BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.04.2021, AZ III ZR 41/20, ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR41.20.0
Art 9 Abs 1 EURL 36/2013
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Februar 2020, Az: 1 U 83/19, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 17. April 2019, Az: 2-04 O 337/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 – 1 U 83/19 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.480 €
Gründe
1
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 1 BvR 1320/14, BeckRS 2015, 55288 Rn. 13 mwN).
2
Die Beklagte hat keine – zumal drittschützenden – Amtspflichten verletzt. Das Containerinvestment des Klägers ist kein Einlagengeschäft, und zwar weder im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG noch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Abl. EU Nr. L 176 S. 338). Auf den von der Beschwerde angesprochenen von ihr als vorlageverpflichtend angesehenen Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG eine in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehene Beschränkung auf unbedingt rückzahlbare Gelder enthält, kommt es nicht an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein – auch kein bedingter – Rückzahlungsanspruch bestand. Die weitere Frage, ob rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie auch dann vorliegen, wenn zwar kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, der Anleger aber gleichwohl mit der als sicher dargestellten Erwartung der Rückzahlung geworben wurde, stellt sich ebenfalls nicht. Wie das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler angenommen hat, ist dem Kläger nicht zugesagt worden, die Container würden zu einem bestimmten (Mindest-)Preis zurückgekauft. Weder dem Verkaufsprospekt noch den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er mit dem Versprechen einer nicht nur prognostizierten, sondern als sicher zu erwartenden Rückzahlung in Höhe des Anlagebetrages geworben worden wäre.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Herrmann
- Remmert
- Arend
- Böttcher
- Kessen