BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 05.05.2021, AZ XII ZB 189/20, ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB189.20.0
§ 1 TSG, § 4 TSG, § 5 Abs 1 TSG, § 8 TSG, § 10 TSG
Leitsatz
Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 20. März 2020, Az: 11 Wx 65/20
vorgehend AG Kempten, 12. Dezember 2019, Az: 503 UR III 26/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts München vom 20. März 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Ausstellung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Eheschließung diejenigen ausgewiesen werden, die sie infolge einer nach der Eheschließung erfolgten Vornamensänderung aufgrund des Transsexuellengesetzes führt.
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Die Antragstellerin schloss im Jahr 2000 die Ehe. Nach Einführung des Eheregisters wurde sie darin als „Ehemann“ mit den Vornamen – sowohl vor als auch in der Ehe – „Tobias Stefan“ und dem Geschlecht „männlich“ geführt. Nach im März 2009 erfolgter Änderung ihrer Vornamen in „Tobia Sara“ wurde im Jahr 2011 rechtskräftig festgestellt, dass sie dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist. Aktuell ist sie im Eheregister als „Ehefrau“ mit dem Geschlecht „weiblich“ sowie den Vornamen vor der Ehe „Tobias Stefan“ und – nach einer mit Wirkung zum 14. November 2018 erfolgten Folgebeurkundung wegen Änderung der Reihenfolge der Vornamen – mit den Vornamen in der Ehe „Sara Tobia“ eingetragen.
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Auf ihren Antrag, ihr eine Eheurkunde zu erteilen, in der ihre Vornamen vor der Ehe mit „Sara Tobia“ angegeben werden, teilte ihr das zuständige Standesamt (Beteiligter zu 2) mit, dass dies nach § 57 PStG nicht möglich sei. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, das Standesamt zur Ausstellung einer Eheurkunde mit der von ihr gewünschten Angabe zu den Vornamen vor der Ehe, hilfsweise „Tobia Sara“, anzuweisen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde der Antragstellerin beim Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde mit den von ihr beantragten Angaben zu ihren Vornamen vor der Ehe.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Der Grundsatz, dass nur die aktuellen Daten in die Personenstandsurkunden aufzunehmen seien, werde durch § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG ausdrücklich erweitert. Entsprechend unterscheide die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz in Nr. 57.2 zwischen dem Vornamen vor der Eheschließung und dem sich zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung ergebenden Namen. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG korrespondiere mit den Eintragungsvorschriften in § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PStG für das beim Standesamt zu führende Eheregister. Das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG richte sich an staatliche Organe, so dass einem Auskunftsersuchen außerhalb der in der Norm genannten Ausnahmefälle nicht nachgekommen werden dürfe. Eine generelle Rückwirkungsfunktion könne der Vorschrift aber nicht zugeschrieben werden. Erforderten besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse, dass der frühere Vorname offenbart werde, so trete das Offenbarungsverbot zurück. Ein öffentliches Interesse könne etwa bei dem Verdacht angenommen werden, der Betroffene habe unter altem Namen Straftaten begangen. Nach § 63 Abs. 2 PStG dürfe allerdings nur der betroffenen transsexuellen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag sowie nur ihr und ihrem Ehegatten oder Lebenspartner eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister erteilt werden, wenn die Vornamen aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert worden seien.
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Den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem das Standesamt verpflichtenden Eintragungskatalog für Eheregister sowie daraus zu erstellenden Eheurkunden einerseits und dem Offenbarungsverbot andererseits habe der Gesetzgeber jedenfalls nicht zugunsten eines ausdrücklichen Vorrangs von § 5 TSG gelöst. Die Regelung des § 63 Abs. 2 PStG, mit der die generelle „Benutzungsberechtigung“ des § 62 PStG zugunsten von Transsexuellen mit geänderten Vornamen eingeschränkt werde, verdeutliche vielmehr, dass die Problematik der Offenlegung erkannt worden sei, der Gesetzgeber das Offenbarungsverbot aber als hinreichend gewahrt angesehen habe. Die Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den verpflichtenden Eintrag des Vornamens sei jedenfalls durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 GG gedeckt.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass in einer Eheurkunde die vor der Ehe geführten männlichen Vornamen der Antragstellerin angegeben werden müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ein Anspruch der Antragstellerin darauf, dass in einer Eheurkunde ihre aktuellen (weiblichen) Vornamen unzutreffend als Vornamen vor der Ehe genannt werden, besteht nicht, so dass es für den von ihr beantragten Inhalt der Eheurkunde und damit für die begehrte Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG an einer Rechtsgrundlage fehlt.
