Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der… (Beschluss des BGH 6. Zivilsenat)

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 08.06.2021, AZ VI ZR 1272/20, ECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1272.20.0

Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO

Leitsatz

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und  – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr.).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 11. September 2020, Az: 16 U 26/19
vorgehend LG Wiesbaden, 17. Januar 2019, Az: 5 O 6/18

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2019 hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11. Juli 2006 zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegen die beklagte Kraftfahrzeugversicherung Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11. Juli 2006 geltend. Bei dem Unfall wurde die Klägerin beim Rückwärtsfahren des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angefahren und stürzte zu Boden, wobei sie verschiedene Verletzungen – unter anderem am linken Knie – erlitt. Der Unfall beruhte auf dem Alleinverschulden des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs.

2

Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz und hat unter anderem beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11. Juli 2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

3

Das Landgericht hat diesen Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen hat es der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 768 € zuerkannt. Unter Berücksichtigung weiterer zu erstattender Schadenspositionen und Anrechnung vorgerichtlich erbrachter Zahlungen der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin letztlich 2.573,56 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und dabei die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.).

5

1. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Gehörsverletzung, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden als unzulässig bestätigt hat.

6

aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – VI ZR 265/19, MDR 2020, 750 Rn. 5 mwN).

7

Diese Pflicht hat das Berufungsgericht – wie die Beschwerde zu Recht rügt – in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat zwar den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus dem Unfallereignis und ihre gegen die Abweisung dieses Antrags durch das Landgericht gerichtete Berufungsrüge, wonach der Feststellungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, weil die zu befürchtenden zukünftigen Beeinträchtigungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall nicht absehbar seien, in den Tatbestand des Berufungsurteils aufgenommen, dies bei der Abfassung der Entscheidungsgründe aber offensichtlich aus dem Blick verloren. Dort wird auf die Zulässigkeit des Feststellungsantrags – und damit auf den für die Abweisung dieses Antrags entscheidenden Punkt – nicht eingegangen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2006 zu, steht dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung in keinem erkennbaren Bezug zu der in Rede stehenden Frage des Feststellungsinteresses hinsichtlich künftiger Schäden. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angefochtene Entscheidung beruhe weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO zu Lasten der Klägerin, noch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, lässt – anders als die Beschwerdeerwiderung meint – nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags befasst hätte.

8

bb) Der Gehörsverstoß ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags bejaht hätte. Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Unfallereignis eine Instabilität des Kniegelenks der Klägerin mit fortschreitendem Gelenkverschleiß verursacht hat, weshalb kurz- bis mittelfristig die Notwendigkeit einer Kniegelenksprothese wahrscheinlich ist. Diese Feststellungen sprechen für die – zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreichende (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 7) – Möglichkeit künftiger weiterer unfallbedingter Schäden, die hinsichtlich der vom Feststellungsantrag mitumfassten materiellen Schäden nicht Gegenstand des bisherigen Zahlungsausspruchs oder der weiteren Feststellungsanträge sind.

9

2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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