Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 29.04.2021, AZ VI ZR 402/19

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 29.04.2021, AZ VI ZR 402/19, ECLI:DE:BGH:2021:290421BVIZR402.19.0

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. September 2019, Az: 7 U 73/18, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 25. Mai 2018, Az: 324 O 42/18

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. April 2021 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

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