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a) Gemäß § 15 Abs. 1 PStG werden im Eheregister im Anschluss an die Eheschließung unter anderem die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten sowie ihre nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen beurkundet. Das Eheregister wird nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PStG fortgeführt, indem unter anderem Folgebeurkundungen über jede Änderung des Namens der Ehegatten aufgenommen werden. Um eine solche Namensänderung handelt es sich bei derjenigen wegen Transsexualität auf der Grundlage der §§ 1, 8 TSG, wenn sie nach der Eheschließung erfolgt. Gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2 TSG dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
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Das Standesamt stellt gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG aus dem Eheregister Eheurkunden aus. In diese werden nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen aufgenommen. Laut der Verwaltungsvorschrift in Nr. 57.2 PStG-VwV sind in die Eheurkunde in den Feldern „Familienname“, „Geburtsname“ und „Vorname(n)“ die vor der Eheschließung geführten Namen einzutragen. In die Felder „Familienname nach Eheschließung“, „Geburtsname nach Eheschließung“ und „Vorname(n) nach Eheschließung“ sind die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen einzutragen. Enthält der Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 TSG, entfallen nach Nr. 57.3.3 PStG-VwV in der Eheurkunde die Leittexte „Ehemann“ und „Ehefrau“. Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf nach § 63 Abs. 2 PStG zu Lebzeiten der transsexuellen Person eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden; §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2 TSG bleiben hiervon unberührt. Laut Nr. 63.2.1 PStG-VwV gelten die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 PStG allerdings nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern oder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird.
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b) Ob nach diesen gesetzlichen Maßgaben in eine Eheurkunde, deren Ausstellung eine transsexuelle Person nach einer der Eheschließung zeitlich nachfolgenden, auf §§ 1, 8 TSG beruhenden Vornamensänderung beantragt, zwingend auch die ursprünglichen – noch auf die andere Geschlechtszugehörigkeit zurückzuführenden – Vornamen anzugeben sind, wird nicht einheitlich beantwortet. Die überwiegende Meinung bejaht diese Frage allerdings (OLG Nürnberg FamRZ 2019, 64, 65; OLG Rostock FamRZ 2017, 1340 f.; Kraus StAZ 2019, 85 ff.; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1616 Rn. 85a; aA Berkl Personenstandsrecht Rn. 1123; kritisch auch Kienemund NZFam 2018, 909); auch der Senat hat diese Auffassung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZA 41/18 – juris).
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aa) Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG sieht zwar keine Ausnahme vom Erfordernis vor, (auch) die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Vornamen in der Eheurkunde anzugeben. Damit kollidiert aber grundsätzlich das Offenbarungsverbot nach §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2 TSG. Denn Eheurkunden dienen regelmäßig nicht dem Selbststudium, sondern der Vorlage gegenüber Dritten (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340), die aus der Angabe auch der früheren, auf das andere Geschlecht bezogenen Vornamen zwanglos auf die Transsexualität der betroffenen Person schließen können. Wie dieser Konflikt aufzulösen ist, ob also § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG auch bei auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Vornamensänderungen gilt oder das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG insoweit die speziellere Bestimmung darstellt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und bei Berücksichtigung des Wortlauts aller in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden gesetzlichen Bestimmungen daher offen.
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bb) Es lassen sich allerdings durchaus Argumente für die auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung anführen, dass § 57 PStG den Inhalt von Eheurkunden abschließend regelt.
