BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 26.04.2021, AZ 1 B 15/21, 1 B 15/21 (1 C 8/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:260421B1B15.21.0
§ 104 Abs 13 AufenthG, § 36a AufenthG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. November 2020, Az: OVG 6 B 6.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 26. August 2019, Az: 38 K 7.18 V, Urteil
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin … aus … bewilligt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt, weil er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
2. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Minderjährigkeit beim Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Regelung und deren Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.) beitragen.
3
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.