Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 15.04.2021, AZ 8 B 66/20

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 15.04.2021, AZ 8 B 66/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:150421B8B66.20.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. September 2020, Az: 6 A 11831/19.OVG
vorgehend VG Koblenz, 22. November 2019, Az: 5 K 552/19.KO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 470,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Klägerin wurde im Jahr 1999 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ erteilt. Sie ist seit 2011 Beamtin auf Lebenszeit und unterrichtet als Lehrerin für Fachpraxis an einer berufsbildenden Schule. Die beklagte Landespflegekammer lehnte ihren Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft ab und setzte für die Jahre 2016 bis 2019 Mitgliedsbeiträge in Höhe von jeweils 117,60 € fest. Das Verwaltungsgericht hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin kein Mitglied der Beklagten ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei Mitglied der Beklagten, da das Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes – HeilBG) ihrer Ausbildung zur Krankenschwester entspreche. Diesem Berufsbild könne die von der Klägerin ausgeübte Lehrtätigkeit bei der gebotenen wertenden Betrachtung noch zugerechnet werden.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete, allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden – höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

4

Die Beschwerde formuliert bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, sondern übt in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels Kritik an dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Diese richtet sich gegen die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 und 2 HeilBG in dem Berufungsurteil. Die genannten Vorschriften gehören indessen dem Landesrecht an und können daher nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5

Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verständnis des § 1 HeilBG stehe mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 – juris Rn. 12) vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, dem Oberverwaltungsgericht eine unzutreffende Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im vorliegenden Einzelfall vorzuhalten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG.