BAG 10. Senat, Urteil vom 28.04.2021, AZ 10 AZR 144/19, ECLI:DE:BAG:2021:280421.U.10AZR144.19.0
§ 199 BGB, § 167 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 11. Juli 2017, Az: 12 Ca 38/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Februar 2019, Az: 12 Sa 1146/17, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 – 12 Sa 1146/17 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 30.927,00 Euro an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für die Zeiträume von Januar 2012 bis Dezember 2013 und von Januar 2015 bis November 2016.
2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Beiträge iHv. insgesamt 30.927,00 Euro in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011), für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012), für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 auf den VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 auf den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 auf den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015). Für die erhobenen Beitragsansprüche zieht der Kläger die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne heran.
3
Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2011, des VTV 2012 und des VTV 2013 I unwirksam sind
(BAG 25. Januar 2017 – 10 ABR 34/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 – 1 BvR 1459/17 -; BAG 25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 – 1 BvR 1104/17 -). Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2014 vom 6. Juli 2015 (AVE VTV 2015) und des VTV 2015 vom 4. Mai 2016 (AVE VTV 2016) hat der Senat für wirksam befunden
(BAG 20. November 2018 – 10 ABR 12/18 -; 21. März 2018 – 10 ABR 62/16 – BAGE 162, 166).
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Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in Salzgitter einen Betrieb. In der Gewerbeanmeldung vom 20. Juni 2002 beschrieb sie den Tätigkeitsbereich mit „Industrieller Rohrleitungsbau und Servicearbeiten, insbesondere Service-Spezialarbeiten an Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines für alle Medien oder ähnl. Unternehmen“. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung mit Bescheid vom 10. Mai 2017 mit der Begründung ab, im Betrieb der Beklagten würden nicht überwiegend Bauleistungen erbracht.
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Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe im streitigen Zeitraum einen Betrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterhalten. Er hat behauptet, im Betrieb der Beklagten seien arbeitszeitlich überwiegend Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines ausgeführt worden. Die Beklagte habe an Gas-, Wasser- und Kraftwerksrohren, die zur Fern- und Nahversorgung führten, Anbohrungen und Schweißarbeiten vorgenommen. Zudem habe sie Rohr-Absperrungen und – zum Teil dauerhafte – Rohrumleitungen (Bypässe) um schadhafte Rohrstellen herum verlegt. Dabei habe es sich nach Auffassung des Klägers um zwingend notwendige Teiltätigkeiten zur Instandsetzung oder Reparatur von Rohrleitungen und damit ebenfalls um Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn gehandelt.
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Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.927,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich dahin eingelassen, ihre Aufgabe bestehe darin, Rohrleitungen in Anlagen von Gasversorgern oder Erdölunternehmen drucklos zu stellen, damit sie von Dritten oder dem Anlagenbetreiber selbst repariert oder verändert werden könnten. Dazu bestelle sie zunächst passgenaue Fittings. Dabei handle es sich um Manschetten, die aus zwei Teilen und einer Revisionsöffnung am oberen Teilstück bestünden. Die Fittings würden nach der Anlieferung von einem Drittunternehmen auf die Rohrleitung aufgeschweißt. Die Beklagte selbst führe keine Schweißarbeiten aus. Sie setze lediglich Spezialarmaturen auf die Revisionsöffnungen der Fittings auf. Für das Anbohren der unter Betriebsdruck stehenden Rohrleitung verwende sie eine Hot-Tapping-Maschine und für das temporäre Außer-Betrieb-Nehmen eines schadhaften Rohrleitungsteils ein Stopple-Gerät. Falls der Auftraggeber dies wünsche, könne das in der Rohrleitung transportierte Medium durch einen Bypass fließen, während das auszutauschende Rohrleitungsteil drucklos gestellt sei. Nach dem Austausch des schadhaften Teils der Rohrleitung, den stets ein Drittunternehmen durchführe, baue die Beklagte den Bypass zurück und die Spezialarmaturen ab. An den Rohren verblieben nach Abschluss der Arbeiten lediglich die aufgeschweißten Fittings, deren Revisionsöffnung durch eine Platte verschlossen werde.
