1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments… (Beschluss des BGH 8. Zivilsenat)

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2021, AZ VIII ZB 9/20, ECLI:DE:BGH:2021:110521BVIIIZB9.20.0

§ 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO

Leitsatz

1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 – VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Dezember 2019, Az: 19 U 98/19
vorgehend LG Mannheim, 3. Juli 2019, Az: 6 O 123/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat – vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.218,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 5.218,53 € im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt.

2

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Oktober 2019, die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2019 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werde. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. November 2019, der beim Berufungsgericht am Folgetag eingegangen ist, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich begründet.

3

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sie – unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) ihrer Prozessbevollmächtigten – ausgeführt, die bei letzterer seit vier Jahren beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung am 10. September 2019 fristgerecht per beA an das Berufungsgericht versandt. An diesem Tag seien vier weitere Übermittlungen erfolgt, die ohne Beanstandung geblieben seien. Alle Nachrichten seien laut Protokoll an das beA übermittelt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte nutze das beA seit März 2019 täglich, ohne dass es bei der Übersendung von bisher 170 Nachrichten zu Beanstandungen gekommen sei. Für das Büropersonal gebe es die Arbeitsanweisung, dass eine Frist aus dem Fristenkalender „erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die“ Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestrichen werden dürfe. Beim Versand von Nachrichten über das beA erfolge eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt worden. Fehler seien hierbei nicht zu erkennen gewesen.

4

Das Berufungsgericht hat daraufhin eine dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle eingeholt. Darin hat die zuständige Mitarbeiterin dieser Geschäftsstelle erklärt, sie habe gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des I.  Fachzentrums das Programm der elektronischen Akte („eAkte“) nach der Berufungsbegründung durchsucht. Für den 10. September 2019 sei jedes eingegangene Datenpaket überprüft worden. Ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe nicht aufgefunden werden können.

5

Ohne der Klägerin diese dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis zu geben, hat das Berufungsgericht danach die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert. In dem von dieser sodann übersandten Übermittlungsprotokoll befindet sich unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, die Angabe:

„Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“

und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ außerdem die Angabe:

6

„Fehlerhaft“.

7

Das Berufungsgericht hat daraufhin den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 2019, sondern erst am 5. November 2019 begründet worden sei. Dies ergebe sich aus der dienstlichen Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle und dem durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eingereichten Übermittlungsprotokoll.

9

Der Klägerin sei auch nicht auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

10

Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO sei ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert sei. Dem Absender sei gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Eine solche Bestätigung habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erhalten. Vielmehr sei ihr angezeigt worden, dass die Übermittlung nicht habe durchgeführt werden können.

11

Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr müsse der Rechtsanwalt kontrollieren, ob er die elektronische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe. Bei Ausbleiben dieser Eingangsbestätigung müsse er eine Überprüfung und gegebenenfalls eine erneute Übermittlung veranlassen. Insoweit sei die automatisierte Empfangsbestätigung mit dem Sendeprotokoll eines Telefaxes vergleichbar. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass weder ihrer Prozessbevollmächtigten noch deren Personal bewusst gewesen sei, dass es auf die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entscheidend ankomme. Dementsprechend genüge auch die oben genannte Arbeitsanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht.

12

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder deren Mitarbeiterin hätten insbesondere nicht aufgrund des Vermerks im beA-Protokoll „Die Ausgangsnachricht S.       ./. R.    wurde an beA übertragen“ sowie des oberhalb des Abschnitts „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ befindlichen Vermerks „Zugegangen: 10.09.2019 11:48“ annehmen dürfen, dass die Berufungsbegründung ordnungsgemäß an das Berufungsgericht übersandt worden sei. Denn die Vermerke hätten ersichtlich die Übermittlung an das beA der Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die weitere Übermittlung an das Berufungsgericht betroffen.

13

Es komme auch nicht darauf an, ob der Übermittlungsfehler an den Intermediär-Server des Empfängers außerhalb des Wirkungskreises der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelegen habe. Denn bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte, da die Übermittlung bereits gegen Mittag versucht worden sei, noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Berufungsbegründung bei erneutem Fehlschlagen der elektronischen Übermittlung stattdessen per Telefax fristwahrend an das Berufungsgericht zu übermitteln.

14

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

15

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 14. April 2020 – VIII ZB 27/19, juris Rn. 1 mwN; vom 20. März 2018 – VIII ZB 31/17, juris Rn. 1), sind nicht erfüllt.

16

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft der angefochtene Beschluss weder entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch verletzt er die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

17

1. Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) bereits dann bei Gericht eingegangen sei, wenn es auf dem zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP), über den auch Nachrichten per beA zugestellt würden, eingegangen sei, auch wenn das Gericht auf das Dokument keinen Zugriff habe, ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufungsbegründungsschrift (auch) auf dem Intermediär-Server des Berufungsgerichts nicht eingegangen ist.

18

Zudem ist die vorgenannte Rechtsfrage – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht – mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 (X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8-13 und Ls. 1) – nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Berufungsgerichts und in Abgrenzung zu dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2019 (BFHE 264, 409) – entschieden, dass ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument wirksam bei Gericht eingegangen ist, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (ebenso BGH, Beschluss vom 25. August 2020- VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7, und zuvor bereits Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; siehe auch MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 19; BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. März 2021, § 130a Rn. 22; Müller, NZA 2019, 1120, 1121 ff.; jeweils mwN).

19

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht aus der weiteren von ihr für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage, ob der Prozessbevollmächtigte einer Partei verpflichtet sei, den Eingang eines per beA versandten Schriftsatzes bei Gericht anhand der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu überprüfen.

20

Der Rechtsbeschwerde gelingt es, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, bereits nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2019 – VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; vom 9. Juni 2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9; jeweils mwN). Die genannte Rechtsfrage ist vielmehr – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – durch den in der angegriffenen Entscheidung angeführten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 2019 (BAGE 167, 221) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt.

21

a) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat für überzeugend erachtet, entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f.; [zu der mit den vorbezeichneten Bestimmungen ebenfalls gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 1. März 2021, § 233 Rn. 36; siehe auch Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

22

b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (vgl. BAGE, aaO [zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; ebenso OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 5 f. [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7 [jeweils zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 2020, 604 Rn. 8 [zu § 11a Abs. 2 VerfGHG RP]; jeweils mwN; Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130a Rn. 14; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; jurisPK-ERV/Müller, Band 2, Stand: 6. Mai 2021, § 130a ZPO Rn. 143 ff.). Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BAGE, aaO; BT-Drucks. 17/12634, S. 26; ebenso BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. März 2021, § 130a Rn. 23).

23

Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BAGE, aaO; ebenso OVG Magdeburg, aaO Rn. 9; jeweils mwN; Bacher, aaO; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; Zöller/Greger, aaO; Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

24

c) Weiter ist durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Senat auch insoweit für überzeugend erachtet, geklärt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen hat, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (vgl. BAGE, aaO Rn. 23 mwN und Ls.; ebenso BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; siehe auch Günther, aaO).

25

d) Die Rechtsbeschwerde versucht vergeblich, einen trotz der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – und der hiermit übereinstimmenden Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur – fortbestehenden Klärungsbedarf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 7 mwN) daraus herzuleiten, dass dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Fall zugrunde gelegen habe, in dem die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments ausgeblieben sei, während sich im vorliegenden Fall aus dem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe, dass sie eine solche Bestätigung erhalten habe.

26

Die Rechtsbeschwerde lässt hierbei schon im Ausgangspunkt außer Betracht, dass das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der – gegenteiligen – Beurteilung gelangt ist, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO für die als elektronisches Dokument übersandte Berufungsbegründung gerade nicht erhalten, sondern sich aus dem von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokoll vielmehr ergebe, dass die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers habe übermittelt werden können. Übergangenen Sachvortrag, dem der Erhalt einer automatisierten Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu entnehmen wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Würdigung des vorgelegten Übermittlungsprotokolls an die Stelle der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie nicht durchdringen.

27

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

28

a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.;vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 – VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 – VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 – VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 – VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 16. Juli 2019 – VIII ZB 71/18, juris Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, juris Rn. 9; vom 22. September 2020 – II ZB 2/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).

29

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte der Klägerin nicht vor.

30

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Klägerin sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat.

31

(1) Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist es Aufgabe des Berufungsführers – hier also der Klägerin -, den rechtzeitigen Eingang der Berufung und der Berufungsbegründung zu beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2020 – VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 13; vom 8. Oktober 2013 – VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10 mwN). Die Klägerin beruft sich darauf, die Berufungsbegründung vom 4. September 2019 sei bereits am 10. September 2019 per beA bei dem Berufungsgericht eingegangen. Vorliegend erbringt jedoch gemäß § 418 Abs. 1 ZPO der – hier auf den 5. November 2019 lautende – gerichtliche Eingangsstempel den vollen Beweis für einen erst an diesem Tag erfolgten – und damit verspäteten – Eingang der Berufungsbegründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2020 – VIII ZB 39/19, aaO; vom 8. Oktober 2013 – VIII ZB 13/13, aaO; BGH, Urteil vom 2. November 2006 – III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5).

32

(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei nicht bereits am 10. September 2019, sondern erst am 5. November 2019 eingegangen, ist danach nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerin übersandten Übermittlungsprotokoll ergibt sich insbesondere, dass die Berufungsbegründung am 10. September 2019 nicht an den Intermediär-Server des Berufungsgerichts übermittelt werden konnte, also nicht auf diesem eingegangen ist.

33

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus diesem Grund – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – die nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu erteilende Bestätigung des Eingangs der Berufungsbegründung auch nicht erhalten und konnte diese daher beim Berufungsgericht auf dessen Anforderung nicht vorlegen. Wäre eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt worden, hätte das beA an den hier in Rede stehenden Stellen des von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokolls unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, statt der vorliegend erfolgten Meldung „die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“ die Meldung „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ statt der Meldung „fehlerhaft“ die Meldung „erfolgreich“ angezeigt (vgl. hierzu BRAK, beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/; siehe auch BRAK, beA-Newsletter 27/19, „Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen“, aaO, sowie Günther, NJW 2020, 1785, 1786 und 1787).

34

Da die Tatsache der gescheiterten Übermittlung an den Intermediär-Server des Berufungsgerichts im Einklang mit dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle steht, wonach das Programm der elektronischen Akte nach der Berufungsbegründung durchsucht worden und in diesem Zusammenhang jedes für den 10. September 2019 eingegangene Datenpaket überprüft worden sei, ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aber nicht habe aufgefunden werden können, war – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht nicht angezeigt.

35

Zwar ist es – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – zunächst Sache des Gerichts, bei gerichtsinternen Vorgängen, in die der Außenstehende in der Regel keinen Einblick und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 – VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 14; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 – VIII ZB 44/10, juris Rn. 10; vom 28. Januar 2020 – VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 14; jeweils mwN).

36

Im vorliegenden Fall haben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung der Berufungsbegründung an gerichtsinternen Vorgängen gescheitert ist, nicht ergeben. Denn auch wenn der Intermediär-Server nach der oben (unter II 1) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits der Sphäre des Berufungsgerichts zuzurechnen ist, werden Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung hier aufgrund eines Fehlers des Intermediär-Servers gescheitert sein könnte, etwa weil dieser fehlerhaft nicht empfangsbereit gewesen wäre, von der Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

37

(3) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang der Bedeutung mehrerer von der Berufungseingangsgeschäftsstelle im Rahmen ihrer dienstlichen Stellungnahme verwendeter, nicht ohne weiteres verständlicher Fachbegriffe nachgehen müssen sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf den genauen Ablauf der in der vorgenannten Stellungnahme beschriebenen Suche nach dem Eingang der Berufungsbegründung sowie in Bezug auf die fachliche Qualifikation der an dieser Suche Beteiligten anstellen müssen. Das Berufungsgericht durfte rechtsfehlerfrei auch ohne die von der Rechtsbeschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen annehmen, dass sich aus der dienstlichen Stellungnahme jedenfalls zweifelsfrei ergibt, dass ein Eingang der Berufungsbegründung für den von der Klägerin vorgetragenen 10. September 2019 durch die mit der Kontrolle des Eingangs betraute Berufungseingangsgeschäftsstelle nicht festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit dieser Mitteilung musste das Berufungsgericht schon deshalb keine ernsthaften Zweifel haben, weil sie mit der im Übermittlungsprotokoll enthaltenen beA-Meldung im Einklang steht, wonach die Übermittlung dieses Schriftsatzes fehlgeschlagen war. Der Rechtsbeschwerde gelingt es dementsprechend auch nicht, greifbare Anhaltspunkte aufzuzeigen, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme zu begründen.

