BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02.06.2021, AZ 2 BvR 1054/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr105419
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 495a S 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend AG Hannover, 9. Mai 2019, Az: 561 C 13538/18, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 27. März 2019, Az: 561 C 13538/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Zwar verletzt das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 – 2 BvR 2126/11 -, Rn. 21 ff.). Indes legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klage des Beschwerdeführers das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlte, weil zwischen ihm und der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu keiner Zeit ein streitiges Rechtsverhältnis bestand. Diesem Mangel hätte der Beschwerdeführer auch bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht abhelfen können, der im Übrigen entbehrlich war, weil schon die Beklagte darauf mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 hingewiesen hatte.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.