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Die Beklagte hat mit Blick auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 10. Mai 2017 gemeint, sie führe eine dem industriellen Anlagenbau zuzurechnende Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad aus. Ihre Arbeitnehmer verrichteten reine Schlosserarbeiten, um Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Rohrleitungen durch Drittunternehmen vorzubereiten. Der industrielle Charakter ergebe sich auch daraus, dass sie arbeitsteilig mit anderen Unternehmen und dem Anlagenbetreiber vorgehe und Drittunternehmen, wie zB der TÜV und ein Unternehmen, das die Verbindungen röntge, beteiligt seien. Die Beklagte hat das SokaSiG für verfassungswidrig gehalten.
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Der Kläger hat die Beitragsansprüche mit drei Mahnanträgen verfolgt. Er hat den ersten Mahnantrag, der die Ansprüche von Januar bis November 2012 iHv. 7.073,00 Euro betrifft, am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingereicht. Der am 17. Januar 2017 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 20. Januar 2017 zugestellt worden
(- 12 Ba 2726/16 -). Die beiden anderen Mahnbescheide sind der Beklagten am 20. Januar 2017 und 7. April 2017 zugestellt worden. Sie umfassen die Beitragsansprüche für die Zeiträume von Dezember 2012 bis Dezember 2013 iHv. 8.191,00 Euro und von Januar 2015 bis November 2016 iHv. 15.663,00 Euro
(- 12 Ba 2727/16 – und – 12 Ba 0285/17 -). Das Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache muss nicht zurückverwiesen werden. Sie ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Endentscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist begründet.
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A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die geforderten Beiträge sind hinreichend individualisiert. Der Kläger hat die geltend gemachten Beiträge zwar nicht auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt. Er hat jedoch angegeben, dass er für einen gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge fordert, und die jeweiligen Zeiträume genannt. Es handelt sich um sog. Durchschnittsbeiträge. Mithilfe der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten „Mindestbeiträge“, die auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne errechnet wurden, erschließt sich, wie sich die Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen
(BAG 27. November 2019 – 10 AZR 476/18 – Rn. 28, BAGE 168, 374).
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B. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht für unbegründet gehalten. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Beiträge für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2013 und Januar 2015 bis November 2016 iHv. insgesamt 30.927,00 Euro. Bei den Arbeiten, die die Beklagte im Klagezeitraum in ihrem Betrieb ausführte, handelte es sich um Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes.
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I. Die Beitragsansprüche ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 aus § 7 Abs. 4 bis 6 iVm. den Anlagen 29, 30 und 31 SokaSiG. Die Anlagen 29, 30 und 31 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des VTV 2011, des VTV 2012 und des VTV 2013 I
(vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 296 bis 336). Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2016 war die Beklagte nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der AVE VTV 2015 und der AVE VTV 2016 an den VTV 2014 und den VTV 2015 gebunden. Die Geltung der Rechtsnormen des VTV 2014 und des VTV 2015 folgt zudem aus § 7 Abs. 1 und 2 iVm. den Anlagen 26 und 27 SokaSiG
(vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 282). Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß
(für die st. Rspr. BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 59 ff.; 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 69; vgl. auch BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2 f.).
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II. Die Beitragsansprüche für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 folgen aus §
1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 25, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 und VTV 2012. Die Ansprüche für die Zeiten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 30. November 2016 beruhen auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 25, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I, VTV 2014 und VTV 2015.
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1. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge
(§ 1 Abs. 1 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes). Der gewerbliche Arbeitnehmer, den die Beklagte im Streitzeitraum beschäftigte, wird vom persönlichen Geltungsbereich erfasst
(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge).
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2. Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist eröffnet.
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a) Der Betrieb der Beklagten unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ihrem betrieblichen Geltungsbereich.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen.