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(1) Der Gesetzgeber hat die geltende Fassung des § 57 PStG geschaffen, obwohl er sich des Offenbarungsverbots bewusst war. So hat er mit § 63 Abs. 2 Satz 1 PStG die Erteilung von Personenstandsurkunden in Fällen von Vornamensänderungen aufgrund des Transsexuellengesetzes speziell geregelt und in § 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PStG bestimmt, dass § 5 Abs. 1 TSG und § 10 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 TSG unberührt bleiben, also ausnahmsweise besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse zur Überwindung dieser Benutzungseinschränkung führen können (vgl. Nr. 63.2.1 PStG-VwV und Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG 5. Aufl. § 63 Rn. 9). Die Ausführungsbestimmungen in Nr. 57.3.3 und 63.2.1 PStG-VwV befassen sich zudem mit dem Entfallen der Leittexte „Ehemann“ und „Ehefrau“ bei Vornamens- und Geschlechtsänderung nach dem Transsexuellengesetz und mit dem Umfang der Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 PStG (vgl. Kraus StAZ 2019, 85).
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(2) Darüber hinaus lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, mit § 63 Abs. 2 PStG dem Offenbarungsverbot ausreichend Rechnung getragen zu haben. Dass nicht nur die aktuellen Vornamen und Familiennamen der Ehegatten, sondern auch diejenigen zum Zeitpunkt der Eheschließung in die Eheurkunde aufzunehmen sind, hat erst mit dem Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) Eingang in § 57 PStG gefunden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Evaluierung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und wollte so einen sinnvollen Einsatz der Eheurkunde, etwa zum Nachweis der Namensführung bei einer später gewünschten Hinzufügung oder Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens, ermöglichen (BT-Drucks. 17/10489 S. 1, 48). Zugleich erstreckte er die für das Benutzungsrecht nach § 62 PStG bestehenden Beschränkungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 PStG, der zuvor nur die Erteilung von Personenstandsurkunden aus dem Geburtseintrag zum Inhalt hatte, auf die Erteilung von Personenstandsurkunden aus dem Ehe- und Lebenspartnerschaftseintrag. Auf diese Weise wollte er – da zwischenzeitlich die Ledigkeit des Antragstellers nicht mehr Voraussetzung für die gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit war – Betroffene vor der Offenbarung ihrer Transsexualität schützen (BT-Drucks. 17/10489 S. 48).
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Dafür, dass jedenfalls aus Sicht des Gesetzgebers § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG derzeit keiner Einschränkung zugänglich ist, streitet auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags mit Stand 15. Mai 2019 (abzurufen unter www.bmjv.de), den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt haben. Darin ist vorgesehen, dem § 57 PStG einen neuen Absatz 3 anzufügen, wonach auf Verlangen unter anderem von Personen, deren Vornamen nach dem Transsexuellengesetz geändert worden sind, in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen werden, um so dem Offenbarungsverbot gerecht zu werden (vgl. S. 8, 26 des Entwurfs).
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(3) Schließlich gilt das Offenbarungsverbot, wie schon der Wortlaut des § 5 Abs. 1 TSG deutlich macht, nicht uneingeschränkt. So hat der Senat bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der Geschlechtsänderung ein Kind geboren hat, im Geburtseintrag des Kindes und in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist. Denn in diesem Fall überwiegen die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 38 ff. und nachfolgend BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 BvR 2831/17 – juris). Entsprechend folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 5 Abs. 1 TSG auch kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister, weil besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen erfordern (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 – II ZB 12/14 – NJW 2015, 2116 Rn. 8 ff.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch einer Grundstückeigentümerin auf Eintragung in das Grundbuch mit ihrem neuen Vornamen unter vollständiger Beseitigung des alten Eintrags (vgl. BGH Beschluss vom 7. März 2019 – V ZB 53/18 – FamRZ 2019, 1173 Rn. 7 ff.).
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cc) Sinn und Zweck des Offenbarungsverbots und die ihm zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen sprechen hingegen in gewichtiger Weise dafür, dass eine aus dem Eheregistereintrag erteilte Eheurkunde nicht zwingend die bei Eheschließung noch geführten, auf ein anderes Geschlecht der transsexuellen Person hindeutenden früheren Vornamen enthalten muss.
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(1) Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. insoweit auch BVerfG FamRZ 2015, 729 Rn. 29). Die von der Änderung ihrer Vornamen bzw. ihrer Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen und der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden. Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 35 mwN).
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Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden, dem entgegenstehen. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 36 mwN).
