BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 1 B 22/21, 1 B 22/21 (1 C 10/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:270521B1B22.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Dezember 2020, Az: A 11 S 2042/20, Urteil
vorgehend VG Sigmaringen, 14. November 2019, Az: A 5 K 7605/17
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen ist und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist.