07 R – SozR 4-1500 § 128 Nr 7 RdNr 11 mwN). Die Klägerin bringt nicht schlüssig vor, dass nach ihrem Dafürhalten einer der genannten Fälle vorgelegen habe. Allein mit dem Vorwurf, das LSG habe ihre vor dem SG getätigte Äußerung sowie diejenige ihrer Tochter aus dem Zusammenhang gerissen, ist noch nicht dargetan, dass das LSG die Glaubwürdigkeit der Klägerin oder der Zeugin anders beurteilt oder ihren Aussagen einen anderen Inhalt beigemessen habe als das SG. Ebenso wenig reicht insoweit das pauschale Vorbringen aus, das LSG sei vom Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme abgewichen, zumal die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend aufzeigt, welche Tatsachen das LSG festgestellt habe und inwieweit es dabei von den im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Tatsachen abgewichen sei. Schon aus diesem Grund hat die Klägerin auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung dargetan.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.