38

(4) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang zudem, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es ihr die dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle nicht zur Kenntnis gegeben und ihr hierdurch die Möglichkeit genommen habe, auf die – aus ihrer Sicht bestehenden – Unzulänglichkeiten dieser Stellungnahme hinzuweisen und insoweit Zeugenbeweis anzubieten.

39

(a) Zwar trifft es zu, dass – wie die Rechtsbeschwerde meint – eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) grundsätzlich auch dann anzunehmen ist, wenn das Gericht – wie vorliegend – eine dienstliche Äußerung, auf die es seine Entscheidung stützt, den Parteien nicht zur Kenntnis gibt. Denn eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die gerichtliche Entscheidung ankommen kann. Dementsprechend ist das Gericht zur Information der Parteien über den gesamten Tatsachenstoff verpflichtet, den es im Rahmen seiner Entscheidung verwenden will (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 32 mwN; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – KZR 110/18, NZKart 2019, 490 Rn. 8; vom 11. April 2013 – I ZB 93/11, juris Rn. 16; BVerfG NJW 2019, 2532 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2012 – 1 BvR 1633/09, juris Rn. 11; BVerfGE 84, 188, 190; jeweils mwN). Auch dienstliche Äußerungen dürfen hierbei nicht zurückgehalten werden (BVerfGE 89, 28, 35 mwN).

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(b) Die Rechtsbeschwerde vermag jedoch nicht darzulegen, dass diese Gehörsverletzung entscheidungserheblich geworden ist. Denn auf die Einwendungen der Rechtsbeschwerde, die sie nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme hiergegen erhoben hätte, kommt es- wie dargestellt – nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat mit selbständig tragender und rechtsfehlerfreier Begründung angenommen, dass sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Übermittlungsprotokoll auch für sich genommen – unabhängig von dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle – zweifelsfrei ergibt, dass die Berufungsbegründung – wegen Fehlschlagens der Übermittlung – nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.

41

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen, da deren Prozessbevollmächtigte die Frist zur Begründung der Berufung deshalb schuldhaft versäumt hat, weil sie ihren anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht hinreichend nachgekommen ist.

42

Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 – VIII ZA 15/20, juris Rn. 14; vom 20. August 2019 – VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 15; vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 8; vom 8. April 2014 – VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 7; jeweils mwN).

43

Dies ist hier der Fall. Die Fristversäumung beruhte auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten.

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(1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 11; vom 4. November 2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 2. Februar 2010 – XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11; jeweils mwN).

45

Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Fristen im Kalender sind grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem anhand der Akte geprüft wurde, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VI ZB 99/19, aaO; vom 29. Oktober 2019 – VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

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(2) Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA ist dabei nach den oben (unter II 2 a bis c) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen- ebenso wie im vergleichbaren Fall der Übermittlung mittels Telefax – zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 – I ZB 47/18, juris Rn. 10; vom 18. Februar 2016 – V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 – V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28 mwN [jeweils zur Übermittlung mittels Telefax]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f. [zu der gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 1. März 2021, § 233 Rn. 36; siehe auch Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

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Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (vgl. BAGE, aaO; OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 5 f.; OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7 [zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 2020, 604 Rn. 8 [zu § 11a Abs. 2 VerfGHG RP]; jeweils mwN; Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; jurisPK-ERV/Müller, Band 2, Stand: 6. Mai 2021, § 130a ZPO Rn. 143 ff.; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO).

