Markenbeschwerdeverfahren – „German Open Hickory Championship“ – zur Eintragungsfähigkeit von „Ereignismarken“ – keine Unterscheidungskraft (Beschluss des BPatG München 29. Senat)

BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 26.05.2021, AZ 29 W (pat) 73/20, ECLI:DE:BPatG:2021:260521B29Wpat73.20.0

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 107 301.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Mai 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Wortfolge

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German Open Hickory Championship

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ist am 21. Juli 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Sattlerwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

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Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

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Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

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Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Organisation und Durchführung von Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen; Organisation von Wettkämpfen; Durchführung von Wettkämpfen; Organisation von Sportturnieren; Durchführung von Sportturnieren; Verleih, Organisation von Festen im Rahmen der Freizeitgestaltung; Platzreservierung für Veranstaltungen; Unterhaltung in Form von Golfturnieren; Veranstaltung und Organisation von Preisverleihungen; Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

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Mit Beschlüssen vom 31. Juli 2018 und vom 9. Oktober 2020, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Beanstandungsbescheid vom 23. Februar 2018, zu denen der Anmelder ebensowenig eine Stellungnahme wie zum Erstbeschluss abgegeben hat, zurückgewiesen.

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Das beanspruchte Zeichen „German Open Hickory Championship“ werde lediglich als Bezeichnung für ein Sportevent verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis. Die englische Wortfolge „German Open Hickory Championship“ bezeichne eine offene deutsche Hickory-Golfsport Meisterschaft. Hickory-Golf sei die traditionelle Variante des klassischen Golfsports, die mit Schlägern aus dem Holz des Hickorybaums gespielt werde. Seit dem Jahr 2009 werde in Deutschland jährlich unter der Schirmherrschaft der European Association of Golf Historians & Collectors (EAGHC) das German Hickory Championship ausgetragen. Sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für die mit ihrer Durchführung verbundenen Waren und Dienstleistungen sei „German Open Hickory Championship“ daher unmittelbar beschreibend. Denn der Verkehr verstehe diese Bezeichnung als Beschreibung des Ereignisses als solches und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Ein Veranstaltungsname müsse, wie jede andere Marke auch, über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügen. Daran fehle es, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleite oder die Bezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringe. Ein solcher beschreibender Charakter der Bezeichnung „German Open Hickory Championship“ sei in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorliegend ohne weiteres erkennbar. Denn unter den oberbegrifflichen Warenbezeichnungen seien auch solche zu verstehen, die bei diesem Event getragen oder als Merchandisingartikel für dieses Event angeboten würden. Für die Dienstleistungen stelle die angemeldete Wortfolge die Eventbezeichnung als solche dar und gebe somit einen unmittelbar beschreibenden Themenhinweis.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

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Er weist darauf hin, dass der im Jahr 2013 gegründete Anmelder bereits seit dem Jahr 2009 das gleichnamige Turnier „German Open Hickory Championship“ jährlich ausrichte und auch als Veranstalter des Turniers identifiziert werde. Die Wortbedeutung des Anmeldezeichens weise nicht zwingend auf ein in Deutschland ausgetragenes, offenes Turnier klassischen Golfsports hin, vielmehr werde diese Bedeutung vom DPMA vor dem Hintergrund der vorgenommenen Internetrecherchen in das Zeichen hineingelesen. Denn weitere, abweichende Bedeutungen seien im Hinblick auf den Bestandteil „Hickory“ denkbar. Das Zeichen sei daher mehrdeutig, was für seine Eintragungsfähigkeit spreche.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA vom 31. Juli 2018 und vom 9. Oktober 2020 aufzuheben.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Mai 2021 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 14-21 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Eintragung der Wortfolge
German Open Hickory Championship als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen; zudem unterliegt sie jedenfalls teilweise einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

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Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs fehlt Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; BGH GRUR 2014, 1204 Rn.16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops ).

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Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

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a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen neben den Fachverkehrskreisen auch auf das allgemeine, sporttreibende bzw. sportinteressierte Publikum abzustellen.