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(1) Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch die Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst sowie handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Unerheblich ist ferner, ob auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften über die Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage anzuwenden sind
(§§ 102, 354 SGB III). Von der Bundesagentur für Arbeit getroffene gegenteilige Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nicht entscheidend.
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(2) Für den Anwendungsbereich des jeweiligen VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des jeweiligen VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen
(st. Rspr., zB BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 384/18 – Rn. 17 mwN).
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bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen
(st. Rspr., zB BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 18 mwN).
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cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger nach diesen Grundsätzen, gestützt auf die Gewerbeanmeldung vom 20. Juni 2002, schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausführte.
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(1) Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. Allerdings müssen die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden
(BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 18mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bestehen nicht
(BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 23). Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen
(BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 24).
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(2) Danach handelte es sich bei den vom Kläger behaupteten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines durch Schweißen, Anbohren und die Montage von Absperrungen um Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Die für alle diese Arbeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Berufsausbildungen zum Tiefbaufacharbeiter und zum Rohrleitungsbauer vermittelt. Das gilt auch für die Verlegung von Umleitungen (Bypässen) um defekte Stellen herum, weil der Bypass aus einem Rohrleitungsstück besteht, das mit Gelenkstücken in eine vorhandene Rohrleitung eingebunden wird.
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(a) Der Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin baut auf dem Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin auf
(vgl.§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. aderVerordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999[BauWiAusbV 1999 BGBl. I S. 1102] in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399]).
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(b) Nach § 17 Nr. 12 und 15 iVm. § 18 und der Anlage 3 II B Nr. 10 Buchst. c und II C Nr. 7 Buchst. g BauWiAusbV 1999 werden das Bearbeiten und Verbinden von Druckrohren aus metallischen Werkstoffen ua. durch Stecken und Schweißen und das Einbinden und Sichern von Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken im Rahmen der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin vermittelt.
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(c) Das Einbinden und Sichern von Rohrleitungen ist nach § 73 Nr. 7, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 7 Buchst. a BauWiAusbV 1999 auch Gegenstand der Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin. Nach § 73 Nr. 10, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 10 Buchst. b BauWiAusbV 1999 zählen „Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitungen …, insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerät“ ebenfalls zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Auszubildende soll zudem „Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen“ können
(§ 73 Nr. 11, § 74 iVm. der Anlage 14 Nr. 11 Buchst. d BauWiAusbV 1999). Für die praktische Aufgabe bei der Abschlussprüfung kommt nach § 77 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BauWiAusbV 1999 das „Einbinden einer Anschlussleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen“ in Betracht.
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(3) Der Senat stimmt der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht zu, die annimmt, das Drucklosstellen einer Rohrleitung gehöre schon deshalb nicht zu den Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn, weil es angesichts der dazu bestehenden Alternativen keine zwingende Vorarbeit für Reparatur- oder Instandhaltungstätigkeiten an der Rohrleitung sei. Eine baugewerbliche Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass das vom Bauherrn gewünschte Arbeitsergebnis auch durch eine nicht bauliche Tätigkeit erreicht werden könnte.
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dd) Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht erheblich bestritten.
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(1) Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass ihre Arbeitnehmer vorwiegend und prägend Tätigkeiten an anderen Anlagenteilen ausgeführt haben. Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts teilt der Senat nicht. Der besondere Umstand, dass mit der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopple-Gerät Spezialarmaturen eingesetzt wurden, die in einem abgeschlossenen System arbeiten, lässt nicht den Schluss darauf zu, es könnten keine Rohrleitungsbauarbeiten verrichtet worden sein. Der Senat kann sich auch der Aussage des Berufungsgerichts nicht anschließen, diese Geräte seien „dem Baubereich schlicht fremd“.
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(2) Sollten ihre Arbeitnehmer keine Schweißarbeiten, sondern Schlosserarbeiten versehen haben, steht dies ebenfalls nicht der Annahme entgegen, die Beklagte habe selbst Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn verrichtet. Das Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes setzt nicht voraus, dass Schweißarbeiten an Rohrleitungen ausgeführt werden. Schlosserarbeiten an den für den Rohrleitungsbau erforderlichen Maschinen und Geräten werden der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangsarbeit zugerechnet
(vgl. BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 25).