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(2) Das Offenbarungsverbot richtet sich zwar unmittelbar nur an staatliche Organe (Spickhoff/Spickhoff TSG 3. Aufl. § 5 Rn. 1). Soll – wie wegen § 63 Abs. 2 Satz 1 PStG regelmäßig und auch hier – die Eheurkunde nicht Dritten, sondern dem Betroffenen selbst bzw. seinem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden, so werden mit der Erteilung als solcher keine dem Empfänger unbekannten Umstände offenbart. Gleichwohl ist damit sowohl der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als auch das zu dessen Schutz bestehende Offenbarungsverbot berührt (vgl. Nomos-BR/Augstein TSG § 5 Rn. 1), weil die gemäß § 54 Abs. 2 PStG mit derselben Beweiskraft wie die Beurkundung im Eheregister ausgestattete Eheurkunde der Vorlage gegenüber Dritten zum Nachweis der Eheschließung dient (vgl. auch LAG Hamm NZA-RR 1999, 455, 458). Kann eine transsexuelle Person, bei der die Namensänderung der Eheschließung nachgefolgt ist, nur eine Eheurkunde erlangen, in die auch die Vornamen bei Eheschließung aufgenommen sind, so muss sie mit der bestimmungsgemäßen Vorlage der Eheurkunde an Dritte diesen auch ihre Transsexualität offenbaren. Dies führt jedoch dazu, dass das Offenbarungsverbot im Ergebnis unterlaufen wird (vgl. Kraus StAZ 2019, 85, 86; aA offensichtlich OLG Nürnberg FamRZ 2019, 64, 65).
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(3) Das Bestehen von schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die dies rechtfertigen könnten, erscheint zweifelhaft (vgl. Kienemund NZFam 2018, 909).
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Der Grundsatz der Registerwahrheit ist bereits nicht einschlägig, weil nicht der Eintrag in das Eheregister betroffen ist (vgl. Kraus StAZ 2019, 85, 86). Aber auch das Erfordernis der Urkundenwahrheit zwingt nicht dazu, die früheren Vornamen in die Eheurkunde aufzunehmen. Zum einen wird die Urkunde nicht dadurch inhaltlich unzutreffend, dass das Textfeld „Vorname(n) vor der Ehe“ nicht ausgefüllt ist, sondern sie ist allenfalls unvollständig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheurkunde ohnehin vom Inhalt des Eheregistereintrags abweicht, weil sie anders als dieser (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG) keine Angaben zum Geschlecht der Ehegatten enthält. Zum anderen erscheint es – wie nicht zuletzt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags mit Stand 15. Mai 2019 (abzurufen unter www.bmjv.de) belegt – auch in Anbetracht der mit der Eheurkunde verbundenen Beweiswirkung nicht zwingend, dass stets auch die früheren Vornamen angegeben werden (vgl. Kraus StAZ 2019, 85, 86). Denn die Eheurkunde beweist lediglich, dass zwei bestimmte Personen an einem bestimmten Tag vor dem Standesbeamten eines bestimmten Standesamts miteinander die Ehe geschlossen haben. Ist in der Eheurkunde darüber hinaus angegeben, dass die Ehe aufgelöst ist, so beweist sie zudem, dass die Ehe nicht mehr besteht (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG 5. Aufl. § 57 Rn. 44; Schmitz/Bornhofen/Müller PStG-VwV 2. Aufl. § 57 S. 229). Sofern der Dritte, dem die Eheurkunde vorgelegt werden soll, auch den Nachweis der bei Eheschließung geführten Vornamen benötigt, steht es ihm frei, vom Betroffenen die Vorlage einer auch diese Angaben enthaltenden Eheurkunde zu fordern.
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(4) Schließlich kann die Nichtangabe der Vornamen bei Eheschließung auch der Wahrung des Offenbarungsverbots dienen.
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Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Dritte, dem eine Eheurkunde ausgehändigt wird, bei entsprechenden personenstandsrechtlichen Kenntnissen aus der unterbliebenen Benennung der früheren Vornamen Rückschlüsse ziehen kann. Denn bereits der Umstand, dass es abweichend von § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG an der Angabe der Vornamen zum Zeitpunkt der Eheschließung fehlt, könnte dann auf eine nach der Eheschließung erfolgte Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz hindeuten. Aus dem Zusammenspiel der aktuellen Vornamen des jeweiligen Ehepartners mit seiner Ordnungszifferangabe in der Eheurkunde kann zudem unter Umständen geschlossen werden, bei welchem der beiden Ehepartner eine Namensänderung erfolgt ist. Unabhängig davon kann bei Ehepartnern mit auf das gleiche Geschlecht hindeutenden Vornamen auch aus einem vor dem 1. Oktober 2017 – dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) – liegenden Eheschließungsdatum möglicherweise die Transsexualität eines Ehepartners gefolgert werden (vgl. Kraus StAZ 2019, 85, 87).