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b) Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus vier englischen Wörtern zusammen, die auch im deutschen Sprachgebrauch gängig bzw. zu finden sind. Die Bedeutung der Begriffe „German“ (= deutsch/deutsche), „Open“ (= offen bzw. offener Wettbewerb) und „Championship“ (= Meisterschaft) wird der inländische Endverbraucher unschwer erkennen – was der Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede stellt – und diese zusammen als Hinweis im Sinne von „offen ausgetragene deutsche Meisterschaft“ verstehen. Dies vor allem deshalb, weil der Bestandteil „German“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und die Begriffe „Open“ als Bezeichnung für einen „offenen Wettbewerb, offene Meisterschaft“ und „Championship“ im Sinne von „Meisterschaft im Sport“ bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de, Stichworte „Open“,“Championship“). Zudem werden in Deutschland regelmäßig solche Meisterschaftsturniere in unterschiedlichsten Sportarten ausgetragen, wie z. B. German Open im Tennis, Tischtennis, Badminton, Squash etc.

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Der weitere Zeichenbestandteil „Hickory“ ist lexikalisch erfasst als Bezeichnung für einen „(im östlichen Nordamerika und in China heimischen) Baum mit gefiederten Blättern und glattschaligen, essbaren Nüssen als Früchten“, für das „Holz des Hickorybaums“ sowie für den „Brei aus zerstampften Nüssen des Hickorybaums“ (vgl. jeweils DUDEN Online). Ferner ist „Hickory“ – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – der Name mehrerer Orte in den Vereinigten Staaten. Schließlich gibt das Zeichenwort „Hickory“ einen Hinweis auf das sog. „Hickory-Golf“. Dabei handelt es sich, worauf bereits die Markenstelle unter Beifügung von Belegen zutreffend hingewiesen hat, um die traditionelle Variante des klassischen Golfsports, die mit Schlägern aus dem Holz des Hickorybaums gespielt wird; insoweit sind Wortbildungen mit der Angabe „Hickory“ als Hinweis auf diese Art des Golfsports üblich und im Kontext mit diesem vielfach in Gebrauch (vgl. Wortkombinationen wie „Hickory-Tag“ für jeden interessierten Golfclub, „Hickory-Club“, „Hickory-Schläger“, „Hickory-Schächte, Köpfe und Griffe“ für Golfschläger, „Hickory-Turnier“, „Hickory-Putter“ etc.; s. hierzu die zum Senatshinweis vom 11. Mai 2021 beigefügten Verwendungsnachweise).

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c) Die hier angesprochenen golfsportaffinen Verbraucher werden die angemeldete Wortfolge, die sich aus jeweils beschreibenden Angaben zusammensetzt, auch insgesamt nur als als bloßen Hinweis ohne Unterscheidungskraft auffassen. Die Angabe „Hickory“ konkretisiert dabei das Meisterschaftsevent hinsichtlich der Sportart. Die Bezeichnung
German Open Hickory Championship erschöpft sich in dem beschreibenden Hinweis auf eine Deutsche Hickory-Golf-Meisterschaft, die als offenes Turnier ausgetragen wird. Abweichendes ergibt sich weder aus der konkreten Zusammenfügung der einzelnen Zeichenwörter noch aus der (vermeintlichen) Mehrdeutigkeit des Begriffs „Hickory“.

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aa) Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann zwar der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt aber voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist auch bei dem Anmeldezeichen auszugehen. Denn es ist sprachüblich zusammengesetzt und vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe seiner Bestandteile.

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bb) Soweit der Beschwerdeführer auf die unterschiedlichen Bedeutungen der Angabe „Hickory“ hinweist, kommt der Bezeichnung deswegen gleichwohl keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu; vielmehr ändert dies am beschreibenden Charakter der Wortfolge nichts. Denn zum einen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Zum anderen treten die anderen Bedeutungen des Wortes „Hickory“ ohnehin durch die Einbindung in die konkrete Wortfolge und unter Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ersichtlich zurück. Anders als der Beschwerdeführer meint, muss die dargestellte Bedeutung nicht erst nach Internetrecherchen „hineingelesen“ werden, sondern ergibt sich allein durch die Zusammenfügung der Einzelbestandteile.

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d) Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine sogenannte „Ereignismarke“. Auch eine solche kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt (BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006; vgl. zuletzt ausführlich hierzu BPatG, Beschluss vom 22.07.2020, 28 W (pat) 513/20 – Deutsches Down-Sportlerfestival).

