Ein erwerbstätiger verheirateter Geschädigter, der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird… (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 08.06.2021, AZ VI ZR 924/20, ECLI:DE:BGH:2021:080621UVIZR924.20.0

§ 249 BGB, § 252 BGB

Leitsatz

Ein erwerbstätiger verheirateter Geschädigter, der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, kann von dem Schädiger, der ihm neben dem entgangenen Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt (teilweise Aufgabe Senatsurteil vom 28. April 1970 – VI ZR 193/68, VersR 1970, 640).

Verfahrensgang

vorgehend LG Rottweil, 24. Juni 2020, Az: 1 S 24/20
vorgehend AG Freudenstadt, 4. März 2020, Az: 5 C 289/19

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Methode der Berechnung eines der Klägerin vom beklagten Haftpflichtversicherer als Teil des Verdienstausfallschadens zu ersetzenden Steuerschadens.

2

Die Klägerin wurde im Jahr 2002 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. In einem Vorprozess wurde im Jahr 2014 rechtskräftig festgestellt,

„2. (…), dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Verdienstausfallschaden der Klägerin über den 1.07.2013 hinaus zu ersetzen.

3. (…), dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin (…) sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 € ergebenden Steuern zu ersetzen.“

3

Die verheiratete und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin macht geltend, im Jahr 2017 durch den in diesem Jahr von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 € erlitten zu haben. Die Beklagte hat hierauf 2.000 € gezahlt und bestreitet, dass in einem darüber hinausgehenden Maß zu ersetzende Steuern angefallen seien.

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Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 € gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach Ziff. 3 des Tenors des im Vorprozess ergangenen Urteils zu. Danach habe die Beklagte der Klägerin den Steuerbetrag zu ersetzen, der bei der von den Eheleuten gewählten Zusammenveranlagung auf die Nettoentschädigung tatsächlich entfalle. Entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. April 1970 – VI ZR 193/68, VersR 1970, 640, 642, juris Rn. 43) sei die Klägerin für die Ermittlung des Steuerschadens nicht (fiktiv) so zu behandeln, wie wenn sie allein zur Steuer veranlagt würde. Die Klägerin sei nach § 249 BGB vielmehr grundsätzlich so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Maßgeblich sei daher, dass die Klägerin nach ihren konkreten persönlichen Verhältnissen verheiratet sei und mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde.

6

Auf dieser Grundlage genügten die von der Klägerin zum Nachweis ihres Steuerschadens für das Jahr 2017 vorgelegten Unterlagen, nämlich der Steuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2017 und die Bescheinigung des Finanzamts vom 25. Februar 2019, aus der sich die steuerliche Auswirkung der Entschädigungszahlungen für das Jahr 2017 in Höhe der Klageforderung ergebe.

II.

7

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes bestimmt, dass die Klägerin verheiratet ist und mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

8

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Begründetheit der Klage allerdings nicht schon aus der im Vorprozess ausgesprochenen Feststellung, die Beklagte habe der Klägerin die sich aus den Nettoverdienstausfallzahlungen ergebenden Steuerbeträge zu ersetzen. Denn dies lässt, wie das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, die hier allein im Streit stehende Frage nach der richtigen Methode zur Errechnung des zu ersetzenden Steuerschadens offen.

9

2. Die Maßgeblichkeit der von der Klägerin gewählten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer folgt aber aus § 249 Abs. 2 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB. Danach kann, wenn wegen Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wovon auch der entgangene Gewinn umfasst ist. Für die vorliegende Fallkonstellation einer mit ihrem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Geschädigten bedeutet dies, dass die Geschädigte von dem Schädiger, der ihr neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen kann, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt.

10

a) Allerdings hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 28. April 1970 (VI ZR 193/68, VersR 1970, 640, 642, juris Rn. 43) – für sich genommen gegenläufig – ausgeführt, dass eine tatsächlich mit ihrem Ehemann zusammenveranlagte Ehefrau nur den Steuerbetrag ersetzt verlangen könne, der sich ergäbe, wenn sie allein steuerlich veranlagt würde. Andernfalls sei der zu erstattende Betrag allein deshalb wesentlich höher als eine von der Geschädigten auf den fraglichen Teil ihres Einkommens an sich zu entrichtende Steuer, weil sie mit ihrem ein erheblich höheres Einkommen erzielenden Ehemann die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt habe. Der Umstand, dass die geschädigte Ehefrau die gemeinsame Veranlagung wählen dürfe, könne aber nicht dazu führen, dass die Geschädigte die Vorteile, die in Wahrheit nur für das Einkommen des höher verdienenden Ehemannes bestünden, gegenüber dem zum Schadensersatz verpflichteten Schädiger ins Feld führen könne. Die Berechnung auf Grundlage der Zusammenveranlagung führe praktisch dazu, dass der Schädiger einen Teil der von dem Ehemann der Geschädigten an sich geschuldeten höheren Steuer zu ersetzen habe. Das könne nicht rechtens sein. Der Schädiger sei nur verpflichtet, die Steuern zu ersetzen, die auf das Einkommen der Geschädigten, genauer gesagt, auf ihre Ausfallentschädigung entfielen.