48

Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BAGE, aaO; ebenso OVG Magdeburg, aaO Rn. 9; jeweils mwN; Bacher, aaO; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; Zöller/Greger, aaO; Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

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(3) Dass eine solche Kontrolle integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Aus den – im Hinblick auf die Kanzleiorganisation auch nicht glaubhaft gemachten – Ausführungen der Klägerin ergibt sich zwar, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten die Anweisung bestehe, eine Frist aus dem Fristenkalender „erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die“ Prozessbevollmächtigte zu streichen, wobei beim Versand von Nachrichten über das beA eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“ erfolge.

50

Hieraus ergibt sich indes nicht, wie die Überprüfung hinsichtlich „Versand und Fehlermeldungen“ im Rahmen der Kanzleiorganisation genau erfolgt, insbesondere ob diese eine ordnungsgemäße Prüfung des Erhalts der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO umfasst, die – wie ausgeführt – jedenfalls dadurch erfolgen kann, dass das Übermittlungsprotokoll der Nachricht unter „Meldungstext“ auf die Meldung „request executed“ und unter „Übermittlungsstatus“ auf die Meldung „erfolgreich“ (siehe oben II 3 b aa (2)) überprüft wird.

51

Vielmehr legen es die Ausführungen der Klägerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist – wovon das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zutreffend ausgegangen ist – nahe, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die sich mit der Funktionsweise des beA hätte vertraut machen müssen, nicht – was aber von ihr zu fordern gewesen wäre – wusste, dass es entscheidend auf die Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ankommt, beziehungsweise wo diese zu finden ist, und dass sie aufgrund fehlerhafter Deutung des Übermittlungsprotokolls und des Vermerks im beA-Protokoll „Die Ausgangsnachricht S.      ./. R.    wurde an beA übertragen“ sowie des oberhalb des Abschnitts „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ befindlichen Vermerks „Zugegangen: 10.09.2019 11:48“ fälschlicherweise davon ausgegangen ist, eine hinreichende Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung an das Berufungsgericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten zu haben.

52

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigten der Klägerin – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – der hier in Rede stehende Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ im Übermittlungsprotokoll erst nach Betätigung der Funktion „Nachricht drucken“ angezeigt wurde oder ob es sich insoweit um einen Bedienfehler handelte. Denn die Klägerin hat auch dieses Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

53

Im Übrigen geht die Argumentation der Rechtsbeschwerde, von einem Rechtsanwalt könne schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 130a ZPO nicht verlangt werden, einen Ausdruck der automatischen Bestätigung zu erstellen, da diese Vorschrift insbesondere dem Anliegen diene, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das „herkömmliche Papierarchiv“ durch eine elektronische Archivierung und eine elektronische Akte nach § 298a ZPO abgelöst werden könne, bereits deshalb schon im Ansatz fehl, weil sie der zentralen Bedeutung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze – die bei der hier in Rede stehenden Übermittlung des Schriftsatzes als elektronisches Dokument per beA an das Gericht von dem Rechtsanwalt eine umfassende Kontrolle des Vorliegens einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erfordert (siehe dazu im Einzelnen oben unter II 2 b und 3 b bb (2)) – nicht gerecht wird.

54

(4) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Hätte in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Organisation bestanden, die die ordnungsgemäße Prüfung des Eingangs der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gewährleistet hätte, wäre nach gewöhnlichem Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14; vom 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 11; vom 24. Januar 2019 – I ZB 47/18, juris Rn. 13; vom 29. Oktober 2019 – VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 19) die fehlgeschlagene Übermittlung bekannt geworden und hätte ein erneuter Versuch der Übertragung unternommen werden müssen. Da Anhaltspunkte für eine im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts liegende oder eine anderweitige, dem Übermittlungsmedium immanente – und während der verbleibenden Berufungsbegründungsfrist fortdauernde – Störung von der Rechtsbeschwerde weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 – II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 19 ff.; vom 20. August 2019 – VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16 f. [jeweils zum Telefax und mwN]), wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 19/18, aaO Rn. 26).

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Auf die Frage, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin – wie das Berufungsgericht meint und die Rechtsbeschwerde in Abrede stellt – eine Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift notfalls mittels Telefax hätte versuchen müssen, kommt es hiernach nicht mehr entscheidungserheblich an.

  • Dr. Milger
  • Dr. Fetzer
  • Dr. Bünger
  • Dr. Schmidt
  • Wiegand