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Der beschreibende Charakter eines Veranstaltungsnamens betrifft nicht nur die Durchführung der Veranstaltung, sondern umfasst auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen. Auch wenn die Angabe die betroffenen Waren und Dienstleistungen oder einen Teil davon selbst nicht unmittelbar beschreibt, wird durch sie doch ein „enger beschreibender Bezug“ zu den Waren/Dienstleistungen hergestellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 323 ff m.w.N.). Dem entsprechend ist die sprachübliche Bezeichnung sportlicher (Groß-)Veranstaltungen (z. B. Fußball-WM, Olympische Spiele, German Open, Deutsche Meisterschaften, Europameisterschaften) in der Regel weder für das Ereignis selbst noch für Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses.

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Der Verkehr versteht solche Bezeichnungen ungeachtet des Wissens um die Möglichkeit einer Nutzung durch Sponsoren etc. in der Regel lediglich beschreibend. In Betracht kommt lediglich Schutz für in Bezug auf die Veranstaltung und entsprechendes Merchandising völlig
atypische Waren und Dienstleistungen (vgl. BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rn. 259 m. w. N.). Die Gemeinfreiheit der den Anlass beschreibenden Angabe steht der Zuordnung von Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, zu einem bestimmten Unternehmen entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006).

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aa) In Bezug auf die
Dienstleistungen der Klasse 41 hat das Zeichen damit nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Es benennt die Art der Veranstaltungen, nämlich dahingehend, dass es sich um eine offene deutsche Meisterschaft im Hickory-Golfsport handelt, und gibt einen Hinweis darauf, dass die (übrigen) Dienstleistungen sich inhaltlich und thematisch hiermit beschäftigen bzw. in welchem konkreten Zusammenhang sie erbracht werden.

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bb) In Bezug zu den beanspruchten
Waren der Klassen 18, 25 und 28 bleibt das Anmeldezeichen stets nur ein Hinweis auf die Art und das Thema der Veranstaltung als solche, nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Ware. Es handelt sich bei ihnen nicht um völlig atypische Waren im oben genannten Sinne. Ein enger funktionaler Bezug ergibt sich vielmehr daraus, dass unter die beanspruchten Warenbegriffe Produkte fallen können (z. B. Golfschirme; Vintage-Spazierstöcke ggf. aus Hickory-Holz oder mit Golfball-Griff für die mitgehenden Zuschauer; speziell durch einen Sattler hergestellte Lederbeutel für (Golf)Schuhe; Vintage-Golfkleidung und -schuhe; Hickory-Golfschläger etc.), die üblicherweise im Rahmen von solchen Sportevents vertrieben oder als Preise verliehen werden bzw. dort ansonsten Verwendung finden. Die in Rede stehenden Waren stellen darüber hinaus typische Merchandisingartikel, also zum Zwecke der Verkaufsförderung anderer Produkte und Dienstleistungen hergestellte Waren, dar (BGH GRUR 2006, 850, Rn. 34 – FUSSBALL WM 2006). Merchandisingartikel werden als Begleit- oder Zusatzprodukte zu anderen Waren und Dienstleistungen vertrieben und kommen als Werbemittel mit dem Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit für ein bestimmtes Thema, ein Projekt oder eine Veranstaltung/Organisation zum Einsatz. Tragen sie die angemeldete Wortfolge, werden regelmäßig weder der Fachverkehr noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Waren annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren.

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Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden die Wortfolge
German Open Hickory Championship damit nur als Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

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2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, braucht nicht abschließend geprüft werden, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch freihaltungsbedürftig ist, woran im Übrigen jedenfalls in Bezug auf die Sportveranstaltungen der Klasse 41 keine Zweifel bestehen.

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3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch ausführt, er werde zumindest seit 2013 als Veranstalter des jährlich seit 2009 stattfindenden Hickory-Golf-Turniers „identifiziert“, vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen.

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Sofern darin überhaupt eine Berufung auf eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG liegen sollte, wäre eine schlüssige Anfangsglaubhaftmachung durch den Anmelder durch Einreichung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag auf Eintragung der Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung Aussichten auf Erfolg hat, erforderlich. Aus dem Sachvortrag des Anmelders müssten sich Form, Umfang, Zeitraum und Gebiet der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen ergeben. Einen solchen substantiierten Sachvortrag hat der Beschwerdeführer jedoch nicht im Ansatz unterbreitet.

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Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.