11

b) Es ist bereits fraglich, ob dieser Entscheidung eine allgemeine Aussage über den konkret entschiedenen Sachverhalt hinaus zu entnehmen ist. Der Senat hat in der genannten Entscheidung maßgeblich auf den ihr zugrunde liegenden konkreten Sachverhalt abgestellt, nach dem die geschädigte Ehefrau den Ersatz für Einkünfte geltend gemacht hat, die sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer gemeinsam mit ihrem Ehemann betriebenen GmbH und als Handlungsbevollmächtigte einer von ihrem Ehemann allein betriebenen Einzelfirma bezogen hat. Zusätzlich wurden ihr von beiden Firmen vereinbarungsgemäß die Steuern ersetzt (Senatsurteil vom 28. April 1970 – VI ZR 193/68, VersR 1970, 640, juris Rn. 4).

12

Auf dieser tatsächlichen Grundlage hegte der Senat Zweifel, ob die vereinbarten Bezüge ernstlich in voller Höhe als Gegenleistung für die Dienstleistungen der Klägerin gewollt waren. Er hielt es für naheliegend, dass ein Teil der gewährten Bezüge nach dem wirklichen Willen der Eheleute verdeckte Gewinnausschüttungen waren oder nur mit Rücksicht auf das familiäre Band in dieser Höhe gewährt wurden, sie den in Wahrheit vorgestellten Wert der geleisteten Arbeit also überstiegen (Senat, aaO, Rn. 32). Entsprechendes hat der Senat hinsichtlich der Vereinbarung angenommen, nach welcher der dortigen Klägerin zusätzlich gerade auch diejenigen Steuerbeträge erstattet werden sollten, welche sich bei einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann ergaben. Auch insoweit hat er Anlass zur Prüfung gesehen, ob nicht in Wirklichkeit eine verdeckte Ausschüttung oder familiäre Zuwendung vorliege, und allein für diesen Fall die oben unter II.2.a wiedergegebenen Ausführungen gemacht (Senat, aaO, Rn. 41).

13

c) Soweit dessen ungeachtet dem Senatsurteil vom 28. April 1970 (VI ZR 193/68, VersR 1970, 640) hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage der Berechnung des Steuerschadens bei zusammenveranlagten Ehegatten eine über den konkreten Fall hinausgehende Aussage entnommen wird, hat die Entscheidung Kritik erfahren (Wais, NJW 1970, 1637; Hartung, VersR 1986, 308, 316; Kullmann, VersR 1993, 385, 386; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 381; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIII 4d; Vieweg in Staudinger, BGB, Neub. 2015, § 842 Rn. 50 ff., insb. Rn. 57; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 97). Der Senat hält an dieser Auffassung jedenfalls insoweit nicht länger fest.

14

aa) Einkommensteuerrechtlich zählen die vom Schädiger für den Nettoverdienstausfall des Geschädigten zu leistenden Ersatzzahlungen zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften des Geschädigten (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei einem mit seinem Ehegatten zusammenveranlagten Geschädigten werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Die zusammenveranlagten Ehegatten sind Gesamtschuldner, jeder Gesamtschuldner schuldet grundsätzlich die gesamte Leistung der für beide Eheleute festzusetzenden Einkommensteuer (§ 44 Abs. 1 AO).

15

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Steuerschaden handelt es sich folglich nicht um eine „an sich“ von ihrem Ehegatten geschuldete Steuer, sondern in voller Höhe um eine eigene Steuerschuld aus gemeinsamem Einkommen. Auch wenn die Klägerin nach §§ 268 ff. AO beantragen kann, dass insoweit gegen sie nur wegen des Betrags vollstreckt wird, der sich bei einer fiktiven Einzelveranlagung ergäbe (vgl. hierzu Dabitz, zfs 2016, 364, 370), bliebe ihre Gesamtschuldnerschaft als solche unberührt; auch könnte das Finanzamt bis zur Stellung des Aufteilungsantrags mit etwaigen Erstattungsansprüchen der Klägerin aufrechnen (vgl. Werth in Klein, AO, 15. Aufl., § 268 Rn. 3, § 269 Rn. 7). Dabei handelt es sich nicht um das Ergebnis einer besonderen steuerlichen Gestaltung; die Durchführung der Zusammenveranlagung ist vielmehr gesetzlich angeordnet, soweit nicht ein Ehegatte ausdrücklich die Einzelveranlagung wählt (§ 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG).

