Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs 2 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2021, AZ 1 BvR 294/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210416.1bvr029421

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Februar 2021, Az: L 2 AS 140/21 B ER RG, Beschluss
vorgehend SG Düsseldorf, 21. Dezember 2020, Az: S 12 AS 3710/20 ER, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Darlegungen sind – soweit überhaupt nachvollziehbar – substanzlos und zeigen eine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer nicht im Ansatz auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

4

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 m.w.N.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.