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(3) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie lediglich Zusammenhangstätigkeiten zu von Dritten ausgeführten Arbeiten an Rohrleitungen erbrachte.
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(a) Ein Betrieb, der ausschließlich sog. Zusammenhangstätigkeiten versieht, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Zusammenhangstätigkeiten sind der baulichen Haupttätigkeit üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden
(BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 45 mwN).
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(b) Schon der Vortrag der Beklagten, ihre Arbeitnehmer hätten eine Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad erbracht, spricht gegen eine Zusammenhangstätigkeit. Unabhängig davon ist das Aufsetzen von Spezialarmaturen auf die Revisionsöffnung eines Fittings mit dem Ziel, die Rohrleitung anzubohren und ein Teilstück der Leitung drucklos zu stellen, auch deshalb keine Zusammenhangstätigkeit, weil solche Arbeiten zu den „klassischen“ Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zählen. Es ist nicht erheblich, ob dazu herkömmliche Geräte oder Spezialarmaturen wie eine Hot-Tapping-Maschine und ein Stopple-Gerät verwendet werden. Der Senat stimmt daher der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht zu, es sei entscheidend, dass das zeitweise Verlegen der Bypässe lediglich im Zusammenhang mit den prägenden Tätigkeiten an der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopple-Gerät stehe.
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ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten dem industriellen Anlagenbau zuzurechnen sind und ob sie arbeitsteilig mit Drittunternehmen zusammenwirkte.
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(1) Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes genannten Tätigkeiten lassen sich nicht danach einteilen, ob sich eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit zugehörigen Pumpen, Armaturen oder Ähnlichem innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es sich um Versorgungsrohrleitungen außerhalb einer solchen Anlage handelt. Gerade bei größeren industriellen Anlagen führte eine solche Unterscheidung zu zufälligen Ergebnissen. Bei identischen Tätigkeiten hinge es von dem Ort, an dem sie erbracht werden, ab, ob sie dem Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus in dieser Weise einschränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, lassen sich den Verfahrenstarifverträgen nicht entnehmen
(BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 23).
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(2) Die Erstreckung der Rechtsnormen der hier anzuwendenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist allerdings nach § 10 Abs. 1 iVm. der Anlage 37 SokaSiG eingeschränkt. Nach Abs. 1 Satz 1 der Anlage 37 SokaSiG erstrecken sich diese Rechtsnormen nicht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die unter den Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrags der Metall- oder Elektroindustrie fallen. Voraussetzung für die Ausnahme ist nach Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 37 SokaSiG, dass der Betrieb Mitglied eines im Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbands im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines seiner Mitgliedsverbände ist. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzung auf ihren Betrieb zutraf.
38
b) Die Tätigkeiten der Beklagten waren zudem sonstige bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes.
39
aa) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ist der betriebliche Geltungsbereich für Betriebe eröffnet, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen.
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bb) Der Betrieb der Beklagten erfüllte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum.
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(1) Rohrleitungen sind Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen
(BAG 25. April 2007 – 10 AZR 246/06 – Rn. 35 mwN). Dazu gehören auch Rohrleitungen im Zug eines Versorgungsnetzes
(BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 35).
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(2) Die Beklagte erbrachte im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“.
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(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können
(BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 37; 5. Juni 2019 – 10 AZR 214/18 – Rn. 24 mwN).
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(b) Die bauliche Prägung des Betriebs der Beklagten folgt bereits aus den arbeitszeitlich überwiegend an den Rohrleitungen ausgeführten Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten.
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(3) Die Beklagte verrichtete „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“.
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(a) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 der Verfahrenstarifverträge genannten Betriebe des Ausbaugewerbes verwendet werden
(BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 40).