16

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass in Abweichung von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB familienrechtlich im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen zunächst nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2002 – XII ZR 288/00, NJW 2002, 2319, 2320, juris Rn. 14; vom 23. Mai 2007 – XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554, 2555, juris Rn. 15; jeweils mwN). Denn auch dieser Maßstab kann von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Eine solche Bestimmung kann für die Zeit des intakten Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit die Zeit des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens bei gewöhnlichem Lauf der Dinge insbesondere in der konkludenten Abrede der Eheleute gesehen werden, keinen internen Ausgleich für die höhere Besteuerung des geringer verdienenden Ehegatten vorzunehmen, sondern die insgesamt aufgrund des Progressionsvorteils durch das Splittingverfahren erzielte Steuerersparnis dem gemeinsamen Lebensunterhalt zugute kommen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2002 – XII ZR 288/00, NJW 2002, 2319, 2321, juris Rn. 17; vom 23. Mai 2007 – XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554, 2555, juris Rn. 16; vom 18. November 2009 – XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879, 1881, juris Rn. 17 f.). Das Splittingverfahren nimmt im Ergebnis den die familienrechtliche Ausgestaltung der Ehe bestimmenden Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat (vgl. BVerfGE 133, 377 Rn. 94 mwN).

17

cc) Die auf dieser Grundlage bestehende konkrete Steuerlast der Klägerin ist auch schadensrechtlich maßgeblich. Ein anderes Ergebnis widerspräche dem § 249 BGB zugrunde liegenden Leitgedanken des Schadensrechts, nach dem der Schaden, für den der Schädiger aufkommen muss, so zu berechnen ist, dass der Geschädigte durch den Schadensausgleich nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt wird als ohne das Schadensereignis (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391, 398, juris Rn. 18; vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juni 1964 – VI ZR 81/63, BGHZ 42, 76, 78, 80 juris Rn. 7, 10; vom 26. Februar 1980 – VI ZR 2/79, NJW 1980, 1788, juris Rn. 16).

18

(1) Der Verpflichtung zum Ersatz des Steuerschadens, die unter Ziff. 3 des Tenors des im Vorprozess ergangenen Urteils ausgesprochen wurde, liegt erkennbar die sog. modifizierte Nettolohnmethode zugrunde. Nach dieser Methode zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens ist der Schaden, den es auszugleichen gilt, das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern (Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391, 394, juris Rn. 11). Ebenso wie die Schadensberechnung nach der sog. Bruttolohnmethode hat die modifizierte Nettolohnmethode zum Ziel, den „wahren“ und „wirklichen“ Schaden zu ermitteln. Beide Berechnungsmethoden führen daher – richtig angewandt – auch nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Im rechnerischen Ergebnis bleibt es sich gleich, ob das Nettoeinkommen um bestehen bleibende unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird; entscheidend ist, dass nach beiden Berechnungsmethoden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden (Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391, 394 f., juris Rn. 12). Dabei setzen weder die Feststellung des Nettoeinkommens noch die Ermittlung des Vorteilsbetrags eine Art hypothetischer Einkommensteuerveranlagung des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391, 396, juris Rn. 13).

19

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die auf dem Splittingverfahren beruhende steuerliche Mehrbelastung der Klägerin von der Beklagten im Streitfall ebenso zu tragen wie die Klägerin bei Berechnung nach der Bruttolohnmethode einen Anspruch auf Ausgleich ihres – die zu entrichtenden Steuern ohne weiteres umfassenden – Bruttolohnes gehabt hätte, ohne dass der Beklagten der insoweit zu erzielende Splittingvorteil der Eheleute im Wege des Vorteilsausgleichs gutzubringen gewesen wäre. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um einen unfall- oder schadensbedingten Vorteil der Klägerin, sondern um einen davon unabhängigen steuerlichen Vorteil der zusammenveranlagten Eheleute, der ihnen auch ohne das schädigende Ereignis zugute gekommen wäre. Der Schädiger hat den Geschädigten insoweit auch in steuerlicher Hinsicht so zu nehmen, wie er ist (Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 381; Kullmann, VersR 1993, 385, 386). Eine fiktive Einzelveranlagung des tatsächlich zusammenveranlagten Geschädigten zur Ermittlung eines bloß hypothetischen Steuerschadens würde dem nicht gerecht.

20

(3) Umgekehrt könnte sich im Fall eines geschädigten Ehegatten, der im Verhältnis der zusammenveranlagten Eheleute die höheren Einkünfte erzielte, der Geschädigte gegenüber dem Schädiger auch nicht darauf berufen, dass er im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung wegen der dann höheren Progression einen höheren Steuerschaden erleiden würde (vgl. OLG Hamm, r + s 1999, 372, juris Rn. 22; Kullmann, VersR 1993, 385, 386; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 97; Hartung, VersR 1986, 308, 316; Wais, NJW 1970, 1637). Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veranlagung ist daher für sich genommen wertungsneutral und kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten von Schädiger und Geschädigtem auswirken (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1980 – VI ZR 2/79, NJW 1980, 1788, 1789, juris Rn. 22; Weber-Grellet, DAR 1994, 52, 58 f.).

21

3. Gegen die Bezifferung des auf dieser Grundlage anhand der hierzu von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelten Steuerschadens wendet sich die Revision nicht.

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