BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.04.2021, AZ 5 StR 57/21, ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR57.21.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 2. September 2020, Az: 512 KLs 23/19
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten G. , zahlreiche überwachte Telefonate hätten nicht verwertet werden dürfen, hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der Senat angesichts der übrigen Beweislage nicht zu erkennen vermag, inwieweit das Urteil darauf beruhen soll (vgl. zum Gespräch vom 14. Januar 2019 den Antrag des Generalbundesanwalts), erweist sich der Vortrag auch als lückenhaft (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer richtet sich insbesondere auch dagegen, dass die Inhalte der überwachten Telekommunikation durch die hierzu gehörten Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt und insoweit durch die Strafkammer verwertet wurden. Deshalb hätte die Revision im Einzelnen darlegen müssen, dass die erhobenen Verwertungswidersprüche nicht nur bezüglich der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Telefonate, sondern auch bezüglich der Vernehmungen der hierzu gehörten Beamten rechtzeitig, also im zeitlichen Rahmen des § 257 StPO, erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17 Rn. 21). Daran fehlt es.
- Cirener
- Berger
- Mosbacher
- Köhler
- von Häfen