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All diese Rückschlüsse setzen aber vertiefte ehe- und registerrechtliche Kenntnisse voraus, von deren Vorliegen bei Dritten, denen Eheurkunden typischerweise zu Beweiszwecken vorgelegt werden, regelmäßig nicht auszugehen sein wird (vgl. auch Kraus StAZ 2019, 85, 87). Nicht ohne Grund wird auch in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags mit Stand 15. Mai 2019 (abzurufen unter www.bmjv.de) die Option, die früheren Vornamen nicht in die Eheurkunde aufzunehmen, als geeignet angesehen, dem Offenbarungsverbot Rechnung zu tragen.
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c) Ob unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zum einen eine Auslegung von §§ 5 Abs. 1 TSG, 57 Abs. 1 PStG möglich ist, wonach bei Vornamensänderung nach Eheschließung die Angabe der früheren Vornamen in der Eheurkunde unterbleiben kann (dies ablehnend etwa Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG 5. Aufl. § 57 Rn. 17; Kraus StAZ 2019, 85, 87), und ob bejahendenfalls dieses Ergebnis zum anderen auch verfassungsrechtlich geboten wäre, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung. Denn das Begehren der Antragstellerin ist in Haupt- und Hilfsantrag allein darauf gerichtet, ihr eine Eheurkunde zu erteilen, in der ihre aktuellen weiblichen Vornamen auch als diejenigen vor der Ehe genannt werden. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch.
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aa) Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Weigerung des Standesamts, der Antragsgegnerin eine Eheurkunde zu erteilen, in der unter „Vorname(n) vor der Ehe“ ihre aktuell geführten Vornamen angegeben werden. Dementsprechend hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin in allen Instanzen darauf angetragen, das Standesamt anzuweisen, ihr eine Eheurkunde mit Angabe dieser Vornamen – hilfsweise in umgekehrter, der ursprünglichen Entscheidung nach § 1 TSG entsprechender Reihenfolge – als Vornamen vor der Ehe auszustellen. Die Erteilung einer Eheurkunde ohne jede Angabe in dem fraglichen Textfeld ist in diesem Begehren nicht als Minus enthalten, so dass eine Antragsänderung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt und rechtliche Hinweise nicht veranlasst waren. Im Übrigen verfügt die Antragstellerin bereits über eine Eheurkunde aus dem Jahr 2010 und damit aus der Zeit vor Änderung des § 57 PStG durch das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz, in der keine Angaben zu ihren vor der Ehe geführten Vornamen enthalten sind.
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bb) Damit begehrt die Antragstellerin die Ausstellung einer sachlich unrichtigen Eheurkunde. Denn diese würde im Widerspruch zum Registereintrag stehen, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG ihre (männlichen) Vornamen bei Eheschließung beurkundet. Dieser Eintrag ist auch zutreffend, weil die auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes erfolgende Namensänderung personenstandsrechtlich keine Rückwirkung entfaltet, sondern gemäß §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1 TSG mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ex nunc wirksam wird (vgl. auch Nomos-BR/Augstein TSG § 10 Rn. 1) und daher in das Eheregister als Folgebeurkundung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PStG aufzunehmen ist.
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Da die Eheurkunde als Personenstandsurkunde (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG) gemäß § 54 Abs. 2 PStG dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern hat, ist die von der Antragstellerin im Ergebnis begehrte falsche Beurkundung ausgeschlossen (vgl. auch Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG 5. Aufl. § 57 Rn. 17; BGH Beschluss vom 7. März 2019 – V ZB 53/18 – FamRZ 2019, 1173 Rn. 10). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Offenbarungsverbot oder den verfassungsrechtlichen Erwägungen, die diesem zugrunde liegen, herleiten.
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