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(b) Bei der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopple-Gerät handelt es sich um Spezialwerkzeuge, die zum Einsatz kommen, wenn – wie hier – Arbeiten an unter Betriebsdruck stehenden Versorgungsrohrleitungen ausgeführt werden müssen. Auch technisch hochkomplexe Werkzeuge und Maschinen werden als Arbeitsmittel im Baugewerbe eingesetzt.
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(4) Die von der Beklagten im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke instand zu setzen. Die Beklagte stellte sicher, dass die Rohrleitungen in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllten, indem sie dafür sorgte, dass Teile der Rohrleitungen ausgetauscht oder repariert werden konnten.
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3. Der Kläger hat seine Forderungen auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend gemacht. Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Senats berechtigt
(BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19 – Rn. 53). Die Beklagte hat die Ermittlung der Beiträge auf der Basis der Durchschnittslöhne und die konkrete Berechnung nicht angegriffen. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht zu erkennen. Den Berechnungen liegen die rechnerisch nicht zu beanstandenden Durchschnittsbeiträge von 643,00 Euro (2012), 629,00 Euro (2013) und 681,00 Euro (2015 und 2016) zugrunde. Für einen gewerblichen Arbeitnehmer ergeben sich daraus für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 Beiträge iHv. 7.716,00 Euro. Hinzu kommen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Beiträge iHv. 7.548,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2016 Beiträge iHv. 15.663,00 Euro. Insgesamt ergibt dies die Klageforderung von 30.927,00 Euro.
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III. Die Beitragsansprüche sind nicht verfallen.
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1. Nach § 24 Abs. 1 VTV 2011 und VTV 2012 sowie nach § 21 Abs. 1 VTV 2013 I, VTV 2014 und VTV 2015 verfallen die Ansprüche gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Die Ansprüche werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 und VTV 2012 bis zum 15. des folgenden Monats fällig, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I, VTV 2014 und VTV 2015 bis zum 20. des folgenden Monats.
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2. Der älteste Beitragsanspruch für Januar 2012 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 zum 15. Februar 2012 fällig. Die Verfallfrist begann mit dem Ende des Kalenderjahres 2012 zu laufen. Sie endete am 31. Dezember 2016. Diesen Beitragsanspruch hat der Kläger zusammen mit den weiteren im Kalenderjahr 2012 fällig gewordenen Beitragsansprüchen mit dem Mahnantrag geltend gemacht, der dem Mahnbescheid vom 17. Januar 2017 zugrunde liegt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 20. Januar 2017 zugestellt worden.
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3. Der Verfall der Beitragsansprüche für den Zeitraum von Januar bis November 2012 wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV 2011 iVm. § 167 ZPO durch den Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids am 28. Dezember 2016 gehemmt
(- 12 Ba 2726/16 -). Der daraufhin erlassene Mahnbescheid ist demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden
(zu den Voraussetzungen BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 63). Der Kläger hat durch den – vollständig ausgefüllt – eingereichten Antrag auf Erlass des Mahnbescheids am 28. Dezember 2016 bei Gericht alles Zumutbare für die unverzügliche Zustellung des Mahnbescheids getan. Die Ansprüche waren in dem Mahnbescheid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise individualisiert
(zu den Anforderungen BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 66).
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4. Der Verfall der übrigen Ansprüche wurde ebenfalls nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV 2012 und § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV 2013 I, VTV 2014 und VTV 2015 innerhalb der vierjährigen Frist gehemmt. Der älteste dieser Beitragsansprüche, der den Dezember 2012 betrifft, wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verfallen. Er ist Gegenstand des zweiten Mahnbescheids, der der Beklagten am 20. Januar 2017 zugestellt worden ist. Der Verfall der Beitragsansprüche für den Zeitraum von Januar 2015 bis November 2016 wurde durch den dritten, der Beklagten am 7. April 2017 zugestellten Mahnbescheid gehemmt.
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C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- Gallner
- Pulz
- Brune
- Schumann
- Schürmann